Für den Fall, dass einer der Mitlesenden gerade mit einer Behörde oder einem Gericht um die Herausgabe von Token-Datei und Passwort zur Überprüfung einer PoliScan Speed-Messung streitet, hier eine aktuelle “Argumentationshilfe” vom AG Gera. Eine ganz ähnliche Entscheidung vom AG Gera vom 07.10.2015 hierzu, ebenfalls gegen eine solche “Weigerung” der Zentralen Bußgeldstelle Artern, wurde hier bereits eingestellt, doch offenbar ist man bei der Behörde hartknäckig. Oder wird den Betroffenen womöglich geraten, die gewünschten Daten der Hessischen Eichdirektion “abzukaufen”? Zu den (im Beschluss abgelehnten) Datenschutzbedenken ist noch anzuführen, dass personenbezogene Daten bei den hier angeforderten Unterlagen ohnehin nicht betroffen sind, da beides nur dazu dient, den (offenbar bereits herausgegebenen) Falldatensatz mit der Auswertesoftware Tuff-Viewer zu öffnen (Beschluss vom 07.11.2016 – 14 OWi 445/16).

In der Bußgeldsache gegen …

Verteidiger: Rechtsanwalt Dirk Rahe, Lahnsteiner Str. 7, 07629 Hermsdorf

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

wird auf dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung der Zentralen Bußgeldstelle Artern vom 09.08.2016 die Zentrale Bußgeldstelle Artern verpflichtet, den Token sowie das Passwort für die Messung am 17.04.2016 auf der L 1079 N zwischen Gera-Leumnitz und Autobahnkreuz Gera an den Verteidiger bzw. dessen beauftragten Sachverständigen herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt insoweit die Staatskasse.

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist zulässig und begründet. Der Verteidiger hat gemäß § 46 OWiG, 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Schriftstücke, Bild-, Video- und Tonaufnahmen bezieht, die für den Betroffenen entlastend von Bedeutung sein können. Auch wenn der vollständige Messfilm nicht zu den Akten genommen wurde, wird der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht darauf mit gestützt.

Bedenken hinsichtlich des Daten- bzw. Urheberschutzes greifen nicht durch (AG Fritzlar, ZfSch 2015, 53; AG Duderstadt, Beschluss vom 25.11.2013)3 OWi 300/13; AG Cottbus, Beschluss vom 14.09.2012, StraFO 2012, 409 ff; AG Senftenberg, Beschluss vom 26.04.2011; DAR 2011, 422; aA: AG Detmold, Beschl. v. 04.02.2012, Az. 4 OWi 989/11). Um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu überprüfen, ist es notwendig, dass die Verteidigung die Bedienung und Aufstellung des Messgeräte nachvollziehen und überprüfen kann (AG Bamberg; Beschl. v. 23.8.2013, 2 OWi 2311 Js 9875/13). Die Verteidigung hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, ein (etwaiges) Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 467 l StPO.

Vie­len Dank an Herrn Rechts­an­walt Dirk Rahe, Sozietät Dr. Zwanziger & Collegen, Gera / Hermsdorf, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.