Vorliegend wird der Betroffenen ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen; bei der Messung wurde ein Messgerät vom Typ TraffiStar S 350 verwendet. Ihr Verteidiger hat bei der Verwaltungsbehörde u. a. die Übersendung der Daten der kompletten Messserie beantragt, was die Behörde zurückgewiesen hat. Dies hat das zuständige Amtsgericht bestätigt: Es sei ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen, so dass die Messreihe nicht benötigt werde. Die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung seien “interne Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde”, in die kein Einsichtsrecht bestünde. Die Dokumentation über die üblichen Unterlagen wie Beweisfoto, Fall- sowie Messprotokoll hinaus würde die Kapazitäten der Behörden in einem erheblichen Ausmaße übersteigen. Außerdem hätte auf Grund der betroffenen Persönlichkeitsrechte Dritter tatsachenfundiert vorgetragen werden müssen, wozu die gesamte Messreihe benötigt wird. Messfehler seien bislang nicht ersichtlich (AG Bad Berleburg, Beschluss vom 09.05.2017 – 7 OWi 73/17 [b]). Die regelmäßigen Leser dieser Seite hingegen werden die “Teufelskreissituation” erkennen, nämlich dass Betroffene und Verteidiger ohne Herausgabe der Messdaten auch keine Messfehler vortragen werden können.

Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.

Gründe:

Mit Schreiben vom 23.01.2017 beantragte der Verteidiger der Betroffenen u.a., ihm die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie und weitere Unterlagen (u.a. Lebensakte, Statistikdaten der Messerie) zur Verfügung zu stellen.

Die Bußgeldbehörde erteilte einen Teil der Auskünfte, übersandte dem Verteidiger den digitalen Falldatensatz bezüglich der Messung der Betroffenen, lehnte aber die Übersendung der Daten der kompletten Messserie, die 301 registrierte Überschreitungen enthält, ab.

Die Betroffene stellte durch anwaltliehen Schriftsatz vom 13.03.2017 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 62, 108 OWiG.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach§ 62 OWiG zulässig, jedoch unbegründet.

Die zur Beurteilung eines Geschwindigkeitsverstoßes in einem standardisierten Verfahren erforderlichen Unterlagen sind in der Akte vorhanden (Beweisfoto mit Datenleiste und Fallprotokoll, Messprotokoll, Eichschein, Lebensakte und Schulungsnachweise der Messebeamten). Bei dem Messverfahren TraffiStar S 350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2016, Az. 5 RBs 38/16). Die komplette Messreihe ist nicht Aktenbestandteil (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.08.2016, Az. 2 Ss-OWi 589/16). Sie ist weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel im Verfahren (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.08.2016, Az. 2 Ss-OWi 589/16). Zu den Aktenbestandteilen, die dem Gericht als Beweismittel im Sinne des §§ 147 StPO, 46 Abs. 1 OWiG vorzulegen sind, gehören hier die bei der Akte vorhandenen Messfotos mit Datenleiste, Messprotokoll und Eichschein. Weitere Arbeitsunterlagen der Verwaltung, wie zum Beispiel Auswertungsprogramme, Leseprogramme und Rohdaten der Messung sind keine Beweismittel, sondern lediglich “interne Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde”, welche selbst nicht zu den Beweismitteln gehören. Solche Arbeitsmittel unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht der Verteidigung (vgl. BGH Urteil vom 18.06.2009- 3 StR 89/09 zum Umfang des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 -IV- 2 RBs 63/15). Der Umfang der Verpflichtung der Bußgeldbehörde, welche Unterlagen jeweils zur Akte zu nehmen sind, ergibt sich aus der Zulassung des Messgerätes einschließlich der Bedienungsanleitung. Eine drüber hinausgehende Dokumentation würde die Kapazitäten der Behörden in einem erheblichen Ausmaße übersteigen. Die aufwändige Fertigung von Ablichtungen oder Zurverfügungstellung sämtlicher Rohdaten und am Tattag gefertigter Messfotos kann daher die Betroffene ohne einen konkreten Anlass ebenso wenig verlangen, wie der Beschuldigte in einem Strafverfahren die Beiziehung sämtlicher Spurenakten und der für die forensischen Untersuchungen bei der Landeskriminalämtern maßgeblichen Bedienungsanleitungen oder Arbeitsanweisungen verlangen kann.

Für eine Einsicht in die gesamte Messreihe ist tatsachenfundiert vorzutragen, warum die gesamte Messreihe benötigt und dabei in die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen werden soll. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind vorliegend bislang weder aus der Akte ersichtlich, noch von der Verteidigung dargetan, so dass der Antrag zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.