Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers fand vor dem AG Kamenz die Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache statt. In dieser war auch der Beschwerdeführer anwesend, der offenbar – ohne Rechtsanwalt oder gemäß § 138 Abs. 2 StPO zugelassen worden zu sein –  seine Ehefrau “verteidigen” wollte und dem Vorsitzenden mehrfach und trotz Ermahnung ins Wort gefallen ist, welcher dann ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft verhängt hat. Dies hielt auch das OLG Dresden für angemessen. In dem Verhalten sei eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG zu sehen. Für die Entscheidung über die (sofortige) Beschwerde nach § 181 GVG sei im Übrigen, da beim Amtsgericht in einer Bußgeldsache verhandelt wurde, der Einzelrichter zuständig (Beschluss vom 13.12.2016 – 3 Ws 75/16).

Die sofortige Beschwerde des S. P. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 18. November 2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Vor dem Amtsgericht Kamenz fand am 18. November 2016 gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers Hauptverhandlung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Sächsischen Schulgesetz statt. Mit Beschluss vom 18. November 2016 hat das Amtsgericht Kamenz gegen den Beschwerdeführer, S. P., ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 €, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, verhängt, da dieser trotz Aufforderung des Gerichts durch Zwischenrufe und Unterbrechungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung eine Ungebühr begangen habe.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit am 19. November 2016 und 25. November 2016 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde, die sich gegen einen Ordnungsmittelbeschluss gemäß § 178 Abs. 1 GVG richtet, ist gemäß § 181 Abs. 1 GVG statthaft und vorliegend zulässig eingelegt.

Über die Beschwerde gegen den wegen Ungebühr erlassenen Ordnungsgeldbeschluss hat der Senat in der Besetzung mit einem Richter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) zu entscheiden (vgl. OLG Köln, VRS 111, 280; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 a Rdnr. 2 m.w.N.).

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 08. Dezember 2016 hierzu wie folgt ausgeführt:

„Die Förmlichkeiten des § 182 GVG wurden gewahrt. Das Gericht hat zum Einen die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Ungebühr in einer Weise protokolliert, die es dem Beschwerdegericht ermöglicht, die Berechtigung des verhängten Ordnungsgeldes zu überprüfen. Es hat dem Beschwerdeführer des Weiteren vor Erlass der Ordnungsgeldbeschlüsse rechtliches Gehör gewährt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Beschwerdeschriften vom 19. November 2016 und 25. November 2016 decken sich nicht mit dem Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung vom 18. November 2016 und sind daher unbeachtlich.

Der im Protokoll dargelegte Sachverhalt gibt ein deutliches Bild von der Ungebühr des Beschwerdeführers wieder. Grund und Höhe der verhängten Sanktion können ohne Weiteres nachvollzogen werden. Das verhängte Ordnungsgeld stellt eine angemessene Ahndung dar.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist das Amtsgericht zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaft begangenen Ungebühr in der Sitzung ausgegangen.

Eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 178 GVG Rdnrn. 1 ff. m.w.N.). Die Ordnungsmittel nach § 178 GVG können insbesondere als Antwort auf grobe Verletzungen oder bewusste Provokationen eingesetzt werden.

Das trotz Ermahnung erfolgte wiederholte Dazwischenreden und Unterbrechen des Vorsitzenden außerhalb eines dem Beschwerdeführer gewährten Rederechts, das die Verhandlungsleitung  durch den Vorsitzenden stört, stellt objektiv eine als Ungebühr anzusehende grobe Störung der für eine Hauptverhandlung notwendigen Ordnung dar. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist dem Beschwerdeführer nicht nur ein Ordnungsmittel angedroht worden, ihm wurde vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses auch die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift ist daher unzutreffend. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht etwa als „Verteidiger“ der Betroffenen angesehen werden kann, da es insoweit sowohl an einem Antrag wie an der gerichtlichen Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO fehlt.