JENOPTIK Robot GmbH, Wikimedia Commons

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Nach dem Motto “Herausgabe von Messdaten in Bayern ist immer gut” 🙂 hier noch ein Hinweis zur “Vorgehensweise” des AG Kelheim: Der Kollege Fritschi beantragte in seinem Schriftsatz zu einem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, ihm a. die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung, die mit dem hier verwendeten Messgerät im Rahmen der Messreihe angefallen sind, in unverschlüsselter Form, b. die Kalibrierungsfotos, c. die sog. „Lebensakte” (…); für den Fall, dass eine sog. Lebensakte bei der Behörde angeblich nicht geführt wird, hilfsweise die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme und d. die Ausbildungsnachweise des Messbeamten zu überlassen, was das Polizeiverwaltungsamt in Straubing – wenig verwunderlich – ablehnte. Über den dagegen gerichteten Antrag des Verteidigers gemäß § 62 OWiG erging aber kein Beschluss; vielmehr teilte das Gericht dem Verteidiger in einem Schreiben mit, dass das Bayerische Polizeiverwaltungsamt vom Gericht aufgefordert wurde, die vom Verteidiger gewünschten Unterlagen unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Wenn nun das Gericht die Unterlagen ordnungsgemäß erhält und an den Verteidiger weiterleitet, kann der Betroffene bzw. sein Verteidiger die Messung überprüfen (lassen). Dann stört letztlich auch der unterbliebene Beschluss nicht (AG Kelheim, Schreiben vom 07.07.2017 – 3 OWi 124 Js 2736/17).

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Fritschi,

wir teilen Ihnen mit, dass das Bayer. PVA Straubing aufgefordert wurde unverzüglich die in Ihrem Schreiben vom 20.02.2017 unter Ziff. V (vgl. Bl. 38/39) bezeichneten Unterlagen dem Gericht vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Jürgen Fritschi, München, für diese Information.