Berthold Werner, Wikimedia Commons

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Bei dem hier Betroffenen hat offenbar eine Geschwindigkeitsmessung mit Videodokumentation stattgefunden. Die Verteidigung beanstandet, dass ihr das Beweisvideo nicht zur Verfügung gestellt und dadurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden sei. Die Verfahrensrüge – und damit auch der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde insgesamt, da keine Sachrüge erhoben wurde – wurde als unzulässig erachtet: Es wurde von der Verteidigung lediglich ausgeführt, dass das Gericht seine Überzeugung auf eine Videoaufnahme gestützt habe, welche der Verteidigung nicht vorgelegen habe. Ob die Aufnahme in der Verhandlung in Augenschein genommen wurde, Verteidigung und/oder Betroffener hierbei anwesend waren und diesen die Möglichkeit gegeben wurde, sich zur Videoaufnahme zu äußern, blieb offen. Die Beanstandung, dass die Aufnahmen vor der Verhandlung nicht hätten überprüft werden konnten, hätte nur Erfolg haben können bei Mitteilung, weshalb eine Überprüfung in der Verhandlung nicht ausreichen soll. Zudem hätte auch angegeben werden müssen, was bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgebracht worden wäre (OLG Saarbrücken, Beschuss vom 01.02.2017 – Ss RS 2/2017 (4/17 OWi)).

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2016 wird kostenpflichtig als unzulässig

v e r w o r f e n.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,– € festgesetzt.

Gegen das in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2016 verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 2. November 2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag sowie die Rechtsbeschwerde nach am 11. November 2016 erfolgter Zustellung des Urteils an die Verteidigerin mit am 1. Dezember 2016 beim Amtsgericht vorab per Telefax eingegangenem Schriftsatz der Verteidigerin vom selben Tag mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, die er zugleich als Zulassungsgrund (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) angibt, begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Zwar ist der Antrag statthaft sowie fristgerecht bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO). Auch sind hinsichtlich der Begründung der Rechtsbeschwerde die nach § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG zu beachtenden Frist- und Formerfordernisse des § 345 StPO gewahrt. Ferner ist das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags (§ 344 Abs. 1 StPO i. V. mit § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG) unschädlich. Denn das Ziel der Rechtsbeschwerde – nämlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – geht aus der Begründungsschrift und dem bisherigen Verfahrensablauf eindeutig hervor (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 27a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2014 – Ss (Z) 213/2014 (28/14 OWi) -, vom 22. September 2014 – Ss (Z) 222/2014 (52/14 OWi) – und vom 22. Juni 2015 – Ss RS 8/2015 (16/15 OWi) -).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch entgegen § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form begründet worden, was bereits zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Juni 2015 – Ss RS 8/2015 (16/15 OWi) – m. w. N.; Göhler/Seitz, a. a. O., § 80 Rn. 31 f.). Denn die Begründung der ausschließlich erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

a) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (ständige Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 6. April 2010 – Ss (Z) 218/2010 [50/10] -, 1. August 2012 – Ss (Z) 229/2012 [53/12 OWi] -, 10. Juli 2013 – Ss (Z) 229/2013 [63/13 OWi] -, 2. Mai 2014 – Ss (Z) 209/2014 [27/14 OWi] -, 12. Mai 2014 – Ss (Z) 213/2014 [28/14 OWi] -, 8. Oktober 2014 – Ss (Z) 225/2014 [56/14 OWi] -, 27. Mai 2015 – Ss RS 5/2015 [14/15 OWi] -, 22. Juni 2015 – Ss Rs 8/2015 [16/15] -, 23. Juli 2015 – Ss RS 9/2015 [26/15 OWi] -, 10. Februar 2016 – Ss RS 4/2016 [6/16 OWi)] – und vom 15. Juli 2016 – Ss RS 13/2016 [18/16 OWi] -; Göhler/Seitz, a. a. O., § 80 Rn. 16 a, 16 i; KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rn. 42), die – was bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen ist – zulässig in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG) anzubringen ist (vgl. vorgenannte Senatsbeschlüsse). Danach hat der Beschwerdeführer die die Versagung des rechtlichen Gehörs begründenden Tatsachen so hinreichend genau zu bezeichnen und vollständig anzugeben sowie bestimmt zu behaupten, dass das Rechtsbeschwerdegericht – ohne Rückgriff auf die Akten – schon anhand der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. Göhler/Seitz, a. a. O., § 80 Rn. 16 i, § 79 Rn. 27 d; KK-Senge, a. a. O., § 80 Rn. 41 b, 42; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 – Ss (Z) 240/2011 [139/11] -, 1. August 2012 – Ss (Z) 229/2012 [53/12 OWi] -, 12. Mai 2014 – Ss (Z) 213/2014 [28/14 OWi] -, 8. Oktober 2014 – Ss (Z) 225/2014 [56/14 OWi] -, 27. Mai 2015 – Ss RS 5/2015 [14/15 OWi] -, 22. Juni 2015 – Ss Rs 8/2015 [16/15] -, 23. Juli 2015 – Ss RS 9/2015 [26/15 OWi] -, 10. Februar 2016 – Ss RS 4/2016 [6/16 OWi] – und vom 15. Juli 2016 – Ss RS 13/2016 [18/16 OWi] -).

b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil es an einer vollständigen Mitteilung der Tatsachen, die den Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör begründen sollen, fehlt. Die Rüge wird damit begründet, das Amtsgericht habe seine Überzeugung von der Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf eine in Augenschein genommene Videoaufnahme gestützt, ohne diese der Verteidigerin vor der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt zu haben. Es wird indes nicht mitgeteilt, ob die Videoaufnahme in der Hauptverhandlung überhaupt in Augenschein genommen wurde – aus dem Vortrag, die „Videoaufnahmen“ seien „in der Hauptverhandlung vorhanden“ gewesen, ergibt sich dies nicht zweifelsfrei –, ob der Betroffene und seine Verteidigerin hierbei anwesend waren und ob dem Betroffenen und seiner Verteidigerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu dem Inhalt der Videoaufnahme zu äußern. Auch unter Heranziehung des weiteren Vorbringens in der Begründungsschrift, dem Betroffenen und seiner Verteidigerin sei die Möglichkeit genommen worden, „die Videoaufnahmen“ vor der Hauptverhandlung zu überprüfen, wird der Senat nicht in die Lage versetzt zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Das gilt umso mehr, als nicht mitgeteilt wird, weshalb eine solche Überprüfung nicht auch in der Hauptverhandlung hätte erfolgen können.

c) Zudem muss die Verfahrensrüge auch ergeben, dass das Urteil auf dem Verstoß beruhen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 2013 – Ss (Z) 233/2013 [74/13 OWi] -, 25. Oktober 2013 – Ss (Z) 238/2013 [80/13 OWi] -, 12. Mai 2014 – Ss (Z) 213/2014 [28/14 OWi] -, 22. Juni 2015 – Ss Rs 8/2015 [16/15] -, 23. Juli 2015 – Ss RS 9/2015 [26/15 OWi] -, 10. Februar 2016 – Ss RS 4/2016 [6/16 OWi] – und vom 15. Juli 2016 – Ss RS 13/2016 [18/16 OWi] -). Zu einer ordnungsgemäß ausgeführten Rüge der Versagung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gehört daher – damit das Rechtsbeschwerdegericht überhaupt prüfen kann, ob das Urteil auf dem Verstoß beruht – auch die konkrete Darlegung, was der Betroffene vorgebracht und wie er sich verhalten hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12 Mai 2014 – Ss (Z) 213/2014 [28/14 OWi] – m. w. N., 22. Juni 2015 – Ss Rs 8/2015 [16/15] -, 23. Juli 2015 – Ss RS 9/2015 [26/15 OWi] – und vom 15. Juli 2016 – Ss RS 13/2016 [18/16 OWi] -; Thüringer OLG VRS 106, 273 und VRS 107, 289 ff. – Rn. 10 nach juris; KK OWiG-Senge, a. a. O., § 80 Rn. 40c; Rebmann/Roth/Herrmann, a. a. O., § 80 Rn. 8a; Göhler/Seitz, a. a. O., § 80 Rn. 16c). Auch daran fehlt es hier. Der allgemeine Hinweis auf die „Möglichkeit“ der Überprüfung der Videoaufnahme, wenn diese dem Betroffenen und seiner Verteidigerin vor der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt worden wäre, reicht nicht aus (vgl. Thüringer OLG VRS 107, 289 ff. – juris Rn. 10 ff.).

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.