Thomas doerfer, Wikimedia Commons

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Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung eines von ihr vermieteten Fahrzeugs vom Typ Mercedes Sprinter mit einer Höhe von 2,70 Meter, wobei an der Windschutzscheibe ein Warnhinweis mit der Höhenangabe 3,10 Meter angebracht ist. Der Beklagte beabsichtigte, mit dem Transporter auf einen überdachten Parkplatz zu fahren. Am Beginn der Zufahrt zu dem Parkplatz befindet sich das Zeichen 265 – Durchfahrtshöhe maximal 2,30 Meter. Am Dach des Parkplatzes selbst befindet sich ein solcher Hinweis nicht. Als der Beklagte in den Parkplatz einfuhr, wurde der Transporter am Dach beschädigt. Das LG Dessau-Roßlau beurteilte das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig. Bei einem Mietfahrzeug mit einer gegenüber einem herkömmlichen Pkw größeren Aufbauhöhe habe sich der Fahrer vor Fahrtantritt mit den Ausmaßen und sonstigen Besonderheiten des Fahrzeugs gewissenhaft vertraut zu machen und sich die Abmessungen in jeder Verkehrssituation, insbesondere beim Passieren von in der Höhe beschränkten Durchfahrten, jederzeit vor Augen zu halten. Dies habe der Beklagte – zumal im Fahrzeug ein entsprechender Warnhinweis angebracht war – grob missachtet. Unter Berücksichtigung des Mietvertrags und der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei grob fahrlässig verursachten Schäden in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gehaftet werde, hielt das LG eine Haftungsquote von 50% für gerechtfertigt (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 15.07.2016 – 2 O 103/16).

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.630,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;

Beschluss:

1. Der Streitwert wird auf 9.260,93 € festgesetzt.

2. Dem Beklagten wird mit Wirkung ab dem 06.04.2016 unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. zur Vertretung für seine Rechtsverteidigung gegen einen Teil der Klageforderung in Höhe von 4.630,46 € ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Beschädigung eines Mietfahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Sie vermietete am 04.11.2015 für die Dauer eines Tages einen Transporter Mercedes Sprinter an Herrn G. G.. Die Fahrzeughöhe beträgt 2,70 Meter, an der Frontscheibe ist ein als Zeichen 265 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gestalteter Warnhinweis mit der Höhenangabe 3,10 Meter und dem Zusatz “Durchfahrtshöhe beachten” angebracht. Der Beklagte ist im Mietvertrag als berechtigter Fahrer bezeichnet. Vereinbart war für Schadensfälle eine Selbstbeteiligung von 650,00 €. Der Vertrag verweist über dem Unterschriftenfeld auf die Geltung der auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Diesen zufolge haftet der Mieter bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten für die Reparaturkosten einschließlich anfallender Folgeschäden. Die Klägerin hat den Mieter allerdings nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB freizustellen. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, aber nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, insbesondere nicht Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Weiter heißt es in Ziffer 10c. AGB: “Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.”

Der Beklagte befuhr mit dem Mietfahrzeug gegen 13.00 Uhr die rückwärtige Zufahrt zum Parkplatz eines Einkaufsmarktes in der Wolfgangstraße in D. von der Unruhstraße aus. Aus dieser Richtung kommend ist der vordere Teil des Parkplatzes überdacht, wobei in einiger Entfernung zur überdachten Parkfläche am Beginn der Zufahrt unter einem Baum ein Verkehrszeichen 265 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO die Durchfahrtshöhe auf 2,30 Meter begrenzt. Anders als an der vorderen Zufahrt zur überdachten Parkfläche befindet sich am Dach selbst kein entsprechender Hinweis. Das Mietfahrzeug kollidierte bei der Einfahrt mit dem Dach des Parkplatzes und trug einen Schaden im Dachbereich davon, dessen Beseitigung ausweislich eines von der Klägerin in Auftrag gegebenen Reparaturgutachtens Kosten in Höhe von 9.166,43 € netto erfordert. Neben diesen fordert die Klägerin Ersatz der Gutachterkosten von 65,00 € sowie eine Kostenpauschale von 29,50 € gemäß Ziffer 10b. ihrer AGB.

Die Klägerin meint, der Beklagte habe das schädigende Ereignis grob fahrlässig verursacht, sodass ihm die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zuteilwerde.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.260,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die AGB der Klägerin seien ihm nicht zur Kenntnis gelangt. Zudem stelle die Haftungsfreistellung nach dem Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil diesem für den Fall grober Fahrlässigkeit eine uneingeschränkte Haftung überbürdet werde. Im Übrigen habe der Beklagte erstmals einen Transporter gefahren und sei ortsunkundig. Er sei deshalb mit der konkreten Verkehrssituation überfordert gewesen. Da zudem die tatsächliche Fahrzeughöhe mit 2,70 Metern die vorgeschriebene maximale Durchfahrtshöhe von 2,30 Metern nur geringfügig überschreite und das Hinweisschild durch herabhängende Zweige nur schwer erkennbar gewesen sei, treffe den Beklagten nicht der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe von 4.6390,47 € nach einer Haftungsquote von 50%.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geregelte Haftungsbefreiung kommt dem berechtigten Fahrer in gleicher Weise zugute wie dem Mieter, ohne dass es darauf ankommt, ob dem berechtigten Fahrer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis gelangt sind. Die Erwartung einer der Fahrzeugvollversicherung entsprechenden Vertragsgestaltung besteht auch hinsichtlich des Verhaltens eines Fahrers, dem der Mieter berechtigterweise das Fahrzeug überlässt (BGH, Urt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10; juris).

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin halten einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand. Die Haftungsfreistellung stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters und des berechtigten Fahrers dar. Danach haftet der Mieter für vorsätzlich verursachte Schäden voll, für grob fahrlässig verursachte Schäden hingegen in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Dies entspricht dem maßgeblichen gesetzlichen Leitbild des § 81 VVG (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.07.2014 – VI ZR 452/13; juris).

Gem. Ziffer 10b. AGB erfasst die Haftungsbefreiung die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Von der Haftungsbefreiung nicht erfasst sind danach Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Hierzu zählen insbesondere Fahrzeugschäden durch rutschende Ladung, Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs ohne Einwirkung von außen (BGH, Urt. v. 14.01.2015 – XII ZR 176/13). Die Kollision des fahrenden Fahrzeugs mit einem Gebäudeteil infolge Missachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe stellt einen Unfall im vorgenannten Sinne dar.

Das schädigende Ereignis ist auf grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer gegenüber einem herkömmlichen Pkw größeren Aufbauhöhe hat sich vor Fahrtantritt mit den Ausmaßen und sonstigen Besonderheiten des Fahrzeugs gewissenhaft vertraut zu machen und sich die Abmessungen in jeder Verkehrssituation, insbesondere beim Passieren von in der Höhe beschränkten Durchfahrten jederzeit vor Augen zu halten. Hat, wie vorliegend die Klägerin, der Vermieter im Fahrzeug einen deutlich sichtbaren Warnhinweis auf die beschränkte Durchfahrtshöhe angebracht, der dem Fahrer seine dahingehende Sorgfaltspflicht permanent in das Bewusstsein rücken soll, stellt es in objektiver Hinsicht eine grobe Missachtung derjenigen Bedenken dar, die sich in der konkreten Verkehrssituation jedem Verkehrsteilnehmer aufdrängen müssen, wenn der Fahrer vor dem Durchfahren keine Prüfung vornimmt, ob die Durchfahrtshöhe ausreichend ist.

Auch in subjektiver Hinsicht unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten trifft den Beklagten der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns. Das schädigende Ereignis stellt sich nicht als ein bloßes Augenblicksversagen dar. Es ist weder darauf zurückzuführen, dass der Beklagte im Umgang mit Kraftfahrzeugen generell unerfahren ist, noch darauf, dass er in der konkreten Verkehrssituation, die sich außerhalb des fließenden Verkehrs abgespielt hat, abgelenkt worden ist. Zudem ist er nach seinen Angaben in der informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch kurz zuvor für eine Beschränkung der Durchfahrtshöhe grundsätzlich sensibilisiert worden. Demnach hat er das Parkplatzgelände zunächst über die vordere Zufahrt befahren in der Absicht, auf das auf dem Einkaufsmarkt gelegene Parkdeck zu fahren. Dabei hat er die insoweit bestehende Höhenbeschränkung auf ebenfalls 2,30 Meter bewusst zur Kenntnis genommen und von einem Befahren des Parkdecks abgesehen. Auch wenn dabei die unmittelbar am Dach angebrachte Beschränkung für den überdachten ebenerdigen Teil der Parkfläche auf dieselbe Höhe nicht in sein Blickfeld gerückt sein sollte, bestand für den Beklagten jedenfalls dringlicher Anlass sich zu vergewissern, ob auch die rückwärtige Zufahrt in der Höhe eingeschränkt ist.

Der Einwand des Beklagten, die tatsächliche Fahrzeughöhe habe abweichend vom Warnhinweis an der Frontscheibe nach der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung lediglich 2,70 Meter betragen, lässt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht entfallen. Selbst wenn der Beklagte dies vor Fahrtantritt überprüft haben sollte, wäre er angesichts des an der hinteren Zufahrt stehenden und zusätzlich des zuvor an der Auffahrt zum Parkdeck wahrgenommenen Verkehrszeichens 265 sehenden Auges ein unvertretbares Risiko eingegangen. Die Sicht auf das unmittelbar hinter der Einmündung der rückwärtigen Zufahrt zur Unruhstraße stehende Verkehrszeichen war zwar infolge herabhängender Zweige gegebenenfalls beschränkt, aber nicht ausgeschlossen. Überdies war die Überdachung, mit der der Beklagte kollidiert ist, weithin sichtbar und hätte dem Beklagten Anlass bieten müssen zu vergewissern, ob ein gefahrloses Befahren des Parkplatzes möglich ist.

Bei der Schwere des Verschuldens ist dennoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich anders als an der vorderen Zufahrt an der rückwärtigen Zufahrt unmittelbar am Dach selbst kein erneuter Warnhinweis befindet. Überdies hat die Klägerin den Einwand des Beklagten, ortsunkundig und im Umgang mit Kleintransportern unerfahren zu sein, nicht ausgeräumt. Im Ergebnis lässt sich deshalb weder feststellen, dass das Verhalten des Beklagten der Grenze zur einfachen Fahrlässigkeit angenähert ist, noch, dass die Sorgfaltspflichtverletzung so schwer wiegt, dass sie als bewusst leichtfertig anzusehen ist und sich damit bedingt vorsätzlichem Verhalten annähert. Gerechtfertigt ist damit eine Haftungsquote von 50% (vgl. insgesamt: OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.09.2012 – 24 U 54/12 [Haftungsquote von 40% bei fehlendem Warnhinweis im Fahrzeug]; LG Hagen, Beschl. v. 01.08.2012 – 7 S 31/12; AG Meinerzhagen, Urt. v. 27.02.2012 – 4 C 299/11; juris).

Die Höhe des Fahrzeugschadens mit 9.166,43 € netto hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Ersatzfähig ist nach Ziffer 10b. AGB der Klägerin ferner eine Schadenspauschale in Höhe von 29,50 €, die keinen Bedenken begegnet. Soweit der Beklagte die Begleichung der Gutachterkosten in Höhe von 65,00 € bestritten hat, steht der Klägerin gleichwohl ein Zahlungsanspruch zu, nachdem der Beklagte die Leistung endgültig verweigert hat (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 250 BGB Rn. 2).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

Dem Beklagten, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, ist Prozesskostenhilfe lediglich im Umfang seiner erfolgreichen Rechtsverteidigung und rückwirkend lediglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen.