Der Geschäftsführer der Klägerin folgte mit seinem Kraftrad über mehrere Kilometer einer Kolonne aus mehreren Fahrzeugen. Als er dabei war, diese zu überholen, bog der Beklagte zu 2) ohne doppelte Rückschau nach links ab, wobei es zum Zusammenstoß mit dem Kraftrad kam. Hierzu meint das OLG München: Grundsätzlich gelte in dieser Situation ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Abbiegenden. Allerdings werde davon eine Ausnahme gemacht, wenn der Überholende nicht unmittelbar den Linksabbieger, sondern noch weitere Fahrzeuge überholt. Bereits das Überholen von – wie hier – zwei Fahrzeugen sei ausreichend, um diese “Kolonnenrechtsprechung” anzuwenden (OLG München, Urteil vom 19.05.2017 – 10 U 3718/16).

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 12.09.2016 wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 18.08.2016 in Nr. I., II, und V. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 6.248,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.100,45 € seit 24.03.2015 und aus weiteren 1.147,88 € seit 15.04.2016 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der dem Geschäftsführer der Klägerin, Günter N., aus dem Verkehrsunfall vom 05.07.2014 auf der Bundesstraße 307, Abschnitt 120, km 3.925 entsteht, soweit Forderungen nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Dies gilt hinsichtlich materieller Schäden in Höhe von 75% und hinsichtlich immaterieller Schäden unter Berücksichtigung einer Mithaftung des klägerischen Geschäftsführers in Höhe von 25%.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) tragen die Klägerin 61% und die Beklagten samtverbindlich 39%.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 35% und die Beklagten samtverbindlich 65%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht ist zwar zu Recht von einer Aktivlegitimation der Klägerin, zu Unrecht aber von einer Haftungsverteilung im Verhältnis 100 zu 0 zum Nachteil der Beklagten – an Stelle richtigerweise nur 75 zu 25 zum Nachteil der Beklagten – ausgegangen. Das Ersturteil war daher, wie geschehen, hinsichtlich der Nummern I., II, und V. abzuändern.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Denn wie vom Senat bereits mit Verfügung vom 14.12.2016 (Bl. 175/183 d.A.) ausgeführt, gilt Folgendes: Soweit die Beklagten einwenden, der Zedent (der Geschäftsführer N.) sei nicht gem. § 7 III der Satzung der Klägerin (vgl. Anlage K16) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, kommt es darauf, wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, nicht an, weil die Klägerin durch die Abtretung lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hat (vgl. Staudinger / Eberhard Schilken (2014) BGB § 181, Rdnr. 32). Soweit die Beklagten hiergegen wiederum einwenden, die Klägerin habe nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, weil sie den behaupteten Anspruch erst gerichtlich durchsetzen „müsse“, was für sie mit einem Kostenrisiko verbunden sei, erschließt sich bereits nicht, woraus sich dieser Zwang zur gerichtlichen Durchsetzung ergeben sollte: Denn zum einen ist es durchaus denkbar, dass ein Schuldner auch ohne Klageerhebung leistet. Zum anderen bedeutet ein Unterbleiben einer freiwilligen Leistung noch lange keinen Zwang zur Klageerhebung. Schlimmstenfalls stellt sich das Insichgeschäft für den Vertretenen als neutral dar, was ihn ebenso wenig schutzbedürftig erscheinen lässt (vgl. auch Staudinger, a.a.O.).

2. Die Haftung ist im Verhältnis 75 zu 25 zum Nachteil der Beklagten zu verteilen.

a) Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Unfall für den klägerischen Fahrer und / oder den Beklagten zu 2) unvermeidbar (§ 17 III StVG) war. So hätte ein Idealfahrer an Stelle des klägerischen Geschäftsführers in der streitgegenständlichen Situation bereits gar nicht zwei Pkws zugleich überholt; es wäre folglich nicht zur Kollision gekommen. Für den Beklagten zu 2) wiederum wäre der Unfall dadurch zu vermeiden gewesen, dass er seinen Pflichten gem. § 9 I 4, V StVO nachgekommen wäre, nämlich vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (§ 9 I 4, 1. HS StVO) und sich beim Abbiegen auf ein Grundstück (hier: Wanderparkplatz) so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 V, 1.HS StVO). Denn der Senat geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als sachkundig und erfahren bekannten Sachverständigen R. davon aus, dass der Beklagte zu 2) den bereits in Annäherung an den späteren Kollisionsort auf der Gegenfahrbahn befindlichen klägerischen Fahrer hätte erkennen können, wenn er unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals nach links hinten geschaut hätte, und dass er die Kollision durch ein Unterlassen eines Abbiegens hätte vermeiden können.

b) Der Senat geht somit in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, dass dem Kläger der Nachweis gelungen ist, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall durch einen schuldhaften, nämlich fahrlässigen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen seine o.g. Pflichten gem. § 9 I 4, V StVO verursacht worden ist.

c) Keine Überzeugung konnte sich der Senat demgegenüber davon bilden, dass der Beklagte zu 2) auch gegen seine Pflichten gem. § 9 I 1, 2 StVO verstoßen hat, nämlich das Abbiegen durch Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig anzukündigen (§ 9 I 1 StVO) und sich vor dem Abbiegen zur Mitte hin einzuordnen (§ 9 I 2 StVO).

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kann hier nämlich kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin zur Anwendung kommen. So hat der klägerische Fahrer unstreitig zugleich zwei vor ihm fahrende Pkws überholen wollen, d.h. eine, wenn auch kleine, Kolonne. Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu Lasten des Abbiegenden dann nicht heranzuziehen sind, wenn der Überholende dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern noch weitere Fahrzeuge überholte. Der Senat geht – in Übereinstimmung beispielsweise mit dem OLG Dresden in dessen Urteil vom 18.02.2015, Az.: 7 U 1047/14, juris – davon aus, dass bereits das Überholen zweier Fahrzeuge wie hier ausreichend ist, um diese Kolonnenrechtsprechung anzuwenden. Denn bereits in solchen Fällen fehlt es an dem für einen Anscheinsbeweis erforderlichen typischen Geschehensablauf.

Zwar ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) nach links geblinkt hat. Dies haben nämlich übereinstimmend alle vom Senat angehörten bzw. vernommenen Personen bestätigt, darunter auch der klägerische Fahrer selbst (vgl. S. 3 des Protokolls der Sitzung vom 21.04.2017 = Bl. 205 d.A.; auf Vorhalt von S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 05.11.2015 = Bl. 60 d.A.). Allerdings blieb offen, ob dies Blinken auch rechtzeitig i.S.d. § 9 I 1 StVO erfolgt war: Laut klägerischem Fahrer soll dies erst „plötzlich“ erfolgt sein (vgl. S. 2 des o.g. Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 05.11.2015); den übrigen Aussagen sind keine Anhaltspunkte zum genauen Beginn des Blinkens zu entnehmen. Nachdem ansonsten niemand bestätigt hat, dass das Blinken tatsächlich erst zu spät erfolgt war, und der klägerische Fahrer in der Sitzung vom 21.04.2017 seine ursprüngliche Aussage mangels noch vorhandener Erinnerungen an seine genauen Wahrnehmungen zur Frage des Blinkbeginns nicht weiter präzisieren konnte, (vgl. S. 3 des Protokolls = Bl. 205 d.A.), ist der Senat nicht mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass das Blinken tatsächlich erst zu spät erfolgt war.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage des Einordnens zur Mitte hin: Diesbezüglich hat wieder nur der klägerische Fahrer den Beklagten zu 2) belastet; der Beklagte zu 2) hat in der Sitzung vom 21.04.2017 demgegenüber bekundet, es könne schon sein, dass er vor dem Abbiegen mittig orientiert war, „ob 30 cm hin oder her“, wisse er nicht mehr (vgl. S. 4 des o.g. Protokolls = Bl. 206 d.A.). Die Zeugen K. und W. schließlich haben zu dieser Frage nichts beigetragen. Der Senat hält angesichts des Aussageverhaltens des klägerischen Fahrers hinsichtlich der Frage des Blinkens (s.o.) seine Aussage in diesem Punkt nicht für hinreichend belastbar, um sich allein darauf gestützt eine Überzeugung zu bilden. So konnte sich der klägerische Fahrer in der Sitzung vom 21.04.2017 zwar nicht mehr daran erinnern, ob der Beklagte zu 2) noch geblinkt hatte, meinte aber eine Erinnerung hinsichtlich der nicht bedeutsamer erscheinenden Frage nach der Position des Beklagten-Pkws zu haben.

d) Der Senat konnte sich ferner keine Überzeugung davon bilden, dass der klägerische Fahrer den streitgegenständlichen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hätte. Insbesondere konnte ihm weder eine Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen (§ 3 III Nr. 2 lit. c StVO) noch ein Überholen trotz unklarer Verkehrslage (§ 5 III Nr. 1 StVO) nachgewiesen werden. So betrug die Kollisionsgeschwindigkeit, welche mangels Bremsung der Ausgangsgeschwindigkeit entsprach, weniger als die zulässigen 100 km/h, nämlich nur 78 bis 86 km/h. Was wiederum die Frage eines Überholens trotz unklarer Verkehrslage betrifft, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass nach allen Umständen nicht mit gefahrlosem Überholen gerechnet werden durfte. So fuhr die Kolonne, den übereinstimmenden Angaben des klägerischen Fahrers, des Beklagten zu 2) und des Zeugen W. zur Folge, nicht erst zu dem Zeitpunkt, als der klägerische Fahrer zu überholen begann, mit einer Geschwindigkeit von 60 – 80 km/h, sondern bereits seit längerer Zeit bzw. mehreren Kilometern. Es war also nicht unbedingt damit zu rechnen dass ausgerechnet nun ein Pkw vor dem klägerischen Fahrer abbiegen würde. Damit war im Übrigen auch deswegen nicht unbedingt zu rechnen, weil der Wanderparkplatz aufgrund ihn verdeckenden höheren Grases, wie der klägerische Fahrer glaubhaft bekundet und wie es der Beklagte zu 2) zumindest nicht in Abrede gestellt hat (vgl. S.3/4 des o.g. Protokolls der Sitzung vom 21.04.2017 = Bl. 205/206 d.A.), noch nicht zu erkennen war, als der klägerische Fahrer mit dem Überholen begann.

e) Zwar konnte dem klägerischen Fahrer somit kein schuldhafter Verursachungsbeitrag nachgewiesen werden. Allerdings tritt hier die Betriebsgefahr des klägerischen Kraftrades nicht gegenüber dem Verschulden des Beklagten zu 2) zurück. Denn während diesem, wenn auch im Zusammenhang mit einem Abbiegen auf ein Grundstück i.S.d. § 9 V StVO, nur ein Verstoß gegen seine Pflicht zur doppelten Rückschau nachgewiesen werden konnte, und nicht auch ein erst verspätetes Blinken und ein Unterlassen des Einordnens zur Mitte hin, muss zu Lasten der Klägerin die objektiv erhöhte Gefährlichkeit des Kolonnenüberholens berücksichtigt werden, weswegen die allgemeine Betriebsgefahr des klägerischen Kraftrades leicht auf 25 % erhöht ist und nicht zurücktritt.

3. Aufgrund dieser geänderten Haftungsverteilung war das Ersturteil in den Nummern I., II., und V., wie geschehen, abzuändern.

a) Entgegen der Nummer I. des Ersturteils hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 9.552,96 € (nebst Zinsen), sondern nur von 6.248,33 € (nebst Zinsen).

aa) Der Wiederbeschaffungsaufwand ist vom Erstgericht zutreffend mit 4.336,00 € berechnet worden.

Soweit die Beklagten hiergegen einwenden, der Restwert sei nicht nur mit 300,00 € (gem. Gutachten) zu bemessen, sondern mit 360,00 € (gem. Restwertangebot), nachdem die Klägerin nicht habe beweisen können, dass das Motorrad bereits vor Erhalt des Restwertangebotes verkauft worden war, übersehen sie, wie vom Senat bereits in der o.g. Verfügung ausgeführt, die Beweislastverteilung: Für die Einwendung, der Geschädigte habe bei Erzielung des Restwertes gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. auch Notthoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 754 m.w.N.). Zwar kann der Schädiger regelmäßig nicht wissen, wann es zum Verkauf des verunfallten Fahrzeugs durch den Geschädigten gekommen ist, so dass dieser insoweit die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser ist die Klägerin jedoch dadurch nachgekommen, dass ihr Geschäftsführer in der erstinstanzlichen Sitzung vom 16.06.2016 vortrug, der Verkauf sei wohl im September (2014) gewesen; jedenfalls habe er noch seine Krücken gehabt. Das Erstgericht hat sich sodann in nicht zu beanstandender Weise keine Überzeugung davon bilden können, dass das Restwertangebot bereits vor dem Verkauf zugegangen war. Denn ausweislich der Anlage K11 war nur für die ersten vier Wochen (gerechnet ab dem Datum des Abschlussberichtes = 14.07.2014), also bis zum 09.08.2014, eine Teilbelastung an zwei Unterarmgehstützen einzuhalten. Das o.g. Restwertangebot datiert demgegenüber erst vom 12.09.2014.

75 % von 4.336,00 € sind 3.252,00 €. Abzuziehen ist der hierauf geleistete Betrag i.H.v. 2.137,08 €, so dass sich 1.114,92 € errechnen.

bb) Die Abschleppkosten hat das Erstgericht zutreffend mit 329,93 € angesetzt. 75 % hiervon sind 247,45 €.

cc) Die Sachverständigenkosten hat das Erstgericht zutreffend mit 767,55 € angesetzt.

Wie vom Senat bereits in der o.g. Verfügung ausgeführt, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorgenommen. Soweit die Beklagten demgegenüber ihre bereits in erster Instanz aufgestellte Behauptung wiederholen, der Geschäftsführer der Klägerin habe den sog. „Schadensservice aus einer Hand“ in Anspruch genommen, zeigen sie nicht auf, was an den anderslautenden Feststellungen des Erstgerichts (vgl. S. 9 des Ersturteils = Bl. 142 d.A.) falsch sein sollte. Im Übrigen sei angemerkt, dass die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigen (vgl. Anlage K3) ohnehin nicht zu beanstanden ist. Wie vom Senat in dem von den Beklagten zitierten Urteil vom 26.02.2016, Az.: 10 U 579/15, juris, entschieden, sind folgende Nebenkosten jeweils erstattungsfähig: Fahrtkosten bis zu 0,70 €/km (hier nur 0,60 €/km), Fotokosten bis zu 2,00 €/Lichtbild des ersten Fotosatzes (hier 2,00 €/Lichtbild des ersten Fotosatzes), Porto- und Telefonpauschale bis zu 17,50 € (hier 17,50 €) sowie Schreibkosten bis zu 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie (hier 0,50 €/Kopie). Nicht erstattungsfähig ist zwar grundsätzlich die Position „Restwertbörse“ (17,50 €). Allerdings spielt dies deswegen im Ergebnis keine Rolle, weil das in Rechnung gestellte Grundhonorar (520,00 €) deutlich unter dem erstattungsfähigen Betrag von 580,50 € (nämlich dem Mittelwert zwischen dem unteren und dem oberen Betrag des BVSK 2015 HB V – Korridors) liegt und der Gesamtbetrag der Honorarrechnung nicht über der Summe aus er-stattungsfähigem Grundhonorar und erstattungsfähigen Nebenkosten liegt (vgl. auch Senat, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund muss im Übrigen auch nicht weiter auf die Frage der Erforderlichkeit der Fahrkosten eingegangen werden.

75 % von 767,55 € sind 575,66 €. Abzuziehen ist der hierauf geleistete Betrag i.H.v. 303,75 €, so dass sich 271,91 € errechnen.

dd) Die Kosten für den Helm sowie die Heilbehandlung hat das Erstgericht zutreffend mit 471,32 € bzw. 116,74 € angesetzt. 75 % hiervon sind 353,49 € bzw. 87,56 €.

ee) Die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdienstausfall hat das Erstgericht zutreffend mit 5.527,00 € angesetzt.

Wie vom Senat abermals bereits in der o.g. Verfügung ausgeführt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten die Frage, ob der Klägerin ein Verdienstausfall entstanden ist, nicht entscheidend. Vielmehr geht es um den (fiktiven) Verdienstausfall des Zedenten. Zwar hat die Klägerin diesem das Gehalt auch während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt, so dass es hier auch zu keinem konkreten Verdienstausfall gekommen ist. Der Schädiger soll aber durch derartige Leistungen des Arbeitgebers nicht entlastet werden (vgl. auch Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., Vorb. v. § 249, Rdnr. 87). Zwar greift hier keine cessio legis, nachdem weder § 6 I EFZG noch § 76 BBG einschlägig ist. Allerdings ist es nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Grüneberg, a.a.O., m.w.N.) zulässig, den bei der gebotenen normativen Betrachtungsweise beim Geschädigten entstandenen Anspruch an den mittelbar geschädigten Arbeitgeber abzutreten, wie es hier geschehen ist. Soweit die Beklagten abschließend ihre Behauptung wiederholen, dem Zedenten sei es trotz seiner Verletzungen möglich gewesen, seine Aufgaben als Geschäftsführer der Klägerin weiterhin wahrzunehmen, lassen sie eine Auseinandersetzung mit den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts auf S. 9 unten des angefochtenen Urteils (= Bl. 142 d.A.) vermissen, wonach ein Verdienstausfallschaden bewiesen ist, wenn – wie hier – die tatsächlichen Umstände keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des ärztlichen Zeugnisses geben. Ausweislich der Anlage K11 war der Zedent vom 05.07.2014 bis zum 03.08.2014 (entspricht ca. einem Monat) für arbeitsunfähig erklärt worden. Angesichts des Inhalts des ebenfalls als Anlage K11 vorgelegten ärztlichen Abschlussberichts erscheint dieser Zeitraum sogar noch knapp bemessen.

ff) Die Unfallnebenkosten-Pauschale sowie die Akteneinsichtspauschale, beide nicht streitig, hat das Erstgericht zutreffend mit 25,00 € bzw. 12,00 € angesetzt. 75 % hiervon sind 18,75 € bzw. 9,00 €.

gg) Hinsichtlich des Schmerzensgeldes schließlich ist der Senat aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.7.2010 – 10 U 2930/10 [juris]) der Ansicht, dass ein solches in Höhe von 1.500,00 € angemessen ist. Dabei war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hier von geringerer Bedeutung ist, als es bei einer Haftungsverteilung im Verhältnis 100 zu 0 zu Lasten der Beklagten wäre. Denn dem Beklagten zu 2) ist zwar ein Verstoß gegen die Pflicht zur doppelten Rückschau nachgewiesen worden, aber auch nicht mehr (weder ein Verstoß gegen seine Pflicht zum rechtzeitigen Einordnen zur Mitte hin noch ein Verstoß gegen seine Pflicht zur rechtzeitigen Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers), während es zumindest ein Idealfahrer an Stelle des Klägers unterlassen hätte, die Kolonne zu überholen.

Nachdem von dieser Forderung die hierauf geleisteten 1.500,00 € abzuziehen waren, verbleibt hier kein offener Betrag.

b) Entgegen der Nummer II. des Ersturteils war nicht festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich zu 100 % haften, sondern nur – bzgl. materieller Schäden – zu 75 % bzw. – bzgl. immaterieller Schäden – unter Berücksichtigung einer Mithaftung des klägerischen Geschäftsführers in Höhe von 25 %. Die in Höhe von 25 % mitwirkende Betriebsgefahr beschränkt nämlich den Schadensersatz gem. § 254 I BGB wie ein entsprechendes Verschulden (vgl. auch Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 254, Rdnr. 10 m.w.N.).

c) Hinsichtlich der Nummer III. des Ersturteils war eine Abänderung demgegenüber nicht veranlasst. Denn die Klägerin fordert ohnehin nur den Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 0,65 Verfahrensgebühr bei einem – unter Zugrundelegung einer Mithaftung von 1/3 berechneten – Gegenstandswert in Höhe von nur 5.100,00 € (zuzüglich Pauschale i.H.v. 20,00 € und zuzüglich Umsatzsteuer). Das Landgericht hat diese Forderung, richtigerweise nur in Höhe des netto-Betrages i.H.v. 251,10 €, zutreffend zugesprochen.

d) Soweit im Ersturteil unter IV. die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist, ist auch dies nach wie vor zutreffend.

e) Hinsichtlich der Nummer V. schließlich war das Ersturteil, wie geschehen, abzuändern, wobei diese geänderte Kostenentscheidung auf §§ 92 I 1, 100 IV 1 ZPO beruht. Im Verhältnis zum fiktiven Gesamtstreitwert des Verfahrens erster Instanz in Höhe von 17.023,76 € (nämlich: 5.100,45 € = ursprünglicher Klageantrag zu I., zuzüglich 500,00 € = Klageantrag zu II., zuzüglich 6.856,67 € = erste Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 19.03.2015, zuzüglich 4.566,64 € = zweite Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 24.03.2016) hat die Klägerin zu ca. 39 % obsiegt (nämlich 6.248,33 €, zuzüglich 375,00 € = 75 % des mit 500,00 € bewerteten Klageantrages zu II.) und ist entsprechend zu ca. 61 % unterlegen.

II. Auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht die Kostenentscheidungen auf §§ 92 I 1, 100 IV 1 ZPO.

Im Verhältnis zum Streitwert des Berufungsverfahrens (10.144,58 €) haben die Beklagten (Berufungsführer) zu ca. 35 % obsiegt und sind entsprechend zu ca. 65 % unterlegen. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

• Hinsichtlich des Klageantrags zu I. erfolgte in erster Instanz eine Verurteilung in Höhe von 9.552,96 €. Zu diesem Betrag hinzuzuzählen ist die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung (91,62 €), so dass sich 9.644,58 € ergeben. Anstelle einer vollständigen Abweisung der Klage in diesem Punkt erfolgte nun nur eine teilweise, und zwar in Höhe 3.396,25 € (nämlich 9.644,58 € abzüglich zugesprochener 6.248,33 €).

• Hinsichtlich des Klageantrages zu II. (Streitwert: 500,00 €) erfolgte in erster Instanz eine vollständige Verurteilung. Anstelle einer vollständigen Abweisung der Klage in diesem Punkt erfolgte nun abermals nur eine teilweise, und zwar in Höhe von 25 % (nämlich 100 % abzüglich zugesprochener 75 %). 25 % von 500,00 € sind 125,00 €.

• 3.396,25 € zuzüglich 125,00 € ergeben 3.521,25 €. Dies entspricht ca. 35 % des o.g. Streitwerts des Berufungsverfahrens.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.