Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatten sich die Betroffenen mit ihren Fahrzeugen (jeweils Audi A8) nach bereits zuvor undisziplinierter, aggressiver und in vielerlei Hinsicht verkehrsrechtswidriger Fahrweise durch Charlottenburg innerorts an einer Ampel nebeneinander in “Startaufstellung” platziert. Mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen fuhren sie los, wobei eines das neuere Modell der beiden Fahrzeuge den “Gegner” hinter sich lassen konnte. Danach verlangsamten die Fahrzeuge und fuhren nebeneinander, um dann erneut mit Vollgas zu beschleunigen. Der Tacho des Polizeifahrzeugs zeigte ca. 90 km/h, wobei sich der Abstand zu den beiden Fahrzeugen vergrößerte. Das Kammergericht bestätigt, dass die Tatrichterin in dieser Situation darauf schließen durfte, dass es den Betroffenen darum ging, zu ermitteln, welches Fahrzeug stärker beschleunigen konnte. Ein verbotenes Rennen gemäß § 29 Abs. 1 StVO liege bereits mit dem derartigen Messen des Beschleunigungspotentials vor; das Erreichen einer „absoluten“ Höchstgeschwindigkeit sei demgegenüber nicht erforderlich (KG Beschluss vom 07.06.2017 – 3 Ws (B) 117/17, 3 Ws (B) 118/17).

Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2017 werden nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Lediglich klarstellend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen in Bezug auf beide Betroffenen ohne weiteres den objektiven Tatbestand eines „Rennens mit Kraftfahrzeugen“ (§ 29 Abs. 1 StVO), das hier nicht organisiert, sondern „wild“ stattgefunden hat und der Ermittlung desjenigen Fahrzeugs diente, das schneller beschleunigt. Ein Rennen mit Kraftfahrzeugen erfordert nicht die Erzielung von „absoluten“ Höchstgeschwindigkeiten. Es reicht vielmehr aus, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen. Das Urteil schildert, die Betroffenen hätten sich – nach bereits vorangegangener undisziplinierter, aggressiver und in vielerlei Hinsicht verkehrsrechtswidriger Fahrweise durch Charlottenburg – mit ihren Fahrzeugen (beide: Audi A8) an einer Ampel auf der Straße des 17. Juni in einer „Startaufstellung“ nebeneinander aufgereiht und seien „gleichzeitig mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen losgefahren“ (UA S. 6), wobei sich der Betroffene X mit dem neueren Modell abgesetzt habe (UA S. 3). Nachdem auf diese Weise das schneller beschleunigende Fahrzeug ermittelt war, nahmen die Betroffenen „Gas weg“ (UA S. 3), um, nachdem sie sich erneut – allerdings nun fahrend – auf einer Linie befanden, „wiederum hörbar Vollgas“ zu geben und ihre Fahrzeuge auf ein Tempo zu beschleunigen, bei dem der Fahrer des verfolgenden Polizeifahrzeugs eine Tachogeschwindigkeit von 90 km/h ablas und sich der Abstand zu den Betroffenen noch erhöhte. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Bewertung, die Betroffenen hätten kompetitiv gehandelt (zB UA S. 6: die „Reaktion der Fahrzeuge“ sollte „gegeneinander gemessen“ werden).

Die Feststellungen sind auch rechtsfehlerfrei getroffen worden. Die Tatrichterin hat aus dem Gesamtbild des Tatgeschehens darauf geschlossen, dass es den Betroffenen darum ging, unter zwei Fahrzeugen des gleichen Typs das schneller beschleunigende zu ermitteln. Abgesehen davon, dass diese Bewertung aufgrund vieler Umstände ausgesprochen lebensnah erscheint, prüft der Senat die Beweiswürdigung nur auf besonders gravierende Fehler, die hier ersichtlich nicht vorliegen. Die tatrichterlichen Schlussfolgerungen müssen nur möglich sein, zwingend brauchen sie nicht zu sein.

Die von beiden Betroffenen erhobene Rüge, das Amtsgericht habe ein Handyvideo prozessrechtswidrig verwertet, ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rechtsmittelschriften lassen schon nicht erkennen, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde.

Ob die Urteilsfeststellungen, die innerhalb einer Fahrt zwei Geschwindigkeitswettbewerbe schildern, die Verurteilung wegen jeweils zweier Rennen mit Kraftfahrzeugen und gegebenenfalls die Verdoppelung der Fahrverbotsdauer gerechtfertigt hätten, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn durch die Verurteilung wegen nur jeweils einer Tat sind die allein revidierenden Betroffenen nicht beschwert.

Die Betroffenen haben die Kosten ihrer Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).