Die Beschwerdeführerin hat vor dem AG Grimma von der Beklagten im Zivilverfahren die Erstattung restlicher Kosten (153,55 EUR) für ein Schadengutachten nach der Beschädigung ihres Fahrzeugs durch einen Verkehrsunfall verlangt. Die alleinige Haftung der Beklagten steht außer Streit. Das Sachverständigenbüro hatte für das Gutachten 658,55 EUR brutto (Grundhonorar 390 EUR netto + Nebenkosten 163,40 EUR nettor) in Rechnung gestellt, von denen die Beklagte nur 505 EUR bezahlte. Das AG sah die Nebenkosten als überhöht an; diese dürften in der Regel nicht mehr als 25 % des Grundhonorars ausmachen. Obwohl der von der Beklagten bezahlte Betrag Nebenkosten von deutlich unter 25 % entsprach, wies das AG die Klage insgesamt ab und eine anschließende Anhörungsrüge zurück. Der VerfGH Sachsen hat das Urteil wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufhoben: Dass bei überhöhten Nebenkosten die Nebenkosten insgesamt nicht ersttatungsfähig seien, werde in der Rechtsprechung nicht vertreten, vielmehr finde lediglich eine Kappung bis zur angenommenen Grenze statt. Für den gegenteiligen Ansatz des Amtsgerichts fehle jedenfalls eine tragfähige Begründung (VerfGH Sachsen, Beschluss vom 24.11.2016 – Vf. 94-IV-16).

1. Das Urteil des Amtsgerichts Grimma vom 27. April 2016 (1 C 21/16) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, soweit die Klageforderung der Beschwerdeführerin bis zu einem Betrag von 75,13 Euro zuzüglich beantragter Zinsen abgewiesen wurde. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Grimma zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

2. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit ihrer am 18. Juli 2016 per Fax ohne und am 19. Juli 2016 im Original mit Anlagen bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Grimma vom 27. April 2016 (1 C 21/16) sowie den im selben Verfahren ergangenen Beschluss vom 23. Juni 2016.

Die Beschwerdeführerin ist Geschädigte eines Verkehrsunfalls. Mit der Ermittlung der an ihrem Kraftfahrzeug eingetretenen Schadenshöhe beauftragte sie ein Sachverständigenbüro, das ihr für das entsprechende Gutachten einen Betrag von 658,55 Euro brutto in Rechnung stellte. Der Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus einem Grundhonorar in Höhe von 390 Euro netto sowie weiteren 163,40 Euro netto für im Rechtsstreit als „Nebenkosten“ bezeichnete Positionen wie Fotokosten, Fahrtkosten, Kommunikations- und Schreib- sowie Kopiekosten zuzüglich Mehrwertsteuer. Den Rechnungsbetrag übernahm die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners trotz Annahme einer vollständigen Haftung dem Grunde nach nur in Höhe von 505 Euro.

Die Differenz von 153,55 Euro machte die Beschwerdeführerin zuzüglich Zinsen im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht klageweise geltend. Streitig war dabei die Erstattungsfähigkeit der in der Gutachtenabrechnung zusätzlich zum Grundhonorar enthaltenen „Nebenkosten“, die die verklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur zum Teil reguliert hatte.

Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. April 2016 (1 C 21/16) im Verfahren nach § 495a ZPO ab. Die geltend gemachte Kostenrechnung überschreite nach gerichtlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO den Rahmen dessen, was ein verständiger Mensch als zweckmäßig und notwendig ansehen dürfe. Daher liege kein erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB vor. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Üblichkeit der Höhe derartiger Nebenkosten habe das Gericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung die angemessene Vergütung selbst festzusetzen. Von „Nebenkosten“ im eigentlichen Sinn könne nur gesprochen werden, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung untergeordnete Kostenposition handele. Hierzu verwies das Amtsgericht auf Rechtsprechung anderer Amtsgerichte, wonach zunehmend eine Grenze derart gezogen werde, dass die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar in der Regel nicht mehr als 25 Prozent betragen dürften. Dieser Auffassung schließe sich das Amtsgericht an. Von Nebenkosten könne nur gesprochen werden, wenn diese nicht mehr als 1/4 der Hauptforderung ausmachten. Dem sei vorliegend nicht so. Der Sachverständige habe Nebenkosten im Umfang von 41,9 Prozent des Grundhonorars in Rechnung gestellt. Mangels Hauptforderung habe die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf die beantragten Nebenforderungen.

Damit wies das Amtsgericht die Klage auch insoweit ab, als sich die geltend gemachten „Nebenkosten“ des Gutachtens noch innerhalb der angenommenen Grenze von 25 Prozent bewegten und von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht reguliert worden waren. Dies entspricht einem Betrag von brutto 75,13 Euro.

Unter Verweis hierauf erhob die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 eine Anhörungsrüge, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2016 als unbegründet zurückwies.

Der Beschwerdeführer sieht in der angefochtenen Entscheidung eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sowie seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Amtsgericht habe der Klage bei Berücksichtigung der von ihm angenommenen Nebenkostengrenze von 25 Prozent wenigstens in diesem Umfang stattgeben müssen. Die vollständige Klageabweisung sei ohne weitergehende Erläuterungen erfolgt und damit nicht mehr verständlich. Die Norm des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sei willkürlich fehlgedeutet worden. Auch habe das Amtsgericht einem Beweisantrag zur Ortsüblichkeit der geltend gemachten Nebenkosten nachkommen müssen, was in ebenfalls willkürlicher Weise unterblieben sei. Auf diese Umstände sei in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge explizit hingewiesen worden. Indem das Amtsgericht dennoch an seiner Entscheidung festgehalten habe, sei auch der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz sowie die Begünstigte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde, die sich bei verständiger Würdigung allein auf den vom Tenor umfassten Umfang bezieht, ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Grundrecht auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf.

1. Da es nicht zur Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs gehört, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren, verstößt ein Richterspruch nur dann gegen das Verbot der Willkür (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), wenn die gerichtliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 – Vf. 99-IV-06; Beschluss vom 28. Januar 2010 – Vf. 66-IV-09; Beschluss vom 26. April 2013 – Vf. 94-IV-12; Beschluss vom 17. Juli 2014 – Vf. 36- IV-13; st. Rspr.).

2. Indem das Amtsgericht die Klage der Beschwerdeführerin vollumfänglich abgewiesen hat und dieser nicht wenigstens die geltend gemachten „Nebenkosten“ des Sachverständigengutachtens im Umfang von 25 Prozent des Grundhonorars – soweit nicht vorgerichtlich erstattet – zusprach, liegt eine willkürliche Entscheidung vor. Das Urteil entbehrt insoweit einer tragfähigen Begründung, ist aus sich heraus nicht mehr nachvollziehbar und damit offensichtlich unhaltbar.

a) Das Amtsgericht hat zur Begründung der vollständigen Klageabweisung auf eine in der fachgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung verwiesen, nach der die „Nebenkosten“ eines Sachverständigengutachtens nur bis zu einer Grenze von 25 Prozent des Grundhonorars als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB anzusehen und damit erstattungsfähig seien. Gegen diesen einfachrechtlichen Ansatz ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden (vgl. hierzu schon SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 43-IV-14 zu OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 U 111/12). Dass das Amtsgericht diese Rechtsprechung angesichts von „Nebenkosten“ in Höhe von 41,9 Prozent des Grundhonorars für einschlägig hält, ist ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.

b) Offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist indes die konkrete Anwendung des genannten Ansatzes durch das Amtsgericht.

Dieses ging in seiner angefochtenen Entscheidung im Ergebnis davon aus, die geltend gemachten Nebenkosten seien insgesamt nicht erstattungsfähig, da sie die oben genannte „25 Prozent-Grenze“ überschreiten würden. Der vom Amtsgericht zur Begründung angeführten Rechtsprechung lässt sich ein solcher weitgehender Ansatz indes nicht entnehmen. Nach den durch das Amtsgericht zitierten Entscheidungen (AG Arnsberg, Urteil vom 17. Juni 2009 – 3 C 99; AG Dortmund, Urteil vom 22. März 2010 – 417 C 11866/09; AG Altena, Urteil vom 17. Februar 2010 – 2 C 459/09) sind die geltend gemachten „Nebenkosten“ vielmehr bis zur Höhe der angenommenen Grenze erstattungsfähig. Es finde lediglich eine „Kappung“ statt (so auch ausdrücklich OLG Dresden, a.a.O.; zustimmend hierzu Nugel, jurisPR-VerkR 22/2014 Anm. 2).

Damit setzte sich das Amtsgericht im Ergebnis in Widerspruch zu der von ihm selbst zum Beleg seiner Auffassung angeführten Rechtsprechung, der es sich ausdrücklich angeschlossen hatte. Anders als diese „kappte“ das Amtsgericht die Nebenkosten nicht nur jenseits des von ihm angenommenen Grenzwerts von 25 Prozent, sondern hielt die Nebenkosten insgesamt für nicht erstattungsfähig. Damit wies es entgegen der genannten Auffassung auch den Teil der Klageforderung ab, der sich noch innerhalb des vom Amtsgericht für „Nebenkosten“ angenommenen Grenzbereichs bewegte.

Eine jenseits des widersprüchlichen und damit unzureichenden Rechtsprechungszitats liegende tragfähige Begründung für die vollständige Klageabweisung lässt sich dem Urteil nicht entnehmen und ist auch sonst nicht offenkundig. Ob sich hierfür eine aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenkliche Begründung finden ließe, kann daher dahinstehen. Denn da das vorliegende Urteil des Amtsgerichts selbst keine tragfähige Begründung für die vollständige Abweisung der Klage enthält, erscheint es für sich betrachtet auch bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und ist daher offensichtlich unhaltbar.

III.

Der auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin ergangene Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom 23. Juni 2016 wird mit der Aufhebung des Urteils vom 27. April 2016 im Umfang der Aufhebung gegenstandslos.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerfGHG).