Mit dem AG Neumarkt in der Oberpfalz erkennt ein weiteres Gericht (auch in Bayern) an, dass, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, der Verteidiger die Einsicht in die Lebensakte eines Messgeräts benötigt und diese daher (in Kopie) auch erhalten muss (AG Neumarkt in der Oberpfalz, Beschluss vom 13.05.2017 – 35 OWi 702 Js 102324/17). Ähnlich hatte im letzten Jahr schon das AG Landsberg am Lech (zur Geräteakte) entschieden. Zu Recht, denn aus solchen Wartungsunterlagen können sich Hinweise auf Reparaturen und/oder Defekte am Messgerät ergeben, was wiederum einen Schluss auf die Zuverlässigkeit des Messgeräts ermöglicht.

I. Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, eine Kopie der Lebensakte des Messgeräts zu übersenden, welches für die Messung der Betroffenen am 21.11.2016 verwendet wurde.

II. Im Übrigen werden die Anträge des Verteidigers abgelehnt.

Gründe:

Die Einsicht in die Lebensakte des Geräts erforderlich, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Allerdings gebietet das Vertrauen in die korrekte Arbeit der Ermittlungsbehörden keine Übersendung des Originals. Der Verteidiger kann über eine weitere Akteneinsicht vom Inhalt Kenntnis nehmen. Dies genügt.

Die weiteren vom Verteidiger begehrten Dokumente sind entweder bereits bei der Akte, werden von Gericht angefordert oder sind zur Beurteilung des Sachverhalts nicht erforderlich.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Max Stadler, Zwiesel, für die Zusendung die­ser Entscheidung.