Der Betroffene wurde bei erlaubten 100 km/h von einem PoliScan Speed-Messgerät mit 157 km/h gemessen. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Messung ein, wobei es auch um die Frage (möglicher) Defekte und Reparaturen des Messgeräts ging. In diesem Zusammenhang werden sich einige Leser daran erinnern: In Rheinland-Pfalz – die Behörden werden nicht müde, es zu behaupten/zu wiederholen – werden (angeblich) keine Lebensakten oder Wartungsunterlagen zu Messgeräten geführt/aufbewahrt. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Gerätehersteller Vitronic zu von ihm hergestellten bzw. reparierten Messgeräten quasi eigene Lebensakten führt, nämlich vorgenommene Reparaturen selbst dokumentiert und auf Anfrage von Behörden oder Gerichten zur Verfügung stellt – eine Information, die man für andere Verfahren im Hinterkopf behalten kann. Aus dieser Dokumentation ergab sich, dass das hier verwendete Messgerät mehrfach Fehler bei Selbsttests produzierte; es wurde u. a. das Netzteil – ohne Erfolg – ausgetauscht, da vermutet wurde, dass dieses Spannungsschwankungen verursacht. Nachdem schließlich ein anderes IDE-Kabel (Verbindungskabel zur Festplatte) verbaut wurde, trat der Fehler nicht mehr auf; wahrscheinlich verursachte das Kabel Kurzschlüsse. Diese Kurzschlüsse konnten nach sachverständiger Einschätzung keine Auswirkungen auf Messergebnisse verursachen; das Gericht konnte aber nicht ausschließen, dass auch am ausgetauschten und zwischenzeitlich entsorgten Netzteil ein Defekt vorlag. Da Spannungsschwankungen während des Betriebs sich sehr wohl auf das Messergebnis auswirken könnten, erhöhte das Gericht den Toleranzabschlag auf 10 %. Der Betroffene konnte dennoch wenig profitieren: Es blieb nach Abzug bei einer Überschreitung um 41 km/h, so dass das Gericht dennoch ein Fahrverbot anordnete (AG Bad Kreuznach, Urteil vom 03.01.2017 – 47 OWi 1022 Js 12238/15).

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h, zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 3 III, 49 StVO; 24, 25 StVG; 11.3.7 Bkat; 41 BKatV

Gründe:

I.
Der Betroffene verfügt als niedergelassener Rechtsanwalt im Landgerichtsbezirk B. K. über ein geregeltes Einkommen. Der Betroffene betreibt Zweigstellen an den Standorten …, …, …, …, …

Straßenverkehrsrechtlich ist der Betroffene bereits in Erscheinung getreten. Der Fahreignungsregisterauszug vom 20.12.2016 weist zwei Eintragungen aus. Wegen einer am  27.03.2014 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 Stundenkilometer wurde der Betroffene am 07.12.2015 (Datum der Rechtskraft 17.12.2015) zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde für die Dauer eines Monats ein Fahrverbot verhängt. Wegen einer am 21.02.2015 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 Stundenkilometer wurde der Betroffene am 18.05.2015 (Datum der Rechtskraft 06.06.2015) zu einer Geldbuße in Höhe von 90,00 Euro verurteilt.

II.

Am 25.03.2015 befuhr der Betroffene um 9:04 Uhr als Führer des PKW D. B. mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesstraße 41 im Bereich der Gemarkung W. in Fahrrichtung B.K. Dabei überschritt er ca. 350 m vor der Ausfahrt Sp. die auf 100 Stundenkilometer beschränkte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 41 km/h.

Die Bundesstraße 41 ist an dieser Stelle vierspurig ausgebaut. Die Fahrbahnen sind durch Leitplanken getrennt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt durch auf beiden Seiten der Fahrbahn mehrfach aufgestellte Verkehrszeichen 274 mit der Aufschrift 100. Der Zeuge POM St. hatte an der bezeichneten Örtlichkeit eine Geschwindigkeitsmessanlage des Typs PoliScan Speed M1 mit der Fabriknummer 642205 in der Softwareversion 3.2.4 aufgebaut. Von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr führte er damit Geschwindigkeitsmessungen durch. Die Messanlage befand sich dabei über 150 m hinter dem Wiederholungszeichen 274.

Als der Betroffene die vorbeizeichneten Verkehrszeichen und anschließend die Messstelle um 9:04 Uhr passierte, wurde seine Geschwindigkeit durch das Messgerät erfasst. Die Messung ergab eine von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 152 km/h. Die Messanlage fertigte selbsttätig ein Lichtbild von der Tatsituation. In das Lichtbild sind im oberen und unteren Bereich das Ergebnis der Messung, das verwendete Messgerät und der Tatort eingeblendet.

Bei Beachtung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene die Beschilderung erkennen können. Seine Geschwindigkeit hätte er rechtzeitig hierauf einrichten können und müssen.

An dem zum Einsatz gebrachten Messgerät waren im Jahre 2015 bei Durchführung des vom Hersteller vorgeschriebenen Selbsttests mehrfach Fehler aufgetreten. Das Gerät befand sich deshalb wiederholt, erstmals am 06.05.2015, beim Hersteller in Reparatur. Die sporadisch aufgetretene Fehlfunktion konnten erst durch den Austausch eines defekten IDE-Kabels am 25.09.2015 endgültig abgestellt werden. Zuvor war am 06.05.2015 unter anderem das Netzteil des Messgeräts ersetzt worden, weil der Hersteller vermutete, dass es Spannungsschwankungen verursacht habe. Derartige Spannungsschwankungen können Auswirkungen auf von dem Messgerät ermittelte Geschwindigkeiten haben. Allerdings verfügt das Gerät über eine Selbsttestfunktion, bei der derartige Spannungsschwankungen erkannt werden würden. Liegen bereits bei Inbetriebnahme des Geräts Spannungsschwankungen vor, so verläuft der Selbsttest negativ und das Gerät kann nicht in Betrieb genommen werden. Treten im laufenden Betrieb des Geräts Spannungsschwankungen auf, so führen diese indes· erst ab einem gewissen Ausmaß zu einer- Abschaltung des Geräts. Am Tattag hat der Zeuge St. den Selbsttest am Gerät erfolgreich durchgeführt. Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass während des Betriebs Spannungsschwankungen aufgetreten sind.

III.

Die Feststellung der Täterschaft beruht auf der insoweit geständigen Einlassung des Betroffenen, der seine Fahrereigenschaft über seinen vertretungsberechtigten Verteidiger eingeräumt hat. Die Angaben des vertretungsberechtigten Verteidigers zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenenhaben ebenfalls umfassend Eingang in die Feststellungen gefunden.

Im Übrigen hat der Betroffene selbst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und vor dem Hintergrund des bekannten Defekts des Geräts über seinen Verteidiger Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung geltend gemacht. Daneben hält der Betroffene den Bußgeldbescheid vom 22.06.2015 mangels ausreichender Bestimmtheit des Tatorts für unwirksam. Der Bußgeldbescheid stelle bereits keine ausreichende Verfahrensgrundlage dar. Jedenfalls sei aber Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die Feststellungen zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen ergaben sich aus dem Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 20.12.2016.

Hinsichtlich der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung beruhen die Feststellungen des Gerichts auf den Ablichtungen des Messbildes Blatt 2 und .15Z der Akte, die die Tatsituation zeigen und auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, auf den in das Messbild eingeblendeten Falldaten, die lediglich auf dem Bild Bl. 157 d.A. vollständig lesbar sind; weiterhin auf den durch Protokollfeststellung eingeführten Urkunden (Eichschein Blatt 4 und 5 der Akte, Messprotokoll Blatt 7 der Akte und Teilnahmeschein Blatt 6 der Akte); sowie auf den Aussagen der vernommenen Zeugen H. F. und POM St. sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W.

Die ordnungsgemäße Beschilderung durch mehrere beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274 ergibt sich aus dem durch Protokollfeststellung eingeführten Messprotokoll vom 25.03.2015. Der Messbeamte POM St. hat bestätigt, dass er, wie auch im Messprotokoll angegeben, Aufstellung und Erkennbarkeit der Verkehrszeichen vor und nach der Messung überprüft habe. Er habe auch dafür Sorge getragen, dass sich die Messstelle wie in der Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung in Rheinland-Pfalz für den Regelfall vorgegeben, mehr als 100 Meter hinter dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen befand. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen. Der Zeuge schilderte den Ablauf der Messung unter Berücksichtigung des eingetretenen Zeitablaufs nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Zeuge erschien auch deshalb besonders glaubwürdig, weil er keinerlei übertriebenen Belastungstendenz an den Tag legte. Vor dem Hintergrund der an der Messanlage aufgetretenen Defekte nahm er zu keinem Zeitpunkt eine Verteidigungshaltung ein, sondern vermittelte durch geduldige Antworten zu jedem Zeitpunkt den Eindruck, dass auch er an einer Aufklärung der Angelegenheit ehrlich interessiert ist.

Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass bei der Geschwindigkeitsmessung eine Messanlage des Typs PoliScan Speed M1 des Herstellers Vitronic mit der Fabriknummer 642205 und der Softwareversion 3.2.4 zum Einsatz kam.

Das Geschwindigkeitsmessgerät war zur Tatzeit gültig geeicht. Dies ergibt sich aus dem Eichschein mit der Nummer 8-1147-14 vom 08.12.2014 (Blatt 4 und 5 der Akte), der eine ordnungsgemäße Eichung vom 05.12.2014 ausweist.

Der Zeuge St. verfügt auch über die zum Einsatz der Messanlage erforderliche Sachkunde. Er wurde ausweislich der Teilnahmebescheinigung vom 13.02.2015 (Blatt 6 der Akte) eigens für den Einsatz derartiger Messgeräte geschult.

Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit von 157 km/h konnte durch Inaugenscheinnahme des Messfotos und Verlesung der darin angegebenen Falldaten festgestellt werden. Das Messfoto erfüllt auch die Vorgaben des Herstellers. Der Auswerterahmen erfasst das Kennzeichen des Fahrzeugs vollständig und mit dem unteren Rand deutlich unterhalb der Vorderräder des Fahrzeugs, wie es die Bedienungsanleitung erfordert. Weitere Fahrzeuge unmittelbar neben dem des Betroffenen oder gar innerhalb des Auswerterahmens sind auf dem Messbild nicht vorhanden. Eine fehlerhafte Zuordnung der Messwerte kann daher ausgeschlossen werden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat darüber hinaus sämtliche bei dem Messbetrieb am Tattag erstellten Falldatensätze überprüft und keine Abweichungen feststellen können, die auf einen Defekt oder eine Störung der Messanlage hinweisen würden.

Ein standardisiertes Messverfahren liegt dennoch nicht vor. An dem eingesetzten Messgerät traten nach der hier zu beurteilenden Geschwindigkeitsmessung wiederholt Fehler auf, die erst durch den Austausch eines defekten IDE-Kabels endgültig behoben werden konnten. Sowohl der sachverständige Zeuge F. als auch der Sachverständige W. haben übereinstimmend angegeben, dass sich der Defekt an dem IDE-Kabel nicht auf die mit dem Gerät durchgeführten Messungen ausgewirkt haben kann. Es sei davon auszugehen, dass das Kabel an einzelnen Tagen einen Kurzschluss verursacht habe. Nur so sei erklärbar, dass die Fehlfunktion des Geräts nicht permanent, sondern lediglich bei einzelnen Messungen aufgetreten sei. Da aber bei einem Kurzschluss entweder eine elektrische Verbindung besteht oder nicht, könne dies jedoch auf die unter Verwendung dieses Kabels zustande gekommenen Messungen keine Auswirkung gehabt haben.

Zu Gunsten des Betroffenen geht das Gericht allerdings davon aus, dass an dem Messgerät nicht lediglich das IDE-Kabel, sondern ursprünglich auch das Netzteil defekt war. Das Netzteil des Messgeräts wurde am 06.05.2015 ausgetauscht, ohne dass dies letztlich zu einer Beseitigung der am Messgerät aufgetretenen Fehlfunktionen führte. Dies schließt allerdings nicht aus, dass neben oder zeitlich vor dem Defekt am DIE-Kabel auch die vom Hersteller vermuteten Spannungsschwankungen am Netzteil vorgelegen haben. Das ausgebaute Netzteil wurde zu keinem Zeitpunkt überprüft.

Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass sich Spannungsschwankungen im Netzteil auf die durch das Messgerät ermittelten Messwerte auswirken können. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Messgerät den beim Einschalten durchzuführenden Selbsttest nicht erfolgreich abschließt, wenn derartige Spannungsschwankungen bereits zu diesem Zeitpunkt bestehen. Treten die Spannungsschwankungen hingegen erst im laufenden Messbetrieb auf, so könne sich dies naturgemäß nicht mehr auf den bereits erfolgreich abgeschlossenen Selbsttest auswirken. Da das Gerät allerdings für eine bestimmte Betriebsspannung vorgesehen ist, sei mit einem Ausfall des Geräts zu rechnen, wenn die Spannungsschwankungen ein gewisses Ausmaß erreichen. Da der Messbetrieb hier ohne erkennbare Auffälligkeiten durchgeführt worden sei, könne ausgeschlossen werden, dass bei der hier gegenständlichen Messung erhebliche Spannungsschwankungen im Netzteil aufgetreten seien. Der Sachverständige ging davon aus, dass bereits bei Toleranz von insgesamt 5% des angezeigten Messwertseiner anstelle der üblichen Toleranz einer möglichen Spannungsschwankung im Netzgerät ausreichend Rechnung getragen sei. Um eine Benachteiligung des Betroffenen vollständig auszuschließen, hat das Gericht eine Toleranz von insgesamt 10% auf den angezeigten Messwert, daher von 15,7, aufgerundet 16 km/h gewährt.

Danach ergab sich für den Betroffenen eine gefahrene Geschwindigkeit von zumindest 141 km/h.

Regelmäßig besteht bei einer deutlichen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung, die nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz außerhalb geschlossener Ortschaften bereits ab einer Überschreitung um mehr als 40 km/h anzunehmen ist, bereits aus den damit verbundenen sensorischen Eindrücken, hervorgerufen durch Motorgeräusch, Fahrzeugvibrationen und die Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Kraftfahrer die erlaubte Geschwindigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz überschreitet (OLG Koblenz, ZfSCH2014, 530-533). Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass der Betroffene die autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße 41 bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einem besonders großen und gegen Schall überdurchschnittlich gut isolierten PKW der Marke D.B. befuhr. Bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Betroffene das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wahrgenommen und ihm dies zumindest gleichgültig war. Andererseits finden sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hätte erkennen und vermeiden können. Ihm fällt daher zumindest Fahrlässigkeit zur Last.

IV.

Der Betroffene hat sich damit einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h schuldig gemacht, §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG.

Der Bußgeldbescheid vom 22.06.2015 stellt eine ausreichende Verfahrensgrundlage dar. Richtig ist zwar, dass der Tatort im Bußgeldbescheid nicht mit der größtmöglichen Genauigkeit bezeichnet ist. Im Bußgeldbescheid lautet es diesbezüglich lediglich “am 25.03.2015 um 09:04 Uhr in B41, Gem. W., FR Bad Kreuznach”. Es trifft auch zu, dass die Bundesstraße 41 über eine Strecke von mehreren Kilometern durch die Gemarkung W. verläuft. Es dürfte letztlich zutreffen, dass auf diesem Streckenabschnitt unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten gelten.

Für den Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung wesentlich ist aber lediglich seine Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht bereits, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht; welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll, er somit die Gefahr einer Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit des selben Betroffenen ausschließt (vergleiche OLG Düsseldorf BeckRS 2007, 17432 – Beschluss vom 03.08.2007 – 2 Ss (OWi) 28-07, (OWi) 16/07111 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen wird der Bußgeldbescheid vom 22.06.2015. noch gerecht.

Richtig ist zwar, dass bei folgenlos gebliebenen Verkehrszuwiderhandlungen in der Regel eine nähere Kennzeichnung des Tatorts erforderlich ist, um die Möglichkeit der Verwechslung mit anderen gleichartigen Verstößen auszuschließen. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Bundesautobahn 41 ohnehin nur über wenige Kilometer durch die Gemarkung W. verläuft. Darüber hinaus wird die Tat von anderen möglichen Taten des Betroffenen auch durch die hier sehr präzise Angabe der Uhrzeit weiter _konkretisiert. Bereits eine derartige Beschreibung grenzt die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ausreichend ab (so auch OLG Bamberg DAR 2009, 155; Seitz in Göhler, 16. Auflage 2012, Rn. 41 zu § 66 OWiG).

Letztlich ist anhand des Messfotos und des Messprotokolls eine weitere Präzisierung des Tatorts möglich. Der Tatort befand sich ausweislich der in das Messfoto eingeblendeten Falldaten und der im Messprotokoll angegebenen Tatortbezeichnung ca. 350 m vor der Ausfahrt Sp. Diese zusätzliche Angabe ermöglicht eine zweifelsfreie und präzise Bestimmung des Tatorts. Eine Heranziehung dieser Aktenteile ist auch zulässig. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bedeutet jedenfalls im Massenverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nicht, dass das Gericht allein aus dem Inhalt des Bußgeldbescheids eindeutig entnehmen können muss, welche konkrete Handlung dem Betroffenen zur Last gelegt wird (Seitz, aaO, Rn 39a zu § 66 OWiG m.w.N.).

Die Tat ist auch nicht verjährt. Die Tat wurde am 25.03.2015 begangen. Die ursprüngliche Verjährungszeit betrug 3 Monate. Die Verjährung wurde gegenüber dem Betroffenen erstmals durch dessen Anhörung mit Schreiben vom 28.04.2015 unterbrochen. Durch Erlass des unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen wirksamen Bußgeldbescheids vom 22.06.2015 wurde die Verjährung erneut unterbrochen. Zugleich verlängerte sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate. Sodann wurde die. Verjährung erneut durch Eingang der Akten bei dem Gericht am 31.08.2015, durch Bestimmung des Termins zur Hauptverhandlung vom 08.11.2015, die Beauftragung des Sachverständigen· Dipl.-lng. W. vom 03.05.2016, sowie die Terminsbestimmungen vom 19.08.2016 und 06.12.2016 erneut unterbrochen. Soweit die Verteidigung gestützt eine Literaturmeinung davon ausgeht, dass die. Frage der Wirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit eines Bußgeldbescheids, welche ggf. durch Heranziehung der restlichen Akte geheilt werden könne, streng von der Frage zu unterscheiden sei, ob eine Anhörung oder ein zugestellter Bußgeldbescheid geeignet sei, die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1. Nr. 1 oder Nr. 9 zu unterbrechen, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass dem Betroffenen der Inhalt der Verfahrensakte regelmäßig weder bei Eingang des Anhörungsbogens noch bei Zustellung des Bußgeldbescheids bekannt ist. Fortbestehende Unklarheiten hinsichtlich der Konkretisierung der ihm vorgeworfenen Tat kann er deshalb selbst nicht beheben. Dies ändert indes nichts daran, dass der Verwaltungsbeamte eine Anhörung des Betroffenen zu einer bestimmten Tat bzw. den Erlass eines Bußgeldbescheids angeordnet hat. Die getroffenen Anordnungen waren jeweils wirksam. Dabei beinhaltet die Anordnung der Anhörung des Betroffenen zumindest die Mitteilung an ihn, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Der aufgrund der Anordnung erlassene Bußgeldbescheid ist jedenfalls nicht nichtig. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht einzusehen, warum einem wirksamen Bußgeldbescheid nicht auch die gesetzlich vorgesehene Unterbrechungswirkung hinsichtlich der Verjährung zukommen sollte.

V.

Gemäß § 24 Abs. 2 StVG i. V. m. § 17 OWiG kann die von dem Betroffenen begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit im Höchstmaß mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) nebst Anlage sieht bei einem verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen für eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h unter Nr. 11.3.7 eine Regelgeldbuße von 160,00 Euro und ein Fahrverbot von 1 Monat vor.

Bußgelderhöhend musste sich hier auswirken, dass der Betroffene bereits wiederholt und einschlägig straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bei den vom Betroffenen am 27.03.2014 und 21.02.2015 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt es sich jeweils um erhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Insbesondere die Tat vom 27.03.2014, bei der der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 61 Stundenkilometer überschritt, lässt auf eine erhebliche Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt im Straßenverkehr schließen. Indes konnten die wegen der Tat verhängte erhöhte Geldbuße und das zusätzlich verhängte Fahrverbot hinsichtlich der hier am 25.03.2015 begangenen Tat ihre volle Wirkung auf den Betroffenen noch nicht entfalten, da die diesbezügliche Entscheidung erst am 17.12.2015 rechtskräftig geworden ist.

Die Verhängung einer Geldbuße von 200,00 Euro hielt das Gerichtunter Berücksichtigung der Vorbelastungen des Betroffenen und unter Beachtung der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot für tat- und schuldangemessen. Umfassende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen waren dabei angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der Geldbuße entbehrlich. Da der Betroffene einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachgeht und über ein geregeltes Einkommen verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass eine Geldbuße von 200,00 Euro ihn wirtschaftlich nicht überfordert.

Gegen den Betroffenen war nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV außerdem ein Fahrverbot festzusetzten, da er gröblich gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers verstoßen hat.

Ein Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV kam hier nicht in Betracht.

Im Rahmen der gebotenen Abwägung war dabei erneut in Rechnung zu stellen, dass der Betroffene bereits wiederholt wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden ist. Auch wenn die wegen der Tat vom 27.03.2014 verhängte erhöhte Geldbuße und das zusätzlich verhängte Fahrverbot am Tattag des 25.03.2015 ihre volle Wirkung mangels Rechtskraft noch nicht entfalten konnten, so war der Betroffene doch zumindest durch die behördliche Entscheidung gewarnt.

Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen durch die Verhängung des Fahrverbots bedroht wäre. Der Betroffene geht einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt nach. Das vom Amtsgericht S. wegen der am 27.03.2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung verhängte Fahrverbot ist zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung jedenfalls wirksam geworden und blieb für den Betroffenen in beruflicher Hinsicht offenbar weitgehend folgenlos. Die zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit erforderlichen persönlichen Gespräche mit Mandanten dürften regelmäßig am Sitz seiner Kanzlei stattfinden. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass der Betroffene überhaupt darauf angewiesen wäre, regelmäßig persönlich in sämtlichen von ihm betriebenen Zweigstellen anwesend zu sein. Mandantengespräche, die keiner besonderen Dringlichkeit unterliegen, können vom Betroffenen auf eine Zeit nach Ablauf des Fahrverbots verlegt werden. Für Angelegenheiten, die einer vorrangigen Bearbeitung bedürfen, ist es dem Betroffenen zuzumuten, die Mandanten auf telefonische Rücksprachen oder persönliche Termine in der dem Wohnsitz des Betroffenen nächsten Zweigstelle zu verweisen. Gerichtstermine und etwaige Außentermine wird der Betroffene für die Dauer eines Monats mit öffentlichen Verkehrsmitteln, notfalls unter zusätzlicher Inanspruchnahme von Taxifahrten gewährleisten müssen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO; 46 Abs. 1 OWiG.