Zur Vorgeschichte: Den Antrag gemäß § 62 OWiG, die Verwaltungsbehörde zur Herausgabe u. a. der gesamten Messserie zu verpflichten, lehnte das AG Karlsruhe ab, da für eine Einsicht keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei. Im gerichtlichen Verfahren wurde dann erneut (beim AG) beantragt, die gewünschten Unterlagen herauszugeben bzw. herausgeben zu lassen. Dieses Mal wurde die Ablehnung wie folgt begründet: Da die geforderten Unterlagen dem Gericht nicht vorliegen können sie der Verteidigerin nicht übersandt werden. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. Hier ist umstritten, ob eine solche Beschwerde zulässig ist. U. a. das LG Lüneburg hat dies – im Einklang mit der derzeit noch überwiegenden Ansicht –  verneint, da § 305 StPO entgegenstehe. Die Zulässigkeit bejaht haben z. B. das LG Ellwangen, Beschluss vom 14.09.2009 – 1 Qs 166/09 und das LG Stuttgart in einem Beschluss vom 16.06.2015, ebenso Krumm, Akteneinsicht in OWi-Sachen: Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, NJW 2017, 607 (608). Das LG Karlsruhe entscheidet den Meinungsstreit mit einem “Dreizeiler” und meint: unzulässig (Beschluss vom 30.03.2017 – 2 Qs 12/17).

Die Beschwerde des … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.02.2017 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unzulässig

verworfen.

Die Beschwerde ist unzulässig (§ 305 Satz 1 StPO). Wird die Akteneinsicht in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung dem Verteidiger oder dem Angeklagten versagt, ist dagegen die Beschwerde nicht eröffnet (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374).