Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h, wobei von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen wurde. Er wurde zu einer Geldbuße von 320 EUR und einem Fahrverbot verurteilt, ohne dass das Amtsgericht Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen hätte. Das hat er mit der Rechtsbeschwerde gerügt. Das OLG Frankfurt meint jedoch, dass bei Geldbußen von über 250 EUR, die dem Bußgeldkatalog entsprechen, auch wenn sie auf Grund des Vorsatzes verdoppelt werden, keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen werden müssen, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Dem Betroffenen bleibe es unbenommen, sich bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend zu äußern (Beschluss vom 19.01.2017 – 2 Ss-Owi 1029/16).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h am 25. Juli 2015 auf der Bundesautobahn A … in der Gemarkung … mit dem PKW, amtliches Kennzeichen …, zu einer Geldbuße in Höhe von € 320 verurteilt. Zudem hat es gegen sie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Die Betroffene, die ihre Fahrereigenschaft eingeräumt hatte, war vom persönlichen Erscheinen entbunden und ebenso wie der Verteidiger der Hauptverhandlung fern geblieben. Zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie keine Angaben gemacht.

Die Betroffene wendet sich mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil. Sie hat die Sachrüge erhoben und begehrt die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils. Insbesondere wendet sie sich gegen die Höhe der verhängten Geldbuße, da keine ausreichenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen getroffen worden seien, sowie gegen das verhängte Fahrverbot. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wozu die Betroffene mit Schriftsatz vom 17. November 2016 Stellung genommen hat.

Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 16. Januar 2017 dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da es geboten ist, das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

II.

1. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Die Rechtsbeschwerde ist in Bezug auf den Schuldspruch als offensichtlich unbegründet gemäß §§ 349 Abs. 2, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zu verwerfen. Das amtsgerichtliche Urteil lässt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen.

b) Auch in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt.

aa) Das Amtsgericht hat die Höhe der Geldbuße zutreffend aus §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 4a BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.7 BKat hergeleitet. Es ist bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht keine Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen getroffen hat.

Die Bemessung der Höhe des Bußgeldes liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei seiner Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung darauf beschränkt, ob der Tatrichter im Einzelfall von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Vorliegend ist das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zunächst von der Regelgeldbuße in Höhe von € 160 für den Fall fahrlässiger Begehung und dem Vorliegen gewöhnlicher Tatumstände ausgegangen. Es hat die Geldbuße sodann wegen der vorsätzlichen Begehungsweise in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt.

Das Amtsgericht brauchte im vorliegenden Fall im Rahmen der Bemessung der Geldbuße auch keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen treffen. Der Senat hat bisher in ständiger Rechtsprechung ab einer Geringfügigkeitsgrenze der Geldbuße von 250.- € grundsätzlich nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen verlangt, allerdings im Einzelfall auf eine Erörterung der Einkommensverhältnisse verzichtet, wenn der Betroffene auf seinen Antrag hin vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war und auch der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger für den Betroffenen insoweit keine Angaben gemacht hat.

In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass in Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über € 250 nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sein können, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 144 [OLG Celle 01.12.2014 – 321 SsBs 133/14]; OLG Hamm, NZV 2015, 459 = NStZ-RR 2015, 227; BeckRS 2012, 15354; NZV 1996, 246 [OLG Hamm 30.01.1996 – 3 Ss OWi 1459/95]; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 2 Ss-OWi 278/14, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, BeckRS 2015, 18287 und OLG Jena, BeckRS 2011, 28896, dieses allerdings einschränkend auf Bußgelder bis € 500). Dieser Auffassung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung an.

Die Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in den vorgenannten Fällen ergibt sich daraus, dass die Zumessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG zuvorderst an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft, ausgerichtet ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen bei der Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG nur “in Betracht”, spielen also hierbei nur eine untergeordnete Bedeutung. Diese untergeordnete Rolle der wirtschaftlichen Verhältnisse findet bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dadurch ihren Ausdruck, dass sich die Höhe der Bußgelder, deren Regelsätze durch den Verordnungsgeber in der Bußgeldkatalogverordnung festgelegt sind, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Tatvorwurf orientiert. Diesen Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung liegen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnissen zugrunde (Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Auflage, § 17 Rdnr. 29). Solange ein Regelsatz nach der Bußgeldkatalogverordnung verhängt wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber diesen bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen als angemessen ansieht. Dies gilt auch dann, wenn der Bußgeldrichter wie vorliegend wegen vorsätzlicher Begehung den Regelsatz in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt (OLG Jena, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.).

Wenn der Betroffene keine Angaben dahin gehend macht, dass nicht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist und damit von dem vom Verordnungsgeber vorgesehenen “Normalfall”, besteht kein Anlass, zu solchen durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in den Urteilsgründen Feststellungen zwingend zu treffen. Ein Darstellungsmangel ist insoweit nicht gegeben.

Eine Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof kam entgegen der Ansicht der Betroffenen im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Bremen, Beschluss vom 15. November 2012 – 2 Ss Bs 82/11, BeckRS 2012, 24832 = NZV 2014, 140 [OVG Sachsen-Anhalt 14.06.2013 – 3 M 68/13] (Ls.), nicht in Betracht. Die Frage, ob dem vorliegenden amtsgerichtlichen Urteil ein Darstellungsmangel in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen anhaftet, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage.

bb) Bei der Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der ein Absehen vom indizierten Regelfahrverbot hätte angezeigt erscheinen lassen, verneint. Zudem ist wegen der nach § 25 Abs. 2a StVG rechtsfehlerfrei gewährten Möglichkeit, das Fahrverbot für maximal vier Monate aufzuschieben, auch eine Härte außergewöhnlicher Art für die Betroffene nicht ersichtlich und im Übrigen mit der Rechtsbeschwerde auch nicht vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG.