Die Beklagte hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das sie zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt wurde, Berufung eingelegt und eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Eine Verfügung des Vorsitzenden dazu ist in der in Papier geführten Prozessakte nicht enthalten. Innerhalb des verlängterten Zeitraums hat die Beklagte ihr Rechtsmittel begründet. In der Akte hinter der Begründung befindet sich ein Vermerk des Vorsitzenden, dass der elektronischen Datenpflege entnommen werden könne, dass dem Verlängerungsantrag rechtzeitig entsprochen worden sei. Ebenso befindet sich in der Akte ein Ausdruck der im Computer vorbereiteten Verlängerungsverfügung, aber ohne Unterschrift. Landgericht und BGH haben die Berufung als zulässig angesehen, da die Fristverlängerung durch den Vorsitzenden wirksam bewilligt worden sei. Eine Unterschrift oder eine qualifizierten elektronische Signatur seien hierfür nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 06.04.2017 – III ZR 368/16).

1. Zutreffend allerdings hat die Vorinstanz die Berufung der Beklagten als zulässig behandelt, obgleich die Berufungsbegründung nach Ablauf der in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist einging und in der Verfahrensakte eine vom Kammervorsitzenden unterschriebene Fristverlängerungsverfügung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO nicht enthalten ist.

Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch noch das Verfahren in der Revisionsinstanz, in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt. Sie ist deshalb auch vom Revisionsgericht unabhängig von den Anträgen der Parteien von Amts wegen zu prüfen (z.B. Senatsurteil vom 10. Februar 2011 – III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12; vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8; vom 26. Januar 2006 – I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044 Rn. 23; vom 30. September 1987 – IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38 und vom 26. Juni 1952 – IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370; MüKo-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 557 Rn. 26; Musielak/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 557 Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 557 Rn. 8; siehe auch Senatsurteil vom 21. Juni 1976 – III ZR 22/75, NJW 1976, 1940 zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil). Dabei hat es den für die Frage der Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt selbständig festzustellen und zu würdigen, ohne an Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (Senatsurteile vom 10. Februar 2011 und vom 21. Juni 1976 sowie BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 jew. aaO und Urteil vom 13. Mai 1959 – V ZR 151/58, BGHZ 30, 112, 114; Musielak/Ball aaO).

Die Berufungsbegründung der Beklagten ist rechtzeitig beim Landgericht eingegangen, da die in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmte Frist wirksam gemäß Satz 3 dieser Vorschrift verlängert wurde. Zwar ist nach Aktenlage nicht feststellbar, dass der Vorsitzende der Berufungskammer eine entsprechende Verfügung unterschrieben hat. Es steht aufgrund seines Vermerks lediglich fest, dass er eine entsprechende – den Parteien spätestens mit Verfügung vom 3. September 2015 bekannt gegebene – Verfügung getroffen hat und diese im elektronischen Datenbestand des Gerichts niedergelegt ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass versäumt wurde, das am Computer ausgefüllte Formular der Verfügung für die führende Papierakte auszudrucken oder das ausgedruckte Exemplar zu unterschreiben. Dies ist jedoch unschädlich, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich sind, da die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO (gleiches gilt für § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO) durch Verfügung nicht der Unterschrift des Vorsitzenden bedarf. Es genügt, wenn – wie hier aufgrund des Vermerks des Vorsitzenden der Berufungskammer – aktenkundig feststeht, dass der Vorsitzende die Frist tatsächlich verlängert hat.

Der Bundesgerichtshof hat es bislang offen gelassen, ob die Verlängerungsverfügung für die Frist zur Rechtsmittelbegründung der Unterschrift bedarf (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1997 – VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155, 1156 und vom 23. Januar 1985 – VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300, 304 f). Eine vom erkennenden Senat hierzu im Hinblick auf die bei ihm auszuweitende elektronische Vorgangsbearbeitung und die Formerfordernisse des § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO vorgenommene Umfrage bei den übrigen Zivilsenaten und dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ein etwa hälftig geteiltes Meinungsbild ergeben.

In der Kommentarliteratur wird das Unterschriftserfordernis allerdings überwiegend, wenn auch ohne nähere Begründung, bejaht (z.B. MüKo-ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 225 Rn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 225 Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 329 Rn. 11, 14; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. § 225 Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 17a iVm § 551 Rn. 3; anders hingegen: MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 551 Rn. 16; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 551 Rn. 14). Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Ein Unterschriftserfordernis für die Verfügung zur Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

a) Der für Vorsitzendenverfügungen maßgebliche § 329 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO verweist auf § 312 und § 317 Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 und 4 ZPO. Die Bestimmung enthält indessen keine Verweisung auf § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der das Unterschriftserfordernis für Urteile statuiert. Soweit nach § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften vor Unterschrift nicht erteilt werden dürfen, bestimmt dies nicht die Form der Entscheidung selbst, sondern nur, ab wann ein unterschriebener Beschluss beziehungsweise eine unterschriebene Verfügung herausgegeben werden darf. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass auf der Grundlage der Ansicht des Senats die Verweisung des § 329 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auf § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO für Verfügungen ins Leere liefe, weil für sie kein Anwendungsbereich mehr verbliebe, mithin die letztgenannte Bestimmung das Unterschriftserfordernis für alle Verfügungen implizit voraussetze. Denn für eine Vielzahl von Verfügungen mit einem anderen Inhalt als Rechtsmittelbegründungsfristverlängerungen verbleibt es beim Unterschriftserfordernis. Dies trifft etwa zu auf Verfügungen, mit denen gemäß § 276 Abs. 3 ZPO eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt (nicht verlängert) wird (BGH, Urteil vom 13. März 1980 – VII ZR 147/79, BGHZ 76, 236, 241) oder Verhandlungstermine bestimmt werden (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 14. Aufl., § 216 Rn. 10; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 216 Rn. 10; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 216 Rn. 7).

Auch dem in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthaltenen Verweis auf § 317 Abs. 3 ZPO ist keine Formvorschrift zu entnehmen. Vielmehr trifft die Bestimmung lediglich eine Regelung für den Fall, dass ein in der Form des § 130b ZPO gezeichnetes elektronisches Dokument vorliegt.

Allerdings sind die Bezugnahmen in § 329 Abs. 1 ZPO auf andere Vorschriften nicht abschließend (Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 329 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rn. 1). Ob auch dort nicht ausdrücklich genannte Bestimmungen, die für Urteile gelten, auf Beschlüsse und Verfügungen sinngemäß zu übertragen sind, muss jeweils nach dem Normzweck der in Betracht kommenden Vorschriften beurteilt werden (Musielak und Roth jew. aaO). Hieraus lässt sich indessen kein anderes Ergebnis ableiten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Normzweck des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach dem das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist, für Verfügungen, mit denen eine Rechtsmittelbegründungsfrist verlängert wird, ebenfalls eingreift und die Unterschrift des Vorsitzenden erforderlich ist. § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO bezweckt die interne Kontrolle, durch die überprüft werden soll, ob die schriftliche Fassung des Urteils mit der von den Richtern beschlossenen Entscheidung übereinstimmt. Zudem soll nach außen dokumentiert werden, dass die unterschriebene Fassung mit dem gefällten Urteil identisch ist (MüKoZPO/Musielak, aaO, § 315 Rn. 1; ders. in Musielak/Voit, aaO, § 315 Rn. 1; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 23. Aufl., § 315 Rn. 1). Dies beruht darauf, dass der Inhalt von Urteilen mit seinen tatbestandlichen Feststellungen, den ihnen zugrundeliegenden Sachverhaltswürdigungen und seinen Rechtsausführungen vielfach komplex ist und daher bei der Kontrolle und Dokumentation der Entscheidung erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Damit ist die Fristverlängerungsverfügung für die Rechtsmittelbegründung mit ihrem einfachen und übersichtlichen Inhalt nicht vergleichbar, so dass auch bei der aktenmäßigen Bearbeitung und Niederlegung nur geringere Erfordernisse bestehen.

b) Weiterhin ist die Notwendigkeit einer Unterschrift des Vorsitzenden nicht daraus abzuleiten, dass die Fristverlängerungsverfügung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. ZPO der Zustellung bedürfte, um den neuen Endtermin wirksam festzusetzen. Die entsprechende Judikatur zum Zustellungserfordernis (BGH, Beschluss vom 5. Juli 1989 – IVa ZB 11/89, NJW-RR 1989, 1404, 1405) ist ausdrücklich aufgegeben worden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1990 – XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797 unter Hinweis darauf, dass der IV. Zivilsenat auf Anfrage erklärt hat, an der Rechtsprechung des IVa-Zivilsenats nicht festzuhalten). Mit der Fristverlängerung wird keine Frist in Gang gesetzt, sondern lediglich eine bereits laufende verlängert (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1990 aaO m. umfangr. w.N. und vom 23. Januar 1985 – VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300, 305).

c) Auch aus der Rechtsprechung anderer Oberster Gerichtshöfe des Bundes ergibt sich nichts Abweichendes.

Zwar ist das Bundesarbeitsgericht in zwei Urteilen von einem Unterschriftserfordernis für die Verlängerung der Revisions- beziehungsweise Berufungsbegründungsfrist ausgegangen (Urteile vom 19. Juli 2011 – 3 AZR 571/09, BeckRS 2012, 65495 Rn. 10 und vom 14. März 1979 – 4 AZR 435/77, juris Rn. 13). Diese Entscheidungen betrafen jedoch nicht Vorsitzendenverfügungen, sondern Beschlüsse, mit denen die jeweilige Frist verlängert wurde. Für diese Entscheidungsform gilt anerkanntermaßen das Unterschriftserfordernis (z.B. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 – III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 321; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 – IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 51 f), da Beschlüsse eine vergleichbare inhaltliche Komplexität wie Urteile aufweisen können. Für die Formerfordernisse von Verfügungen, mit denen Rechtsmittelbegründungsfristen verlängert werden, lässt sich aus den zitierten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts somit nichts ableiten. Dementsprechend hat auf eine Anfrage des erkennenden Senats im Zusammenhang mit der bei ihm auszuweitenden elektronischen Vorgangsbearbeitung der Vorsitzende des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts mitgeteilt, dass sein Spruchkörper nach Beratung keinen Widerspruch zwischen seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (aaO) und der hier vertretenen Auffassung sehe. Der Vorsitzende des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts hat auf die entsprechende Anfrage zum Urteil vom 14. März 1979 ebenfalls erklärt, keine Einwände gegen die Ansicht des in dieser Sache erkennenden Senats zu haben.

Soweit im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2007 (III R 18/05, juris Rn. 15 f) ausgeführt wird, die Revisionsbegründungsfristverlängerungen würden dort schriftlich verfügt, wird nicht deutlich, ob die Verfügungen unterschrieben oder nur paraphiert werden. Zudem wird lediglich die tatsächlich geübte Praxis des Bundesfinanzhofs referiert, ohne zu den rechtlichen Anforderungen Stellung zu nehmen.

Ergänzend ist für die elektronische Vorgangsbearbeitung anzumerken, dass es hiernach für eine wirksame Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist genügt, wenn durch technische und organisatorische Vorkehrungen die Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs durch die Verbürgung der Herkunft der Entscheidung und ihres Zustandekommens gewährleistet sind (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 aaO und BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – X ZB 10/01, BGHZ 148, 55, 59), ohne dass es der qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 130b ZPO bedarf.