In manchen Bundesländern – auch in Hessen – gestaltet es sich bekanntlich schwierig, Einsicht in die Wartungsunterlagen eines (Geschwindigkeits-, etc.) Messgeräts zu nehmen. Vor einigen Tagen habe ich jedoch ein Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport – Landespolizeipräsidium – vom 10.03.2016 erhalten, das interessante Ausführungen zur Aufbewahrung von Unterlagen über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffen an Messgeräten enthält. Demnach sollen die verschiedenen Polizeibehörden, an die das Schreiben adressiert ist, sicherstellen, dass die sich aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG ergebenden diesbezüglichen Pflichten eingehalten werden. Es sei auch zu erwarten, dass Gerichte oder Rechtsanwälte diese Unterlagen anfordern, um die Gerätehistorie nachvollziehen zu können. Daher müssten alle Behörden die jeweilige Gerätehistorie mit allen begleitenden Unterlagen digital nachvollziehbar machen und auf Anfrage zur Verfügung stellen. Man geht also offenbar von einem bestehenden Einsichtsrecht (auch im Bußgeldverfahren) aus. Auf dieses Schreiben oder eine Aufbewahrung derartiger Unterlagen durch die Polizei ist übrigens das OLG Frankfurt, das ausgeführt hat, derartige Wartungsunterlagen würden in Hessen nicht geführt, nicht eingegangen. Anders als das OLG Frankfurt und neulich das AG Heilbronn es getan haben, wird in dem Schreiben die Aufbewahrungspflicht auch nicht auf ungeeichte Messgeräte beschränkt.

Hessisches Landeskriminalamt
Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium
Polizeiakademie Hessen
Präsidium für Technik,
Logistik und Verwaltung
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Polizeipräsidium Mittelhessen
Polizeipräsidium Nordhessen
Polizeipräsidium Osthessen
Polizeipräsidium Südhessen
Polizeipräsidium Südosthessen
Polizeipräsidium Westhessen

Verkehrsüberwachungsgerät
Genehmigungsvorbehalt LPP / Führen von Eich- und Wartungsnachweisen

Die hessische Polizei verwendet im Bereich der Verkehrsüberwachung unterschiedliches technisches Gerät, wie LB. Atemalkoholmessgeräte, Radlastwaagen oder Geschwindigkeits- und Abstandsmessgeräte. Diese Geräte benötigen eine Zulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie unterliegen sie regelmäßigen Eichungen, damit die gemessenen Werte gerichtsverwertbar sind.

Hinsichtlich dieser Gerätschaften ergeben sich daher bestimmte Erfordernisse, um einen technisch einwandfreien. gerichtsverwertbaren und wirtschaftlichen Einsatz der Geräte für die Zukunft sicherzustellen.

Genehmigungsvorbehalt bei Einführen neuer Techniken sowie Bestandsmehrungen:

Um den technischen Neuerungen Rechnung zu tragen und einen einheitlichen Ausstattungsstandard behördenübergreifend zu gewährleisten, steht die Einführung neuer Techniken sowie dezentrale Bestandsmehrungen (auch bei dezentralen Budget) von bisher verwendeten, freigegebenen Geräten unter einem strategischen Genehmigungsvorbehalt des LPP. Mit dieser Verfahrensweise sollen die jeweiligen Erneuerungszyklen der vorhandenen Geräte auch unter wirtschaftlichen Aspekten sichergestellt werden (dezentrale Neubeschaffung versus zentrale Umstellung auf neue Technik).

Der mit der Einführung neuer Techniken verbundene Aus- und Fortbildungsaufwand an der HPA soll damit einhergehend besser angepasst werden können.

Gesetzliche Verpflichtung bei der Verwendung von geeichten Messgeräten:

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 Nr. 6 MessEG sind über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe an Messgeräten, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommenen Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten nach Ablauf der Eichfrist (spätestens für 5 Jahre) alle Nachweise aufzubewahren.

Aufgrund dieser Regelung, die bei der Verwendung der Geräte verpflichtend sind, ist zu erwarten, dass die Nachweise, z.B. von Gerichten oder Rechtsanwälten angefordert werden, um eine vollständige Gerätehistorie nachvollziehen zu können.

Gemäß diesen Vorgaben ist von allen Behörden sicherzustellen, dass diese notwendige Gerätehistorie inklusive aller begleitenden Unterlagen digital nachvollziehbar ist und bei Bedarf den Anfragenden zu Verfügung gestellt werden können (ggf. Einrichtung einer Daten-Share).

Das PTLV und die HPA werden gebeten, eine einheitliche Erfassung der notwendigen Daten zu erarbeiten und mit den Behörden abzustimmen.

Mittelfristig ist beabsichtigt, die Eich- und Wartungsnachweise in einem Bestandsverwaltungsprogramm zu erfassen bzw. darin zu überführen. Das PTLV wird daher im Zusammenhang der Prüfung für ein Bestandsverwaltungsprogramm gebeten, die Eich- und Wartungsnachweise entsprechend zu berücksichtigen.

Im Auftrag