Spätestens seit Anfang Juli wird diskutiert, ob bei TraffiStar S 350-Messgeräten eine falsche Aufstellhöhe zu falschen Messergebnissen führen kann; das AG Halle hat mindestens ein Verfahren auf Grund der Problematik eingestellt. Doch auch bei Messungen mittels PoliScan Speed-Geräten, die ähnlich aufgebaut sind, kann es wohl zu Problemen kommen. Das AG Deggendorf hat bereits 2016 ein Verfahren eingestellt, weil die “Einstellhöhe” des Geräts nicht eingehalten worden sei. Dort konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige ein falsches Messergebnis letztlich nicht ausschließen (AG Deggendorf, Beschluss vom 23.11.2016 – 4 OWi 7 Js 11540/16).

1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO)

3. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

Gründe:

Dem Betroffenen lag ein Geschwindigkeitsverstoß mit Fahrverbot zur Last. Das gerichtlich eingeholte Gutachten des Dipl. Ing. FH … kommt zu dem Ergebnis, dass das Messergebnis wohl korrekt ist. Da jedoch die Einstellhöhe nicht eingehalten wurde, lässt sich das Messergebnis im Ergebnis nicht überprüfen. Der SV regte im Rahmen eines Telefonats am 18.11.2016 gegenüber dem Gericht an, das Verfahren aufgrund dieser Unwägbarkeiten einzustellen.