Zu der kürzlich hier vorgestellten Entscheidung zur Geschwindigkeitsüberschreitung eines Feuerwehrmanns erging noch ein Beschluss des OLG Karlsruhe. Wir erinnern uns: Der Betroffene war mit seinem privaten Pkw ohne Signaleinrichtung auf dem Weg zum Feuerwehrhaus auf Grund eines Einsatzes innerorts 89 km/h statt 50 km/h gefahren. Dafür setzte das AG Offenburg eine Geldbuße von 80 EUR fest, so dass die Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden konnte. Diesen Fall konnte das OLG Karlsruhe nicht erkennen, es verweist auf die schon vom AG angesprochene Entscheidung des OLG Stuttgart, das den Freispruch eines auf einer Ausfallstraße innerorts um 28 km/h zu schnellen Feuerwehrmanns im Jahr 2002 bestätigt hatte. Es sei damit ausreichend geklärt, dass in Fällen wie dem vorliegenden nach § 35 StVO nur maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitungen gerechtfertigt sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2016 – 3 (6) SsRs 456/16 – AK 181/16).

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 9. Mai 2016 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen (§§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1 OWiG).

1. Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt wurde, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wegen der sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ergebenden Beschränkung grundsätzlich nur zur Fortbildung des materiellen Rechts, nicht auch zur Fortbildung des formellen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht.

Ein Grund i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, der es vorliegend gebieten könnte, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen (Göhler, OWiG, 16. Aufl., Rdn. 3 zu § 80), ist nicht gegeben.

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, bei der Auslegung von Rechtssätzen oder der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen oder zu festigen. Entscheidungserhebliche Fragen des materiellen Rechts, die klärungsbedürftig oder zur Aufstellung abstrakt genereller Regeln geeignet sind (Göhler, a.a.O.), sind nicht ersichtlich.

Es ist bereits obergerichtlich geklärt, dass ein Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus mit seinem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtung aufweist, die zulässige Geschwindigkeit nur maßvoll überschreiten darf (OLG Stuttgart, NZV 2002, 410- 4 Ss 71/02 und 4 Ss 72/02; AG Gießen, ZfSch 2014, 234; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., Rdn. 3 zu § 35 StVO).

2. Soweit die erhobene Verfahrensrüge als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auszulegen sein sollte – dieser Zulassungsgrund erfährt durch § 80 Abs. 2 OWiG keine Einschränkung -, ist diese nicht entsprechend der Anforderungen der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt und damit unzulässig.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).