Der Kläger ist Halter eines Pkw Land Rover. Mit diesem Fahrzeug wurde in Hamburg ein anderer Pkw geschnitten, ein Unfall konnte knapp vermieden werden. Daraufhin stieg der Fahrer des Land Rovers aus dem Fahrzeug und soll den Fahrer des anderen Fahrzeugs beleidigt, nach ihm gespuckt und vergeblich versucht haben, ihn zu packen. Danach habe er in dem anderen Fahrzeug um sich getreten, bevor er wieder in sein Fahrzeug gestiegen und sich entfernt haben soll. Der Fahrer des Land Rover konnte nicht ermittelt werden, da der Kläger ihn nicht benannte. Eine gegen den Kläger ergangene Fahrtenbuchauflage wurde vom VG Schleswig aufgehoben. Eine nach § 31a StVZO u. a. für eine solche Auflage vorausgesetzte Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften erfasse Ordnungswidrigkeiten wie auch Straftaten mit spezifischem Verkehrsbezug. Es genüge aber nicht, dass – wie hier – die (behaupteten) Straftaten ohne Verkehrsbezug, sondern nur bei dieser Gelegenheit worden sind (VG Schleswig, Urteil vom 16.12.2016 – 3 A 153/16).

Der Bescheid der Beklagten vom 08.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 02.03.2015 soll es nach der Aussage eines Zeugen auf der St. Petersburger Straße in Hamburg zu folgendem Zwischenfall gekommen sein: Der Zeuge habe mit seinem Pkw die linke Fahrspur befahren. Neben ihm habe sich ein schwarzer Land Rover mit dem amtlichen Kennzeichen … befunden, der immer näher an ihn heran gefahren und ihn letztendlich geschnitten habe. Er habe einen Unfall nur knapp vermeiden können.

Anschließend sei der Fahrer des Land Rover ausgestiegen und habe begonnen, den Zeugen zu beleidigen. Dann habe er die Beifahrertür geöffnet, in die Richtung des Zeugen gespuckt und versucht, diesen zu packen, was ihm aber nicht gelungen sei. Schließlich habe er noch im Fahrzeug des Zeugen um sich getreten. Dann sei er in sein Fahrzeug gestiegen und weggefahren.

Der Zeuge begab sich anschließend zur Polizei und beschrieb den Täter.

Daraufhin nahmen die Beamten die Ermittlungen auf und stellten den Kläger als Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … fest.

Es wurde das Haus des Klägers aufgesucht und durch die Beamten festgestellt, dass der Kläger als Fahrer aufgrund seines Alters als Fahrer ausscheide, der 22-jährige Sohn … jedoch potentiell als Fahrer in Betracht komme.

Aufgrund der förmlichen Vorladung vom 18.03.2015 erklärte der Kläger mit Schreiben vom 01.04.2015, dass er aus persönlichen Gründen das Zeugnis verweigern werde.

Daraufhin forderten die Beamten ein Passfoto des Sohnes des Klägers beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde H an, um zu prüfen, ob er als Fahrer in Betracht komme. Die Beamten kamen ausweislich des Vermerks vom 02.04.2015 zu dem Schluss, dass das Foto nicht dem Aussehen der Täterbeschreibung entspreche und der Sohn damit als Fahrer ausscheide.

Mit Bescheid vom 08.09.2015 ordnete die Beklagte für das auf den Kläger zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … oder ein anderes eventuell bereits auf seinen Namen zugelassenes oder zukünftig zugelassenes Ersatzfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten die Führung eines Fahrtenbuches an. Am 02.03.2015 sei mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Körperverletzung sowie eine Sachbeschädigung begangen worden. Dies stelle eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften dar. Der Kläger wolle bzw. könne den Fahrer des Wagens nicht benennen und eine Täterfeststellung sei auch sonst nicht möglich, da die Polizei alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um den Fahrer zu ermitteln. Die Auflage sei auch verhältnismäßig, da bereits die erstmalige Begehung einer nach dem Punktesystem gemäß § 40 FeV wenigstens mit einem Punkt bewertenden Verkehrsordnungswidrigkeit die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 6 Monaten, ohne dass es darauf ankomme, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhen, rechtfertige.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.09.2015 Widerspruch ein. Er benannte Herrn F S als Fahrer und führte weiter aus, dass es sich nicht um einen üblichen Verkehrsverstoß gehandelt habe, sondern dem Fahrer eine Straftat vorgeworfen werde, bei dem der Bezug zum Fahrzeug nur mittelbarer Natur sei. Zudem stehe noch nicht einmal fest, ob es tatsächlich zu einer Körperverletzung/Sachbeschädigung gekommen sei. Schließlich sei die Auflage auch unverhältnismäßig, da der Kläger als Einzelunternehmer nicht über ausreichend Kapazitäten verfüge, die Organisation und Aufsicht eines Fahrtenbuches mit der gebotenen Sorgfalt zu gewährleisten. Als Folge könne er seinen Kunden künftig keine Fahrzeuge mehr für die Dauer der Reparatur zur Verfügung stellen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2015 zurück. Die nachträgliche Benennung eines Fahrers helfe hier nicht weiter, da die Benennung so lange verzögert worden sei, bis sich der Benannte, der sich in der Türkei befinde, faktisch dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen hätte. Zudem solle durch die Auflage sichergestellt werden, dass künftig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sei.

Der Kläger hat am 06.05.2016 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass der Fahrtenbuchauflage eine objektiv nachweisbare Straßenverkehrsordnungswidrigkeit nicht zugrunde liege. Selbst wenn die Straftaten nachweisbar wären, so würden sie keine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften darstellen. Die fragliche Sachbeschädigung sowie die Körperverletzung seien dem in Anlage 13 FeV niedergelegten Punktesystem fremd. Zudem sei es grob fehlerhaft, bei der Verhängung der Auflage allein darauf abzustellen, dass es der Behörde nicht möglich gewesen sein soll, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen. Es seien nach wie vor Feststellungen zu der Identität des Fahrers möglich.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruchsbescheid vom 08.04.2016.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.10.2016 auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 08.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Fahrtenbuchauflage hat ihre Rechtsgrundlage in § 31 a Abs. 1 S. 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Vorschrift sind nicht erfüllt

Vorliegend fehlt es an einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften.

Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften erfasst nicht nur Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern auch Straftatbestände, deren Schutzgüter in einem spezifischen Verkehrsbezug verletzt werden können. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften liegt nicht vor, wenn das Schutzgut des Straftatbestandes keinen Verkehrsbezug hat und der Straftatbestand nur anlässlich eines Verkehrsgeschehens verwirklicht wurde (vgl. VG München, Urt. vom 10.09.2009, M 23 K 09.2395 in iuris).

Der Beklagte stützt die Verfügung auf die angezeigte Körperverletzung und Sachbeschädigung. Der Bezug zum Fahrzeug des Klägers hatte lediglich mittelbare Natur. Die Körperverletzung sowie die Beleidigung hatten nach dem Bericht der Polizei keinen direkten Bezug zum Verkehr, sondern geschahen vielmehr “bei Gelegenheit”. Es fehlt demnach der verkehrsspezifische Zusammenhang mit der (behaupteten) Straftat, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.