Frank Vincentz, Wikimedia Commons

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Gegen den Betroffenen wurde ein Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes und dem Nichteinhalten des Mindestabstandes von 50 m mit einem Lastkraftwagen erlassen und eine Geldbuße von 140 Euro verhängt. Der Betroffene legte durch Schreiben seines Verteidigers Einspruch ein. In der Hauptverhandlung, in der weder der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene noch sein Verteidiger anwesend waren, erfolgte durch das Gericht ein Hinweis, das seine Verurteilung wegen Vorsatzes in Betracht komme. Es verurteilte schließlich den Betroffenen wegen vorsätzlicher tateinheitlicher Verstöße zu einer Geldbuße von 230 Euro. Damit hat es, wie das OLG Bamberg nun feststellte, das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt. Wolle das Amtsgericht nach einem Bußgeldbescheid, der von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen ist, wegen Vorsatz verurteilen, müsse gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 StPO ein dahingehender rechtlicher Hinweis erteilt werden. Hier könne davon ausgegangen werden, dass die Bußgeldstelle, welche die Schuldform im Bußgeldbescheid nicht angegeben hat, sich bei der Bußgeldbemessung aber an den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs für eine fahrlässige Begehungsweise orientiert hat, auch von Fahrlässigkeit ausgegangen ist. Der in der Hauptverhandlung erteilte rechtliche Hinweis habe nicht ausgereicht, da weder Betroffener noch Verteidiger in dieser anwesend waren. In dieser Situation müsse ein Gericht die Verhandlung unterbrechen oder vertagen, um dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung in einer angemessenen Frist zu geben (OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2017 – 2 Ss OWi 293/17).

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts X. vom 10.11.2016 wird zugelassen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts X. vom 10.11.2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht X. zurückverwiesen.

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen erging am 16.08.2016 ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt, der wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes und des Mindestabstandes von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug mit einem Lastkraftwagen, der eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t aufwies, eine Geldbuße von 140,00 EUR vorsah.

Der Betroffene legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31.08.2016, eingegangen am selben Tag, gegen den am 18.08.2016 zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch ein.

Das Amtsgericht X. sprach den Betroffenen daraufhin mit Urteil vom 10.11.2016 schuldig, vorsätzlich bei einer Geschwindigkeit von 88 km/h nur einen Abstand von 16 m und damit  weniger als 4/10 des halben Tachowertes zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben und durch dieselbe Handlung vorsätzlich als Führer eines Lastkraftwagens (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Es verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 230,00 EUR. Die Hauptverhandlung vom 10.11.2016 hatte in Abwesenheit des Betroffenen stattgefunden, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war; auch der Verteidiger war in der Hauptverhandlung nicht anwesend.

Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffenen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes erfolgt sei, ohne dass das Amtsgericht zuvor einen entsprechenden Hinweis, der im Abwesenheitsverfahren schriftlich hätte erfolgen müssen, erteilt habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Antragsschrift vom 23.02.2017 beantragt, wegen der Nichterteilung eines Hinweises auf die Änderung der Schuldform und der hierin liegenden Verletzung rechtlichen Gehörs die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Urteil des Amtsgerichts X. aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hierzu hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 08.03.2017 geäußert.
II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die (noch) ordnungsgemäß erhobene diesbezügliche Verfahrensrüge erweist sich als begründet, denn weder der Betroffene noch sein Verteidiger waren auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen einer Vorsatztat hingewiesen worden und hatten insoweit Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Dieses Vorgehen verstößt gegen § 265 StPO und verletzt zugleich den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör.

a) Da im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben war, hätte der Betroffene gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 StPO auf eine mögliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung der verfahrensgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit hingewiesen werden müssen. Die Nichtangabe der Schuldform im Bußgeldbescheid hat zur Folge, dass in der Regel von dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen ist (BayObLG DAR 1988, 368; Göhler OWiG 16. Aufl. § 71 Rn. 50 m.w.N.). Die Zentrale Bußgeldstelle hat sich mit ihrer Rechtsfolgenentscheidung auch ersichtlich am Regelsatz der Nr. 12.5.2 BKat für den 4/10-Abstandsverstoß orientiert und für den tateinheitlich hinzukommenden Lkw-Abstandsverstoß (Nr. 15 BKat) eine Erhöhung vorgenommen. Ohne vorhergehenden Hinweis über die Veränderung der Schuldform durfte der Betroffene nicht wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt werden (BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 347; OLG Dresden DAR 2004, 102).

b) Ein Hinweis dahingehend, dass die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat erfolgen könne, ist ausweislich der Verfahrensakte weder dem Betroffenen selbst noch dessen Verteidiger erteilt worden. Zwar ist ausweislich des Protokolls (das offenbar auf 09.11.2016 fehldatiert ist, da Ladung und schriftliches Urteil den 10.11.2016 als Verhandlungstag nennen) in der Hauptverhandlung ein Hinweis erfolgt, dass eine Verurteilung wegen Vorsatzes in Betracht komme. Allerdings waren in dieser Hauptverhandlung weder der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene noch sein Verteidiger anwesend. Bei einer solchen Verfahrenslage reicht der in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis nicht aus; vielmehr ist eine Unterbrechung oder Vertagung der Hauptverhandlung unausweichlich, da dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt werden muss (KK/Senge OWiG 4. Aufl. § 74 Rn. 16; vgl. auch BayObLGSt 1971, 91). Mangels eines entsprechenden Hinweises musste der Betroffene nicht davon ausgehen, dass das Gericht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung in Erwägung zog.

2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich aus den vorstehenden Erwägungen als begründet. Gemäß §§ 337, 353 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG war das angefochtene Urteil deshalb – entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene, hätte er den Hinweis gemäß § 265 StPO erhalten, seine Verteidigung in anderer Weise ausgeführt oder den Einspruch möglicherweise zurückgenommen hätte. Nach § 79 Abs. 6 OWiG war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

3. Die Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich gemäß § 46 Abs. 1 OWiG nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 473, 465, 467 StPO. Mit der Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht ergeht keine Kostenentscheidung; sie wird dem Tatrichter übertragen (Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. Loseblattkommentar Stand September 2016; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 464 Rn. 3)

4. Für die neue Entscheidung des Amtsgerichts weist der Senat noch darauf hin, dass hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen müssen, wie sich der Betroffene eingelassen hat. Insofern reicht die Angabe, dass sich der Betroffene eingelassen habe grundsätzlich nicht aus (zur Einlassung des Betroffenen und deren Behandlung in den Urteilsgründen vgl. KK/Senge § 71 Rn. 107).