Auch das AG Karlsruhe (Beschluss vom 15.02.2017 – 8 OWi 430 Js 2439/17) hat sich kürzlich zu der Problematik Einsicht in Messdaten geäußert. Beantragt wurde u. a. die tatgegenständliche Messreihe, Lebensakte sowie der Vertrag zwischen Verwaltungsbehörde und dem Privatunternehmen, das die Auswertung der Messungen vornimmt. Die Ansicht des Amtsgerichts, die Überlassung von Unterlagen, die sich nicht in der Verfahrensakte befinden, sei generell ausgeschlossen, wobei das Gericht mögliche Einsichtsrechte ausschließlich an der Garantie des rechtlichen Gehörs prüft, ist sicher kritikwürdig.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird abgewiesen.

Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen

Gründe:

Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übersendung weiterer Unterlagen oder Mitteilungen ist nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet lediglich, dass der Einzelne vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommt (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Kommentar, 11. Aufl., Art. 103, Rdn. 3; Göhler, OWiG, Kommentar, 16. Aufl., § 80, Rdn. 16 a). Selbst wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Recht auf die Kenntnis von Akteninhalten beinhalten sollte, so beschränkt sich dieses jedenfalls auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl., Art. 103 GG, Rdn. 181). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Anspruch auch das Recht beinhaltet, dass einem Betroffenen bestimmte Unterlagen zur Verfügung gestellt oder bestimmte Auskünfte erteilt werden müssen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 62 Abs. 2 S. 1 OWiG