In einem Bußgeldverfahren stellte sich heraus, dass bei dem ESO ES 3.0-Messgerät, mit dem auch der Betroffene gemessen wurde, die Registrierung des öffentlichen Schlüssels (Public Key) bei der Ersteichung unterlassen wurde. Das AG hat den zugrundeliegenden Geschwindigkeitsmesswert als zutreffend unterstellt und ein Gutachten (nur) zur Frage einer Veränderung der Falldatei eingeholt, in welchem eine solche Manipulation jedoch verneint wurde. Daraufhin wurde der Betroffene verurteilt. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat das OLG Hamm verworfen: Da keine Anhaltspunkte für eine Verfälschung der Falldatensätze ersichtlich seien, habe der Tatrichter die Messwertbildung weiterhin als standardisiert ansehen dürfen. Der öffentliche Schlüssel werde nur benötigt, um Veränderungen an der Falldatei nachweisen zu können. Auch das Urteil des AG Meißen ändere nichts an der Anerkennung von ESO ES 3.0 als standardisiertes Messverfahren (OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2016 – 1 RBs 131/15).

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen Rechts) zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:

1.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Zuschrift u.a. Folgendes ausgeführt:

„II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.

Da das Amtsgericht Unna den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zuzulassen.

Unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts ist die Zulassung einer Rechtsbeschwerde dabei nur geboten, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Es muss deshalb eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegen (zu vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N.).

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt hier indes nicht zur Aufdeckung einer in dem vorgenannten Sinne über den Einzelfall hinaus weisenden Rechtsfrage und auch der Zulassungsantrag zeigt eine solche im Ergebnis nicht auf.

Insoweit scheidet zunächst die Frage aus, ob es sich bei dem von dem Zeugen X eingesetzten Messsystem ESO ES 3.0 – in der Softwareversion 1.004 – um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Denn diese Frage kann aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, auch des OLG Hamm, im Grundsatz als hinreichend geklärt angesehen werden.

Soweit der Betroffene in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger den Einwand erhoben hat, dass das eingesetzte Messgerät nicht ordnungsgemäß geeicht gewesen sei, weil der Eichbeamte vor dem Hintergrund der Stellungnahme der PTB zur Manipulierbarkeit signierter Falldateien aus dem Oktober 2012 bei der Ersteichung den zugehörigen öffentlichen Schlüssel habe registrieren müssen – dies aber unterlassen habe – und das Amtsgericht Unna in seinem Urteil ungeachtet dieses Einwandes zu der Feststellung gelangt ist, dass Messgerät sei – auch ohne die Registrierung des Schlüssels – ordnungsgemäß geeicht gewesen, vermag dies – auch nach Würdigung der Beschwerdebegründung – eine abstraktionsfähige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage hier im Ergebnis nicht aufzuwerfen.

Es ließe sich vor dem Hintergrund der vorzitierten unterschiedlichen, rechtlichen Standpunkte der Verteidigung einerseits und des Gerichts andererseits grundsätzlich die abstrakte Rechtsfrage formulieren, ob der Einsatz des Messsystems ESO ES 3.0 – in der Softwareversion 1.004 – auch dann als standardisiertes Messverfahren im Sinne der insoweit entwickelten obergerichtlichen Grundsätze angesehen werden könne, wenn der verwendete Schlüssel nicht ausgelesen und nicht registriert worden sei und deshalb unter Umständen nicht vom Vorliegen einer gültigen Eichung im Sinne der höchstrichterlichen Grundsätze zu „standardisierten Messverfahren” ausgegangen werden könne.

Diese abstrakt formulierbare Frage nötigt hier aber jedenfalls deshalb nicht zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie im Ergebnis nicht entscheidungserheblich geworden ist. Konsequenz der Prämisse, das konkret eingesetzte Gerät sei nicht gültig geeicht gewesen, wäre lediglich, dass die obergerichtlichen Grundsätze über so genannte „standardisierte Messverfahren” – mit den zugehörigen Mindestfeststellungen – nicht angewendet werden könnten und sich eine Verpflichtung des Gerichts ergäbe, das Messergebnis einer individuellen Überprüfung zu unterziehen. Genau dies hat das Tatgericht hier aber auch getan, indem es ein Gutachten des Sachverständigen Dr. I zur Frage der Ordnungsgemäßheit und Genauigkeit der konkret durchgeführten Geschwindigkeitsmessung in Auftrag gegeben hat, welches im Ergebnis keine Zweifel an der Validität und Verwertbarkeit des Messergebnisses hat aufwerfen können.

Das Gericht hat überdies – ebenfalls nach sachverständiger Beratung – in den Urteilsgründen nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die Stellungnahme der PTB zur Manipulierbarkeit signierter Falldateien – die die allein Grundlage für Zweifel an der Gültigkeit der Eichung wäre – von vornherein nicht geeignet ist, Bedenken gegen die Bildung und Zuordnung des Messergebnisses zu begründen, sondern dass sich die Bedenken allein auf die Authentizität der Messdatei beziehen. Es war daher – entgegen den von der Beschwerdebegründung vorgetragenen Argumenten – im Rahmen der vom Tatgericht hilfsweise durchgeführten Einzelfallüberprüfung durchaus zulässig, die Messwerte als zutreffend zu unterstellen und sich ausschließlich mit der Frage auseinander zu setzen, ob greifbare Anhaltspunkte für manipulative Zugriffe auf die Datei bestanden. Diese Frage hat das Gericht unter Berücksichtigung des nach den Angaben des Sachverständigen insoweit erforderlichen Aufwandes sowie vor dem Hintergrund seiner eigenen Erfahrungen mit den Zeugen X und Y – als integere Polizeibeamte – verneint. Das Tatgericht ist damit im Rahmen seiner Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass objektive Anhaltspunkte für eine Verfälschung der Messdateien nicht vorliegen und deshalb Bedenken gegen eine Verwertbarkeit der – was die Bildung des Messwertes anbelangt – standardisiert erfolgte Geschwindigkeitsmessung insgesamt nicht bestehen. Auch Zweifel an der Zuordnung des Messergebnisses zum Fahrzeug des Betroffenen bestanden nicht. Diese werden durch die abstrakte Stellungnahme der PTB zur Manipulierbarkeit signierter Falldateien ohnehin nicht aufgeworfen und das Gericht hat insoweit überdies auch eine konkrete Überprüfung im Einzelfall vorgenommen. Soweit die Beschwerdebegründung die Maßnahmen des Gerichts zur individuellen Überprüfung des Messergebnisses nicht für ausreichend hält (S. 8-10 der Beschwerdebegründung, BI. 224 ff. d.A.), ist dies einerseits sachlich nicht nachvollziehbar, andererseits aber für die Entscheidung über einen Zulassungsantrag gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auch unerheblich, denn insoweit kommt es nur darauf an, dass das Gericht seine Verurteilung nicht ausschließlich auf die Annahme gestützt hat, es lägen eine gültige Eichung und damit sämtliche Voraussetzungen für eine „standardisierte Messung” vor. Es hat vielmehr eine individuelle Überprüfung durchgeführt, die – selbst wenn sie in casu unzureichend vorgenommen worden wäre – allenfalls einen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall begründen könnte. Eine entscheidungserhebliche verallgemeinerungsfähige Frage wirft der Fall nicht auf.

Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nicht erhoben worden.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Die Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14 – (juris) gibt hinsichtlich der Beurteilung des im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gekommenen Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2015 – III- 1 RBs 139/14 – m.w.N.) keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Der Senat verweist insoweit auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16 – (BeckRS 2016, 08389). Die von dem Oberlandesgericht Oldenburg in Bezug genommene dienstliche Erklärung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 12.01.2016 ist im Internet unter „http://vut-verkehr.de/infothek/2/fremdveroeffentlichungen“ abrufbar.

Darüber hinaus hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unter dem 06.04.2016 eine weitere Stellungnahme zum Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 29.05.2015 veröffentlicht (vgl. http://www.ptb.de/geschwindigkeit stellungnahmen). In Übereinstimmung mit der vorgenannten dienstlichen Erklärung wird hierin unter anderem ausgeführt:

(Seite 8) „In der Urteilsbegründung wird fortlaufend von der fälschlichen Annahme ausgegangen, die Sensoren des ES3.0 tasteten ihren Erfassungsbereich nur etwa alle 10 ms (Millisekunden) ab. Diese Annahme soll auf eine Aussage des Zeugen R. beruhen. Definitiv liegt hier ein grundlegender Fehler vor, bei dem Mikrosekunden (Millionstel Sekunden) mit Millisekunden (Tausendstel Sekunden) verwechselt wurden. Dies zeigt schon ein oberflächlicher Blick auf die Kurven der Rohmessdaten. Zudem kann die PTB nach detaillierten Analysen der Funktionsweise und Messwertbildung sowie den umfangreichen Prüfungen im Rahmen der Erteilung der innerstaatlichen Bauartzulassung mit Gewissheit sagen, dass die fünf Sensoren der Messeinheit simultan mit einer Frequenz von 100 kHz abtasten. Alle Schlussfolgerungen, die sich auf die irrtümlich angenommene Abtastrate stützen, sind damit offensichtlich hinfällig.“

(Seite 9) „Der tatsächliche zeitliche Abstand zwischen Abtastwerten beträgt also definitiv 10 µs (Mikrosekunden) und nicht wie vom Gericht dargelegt 10 ms. Das bedeutet ein um den Faktor 1000 höhere Anzahl an Abtastwerten, die der Geschwindigkeitsmessung des betroffenen Fahrzeugs zu Grunde liegen, als in der Urteilsbegründung ausgeführt.“

(Seite 11) „Auf Seite 103 unten legt das Gericht dar, dass der Zeitabschnitt für die Korrelationsrechnung zur Verfügung steht, den das Fahrzeug benötigt, um den Weg zwischen Sensorik und Fotolinie zurückzulegen (3 m). Diese Aussage ist unzutreffend. Für die Korrelationsrechnung wird die komplette Fahrzeuglänge bis max. 5 m herangezogen.

Auch die Anzahl der zugrundeliegenden Abtastwerte wurde hier vom Gericht falsch dargelegt: Wenn die Sensoren diese 3 m nicht, wie vom Gericht ausgeführt, alle 10 ms, sondern in Wirklichkeit alle 10 µs abtasten, so ergibt sich bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h nicht, wie vom Gericht fälschlicherweise angenommen, eine Anzahl von 10 Abtastwerten, sondern eine Anzahl von 10.800 Abtastwerten.“

Auch die vom Oberlandesgericht Oldenburg in Bezug genommenen Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in deren dienstlichen Erklärung vom 12.01.2016 zur Auswertung der Rohmessdaten finden sich – bis auf die Mitteilung des konkreten Namens der Software-Bibliothek – wörtlich in der Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 06.04.2016 (Seite 3/4) wieder.

Soweit in der dienstlichen Erklärung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 12.01.2016 (Seite 3) mitgeteilt worden ist, dass für die Ermittlung des Geschwindigkeitswertes ausschließlich Signalteile herangezogen würden, die einem Gütefaktor von 95 % genügten, ist dieser Wert in der Stellungnahme vom 06.04.2016 (Seite 5) zwar dahingehend korrigiert worden, dass er tatsächlich 92 % betrage. Gleichzeitig wird aber ausgeführt:

(Fußnote 1 auf Seite 5) „In der Vergangenheit wurde der Schwellwert für den Korrelationsgrad – auch von der PTB – des Öfteren fälschlicherweise mit 95 % angegeben. Dieser Wert diente allerdings in erster Linie der Veranschaulichung der Funktionsweise der Filteralgorithmen und wurde so von Seiten des Herstellers öffentlich kommuniziert. Eine nähere Prüfung dieses Wertes wurde von der PTB als nicht notwendig erachtet, da ihr bisher kein einziger Fall bekannt ist, bei dem es unter Verwendung einer der zugelassenen Softwareversionen zu einer unzulässigen Messwertverfälschung kam. Die PTB hat die aktuellen Diskussionen zur Verschlüsselung der Rohmessdaten auf den Internetseiten verschiedener Sachverständigenorganisationen jedoch zum Anlass genommen, diesen Wert noch einmal im Detail zu prüfen. Hierbei wurde anhand des Quellcodes für den Korrelationsgrad ein Wert von 92 % verifiziert. An dieser Stelle ist zu betonen, dass die abweichende Angabe zum Korrelationsgrad keinerlei Auswirkungen auf die Korrektheit der mit dem o. g. Gerät durchgeführten Messungen hat. Im Rahmen der zahlreichen betrieblichen Prüfungen, die mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES3.0 im Zuge der Erteilung der innerstaatlichen Bauartzulassung bzw. der Neufassungen und Nachträge durchgeführt wurden, wurde sichergestellt, dass das o. g. Gerät die Helligkeitsverläufe einer jeden Fahrzeugvorbeifahrt korrekt bewertet und die Fehlergrenzen von ± 3 km/h bzw. ± 3 % stets einhält.“

Abgesehen davon, dass die dienstliche Erklärung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 12.01.2016 selbst im Internet abrufbar ist, konnte angesichts dessen, das sich die maßgeblichen Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, auf die das Oberlandesgericht Oldenburg seine Entscheidung gestützt hat, in der Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 06.04.2016 wiederfinden und jedenfalls diese Stellungnahme aufgrund ihrer Veröffentlichung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in einer allgemein zugänglichen Quelle als allgemeinkundig angesehen werden kann, diese Stellungnahme ohne vorher vorherige Einführung im Wege des Freibeweisverfahrens bei der Senatsentscheidung herangezogen werden.

Die Rechtsbeschwerde wirft auch keine sonstigen materiell-rechtlichen Fragen auf, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebieten würden. So ist insbesondere geklärt, welche Anforderungen an die Darstellung eines eingeholten Sachverständigengutachten, dem der Tatrichter Beweisbedeutung beimisst und dem er sich anschließt, in den Urteilsgründen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 2000, 1351; NJW 1992, 3081).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wie von dem Betroffenen beantragt, ist bei der Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 100 €, wie es im vorliegenden Verfahren der Fall ist,  gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1  OWiG ausgeschlossen.

2.

Festzustellen ist, dass das auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren geltende Beschleunigungsgebot in der Rechtsbeschwerdeinstanz dadurch verletzt worden ist, dass eine Entscheidung in der die Sache erst ca. 8 Monate und 3 Wochen nach Ablauf der gewährten Stellungnahmefrist auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist, wodurch sich das Verfahren unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Rechtsfragen um ca.  2 Monate und 3 Wochen verzögert hat.

Bei der Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe geringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273103 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 – IV- 5 Ss (OWi) 33/07 – (OWi) 9/08 I -, juris). Die hier im Verfahren betreffend den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung und die damit verbundene Belastung für die Betroffene wiegen auch noch nicht derart schwer, dass eine über die Feststellung des Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz hinausgehende Kompensation hier geboten wäre.