Auch das OLG Celle hat sich nochmals mit dem Infrarotmesssystem Leivtec XV3 befasst. Der Betroffene rügte einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Nichteichung des Messgeräts nach dem Austausch zu langer Kabel sowie die Unterdrückung von Rohmessdaten in den Falldatensätzen. Das OLG nimmt kein Verwertungsverbot an, da die Bildaufnahmen anderer – nicht zu schneller – Verkehrsteilnehmer sofort wieder vom Gerät gelöscht würden. Unschädlich sei weiter die Löschung von Rohmessdaten, welche eine Plausibilitätsprüfung des Messergebnisses unmöglich mache. Eine solche Prüfung sei auf Grund der Bauartzulassung durch die PTB entbehrlich – zu diesem Problem hatte sich das AG St. Ingbert ausführlichere Gedanken gemacht. Schließlich erfasse die Eichung des Leivtec XV3-Messgeräts nicht die Kabel bzw. Kabellänge, so dass durch einen Austausch der Kabel die Eichung auch nicht erlösche (OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 Ss OWi 93/17).

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Soltau hat den Betroffenen mit dem angefochtenen. Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 170,00 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 11.09.2015 als Führer eines Pkw Porsche die A 7 in Fahrtrichtung Hamburg mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 153 km/h, obwohl die Geschwindigkeit vor der Messstelle durch insgesamt drei Schilderpaare auf 100 km/h reduziert war. Die Messung erfolgte mit dem Messgerät Leivtec XV3, das gültig geeicht und durch den geschulten Messbeamten unter Einhaltung der Bedienungsvorschriften eingesetzt worden war. Nach den Feststellungen hätte der Betroffene die Beschilderung erkennen können und seine Geschwindigkeit darauf einrichten müssen. Das Amtsgericht hält die Messung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle für verwertbar, da nur die Daten derjenigen überwachten Verkehrsteilnehmer dauerhaft gespeichert werden, bei denen der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht. und daher kein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht vorliege. Das Amtsgericht geht ferner auf der Grundlage der Aussagen des Messbeamten davon aus, dass die nach der Bauartzulassung der PTB für das Messgerät vorgeschriebenen Maximalkabellängen nicht überschritten worden sind. Auch durch den vorherigen Austausch von Kabeln sei die Eichung des Messgerätes nicht entfallen, da ausweislich der innerstaatlichen Bauartzulassung der PTB zu dem Messgerät bei der Eichung gerade keine Überprüfung der Kabellängen erfolge. Auch dadurch, dass durch das Auswerteprogramm “Speedcheck Version 2.0” nicht sämtliche Rohmessdaten offengelegt würden und daher eine Plausibilitätsprüfung der Messung durch die Verteidigung nicht möglich sei, werde die Anerkennung des Systems als standardisiertes Messverfahren nicht infrage gestellt und liege kein Beweisverwertungsverbot vor. Das Amtsgericht hat den Betroffenen daher wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h schuldig gesprochen. Der Betroffene ist ausweislich des Auszuges aus dem Fahreignungsregister vom 30.12.2016, der vom Amtsgericht wiedergegeben wird, insgesamt fünfmal seit dem 27.04.2015 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Erscheinung getreten. Gleich zwei Entscheidungen, eine wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 47 km/h, die andere wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 36 km/h, sind im Jahr 2015 vor dem Tattag rechtskräftig geworden. Drei weitere Entscheidungen sind im Dezember 2015, im März 2016 und im Mai 2016 rechtskräftig geworden (Überschreitung um 29 km/h, um 23 km/h und um 35 km/h). Das Amtsgericht hat daher die Regelgeldbuße auf 170,00 € erhöht und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Das Amtsgericht prüft das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte und lehnt diese ab. Zwar habe sein Arbeitgeber bestätigt, dass der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen sei. Diese reiche jedoch nicht aus. Es müsse dem Betroffenen zugemutet werden, das Fahrverbot mit einem zweiwöchigen Urlaub und durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis zu überbrücken, gegebenenfalls müsse er auch einen Fahrer beschäftigen.

Gegen dieses Urteil wendet der Betroffene sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Der Betroffene beruft sich auf ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Messergebnisses. Dies wird zum einen damit begründet, dass die Messung gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht verstoße. Bei der Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3 sei nicht auszuschließen, dass eine dauerhafte Verkörperung und Speicherung der anlasslos gefertigten Bilder erfolge. Die Videoaufzeichnung erfolge zunächst anlasslos. Das Gerät verfüge über mehrere Anschlussmöglichkeiten für USB-Sticks oder andere Datenträger, sodass auch während des Betriebs des Gerätes oder der vorübergehenden Speicherung Kopien der Daten gezogen werden könnten.

Ein Verwertungsverbot ergebe sich ferner daraus, dass der Gerätehersteller bei der Programmierung der Software-Version 2.0 gezielt in die Beweismittel und Beweiskette und damit auch in die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen eingegriffen habe. Mit Einführung der Programm-Software 2.0 habe der Gerätehersteller dafür gesorgt, dass nach Bildung des Geschwindigkeitswertes sämtliche Bewegungsdaten, Objektpunkte und Rohmessdaten gelöscht werden. Das Messgerät mit der Gerätesoftware 2.0 sei auch kein standardisiertes Messverfahren und kein von der PTB zugelassenes Messgerät. Denn es sei durchaus denkbar, dass zum Zeitpunkt der Messung die noch zu langen Kabel, die von der Bauart-Zulassung abweichen, verbaut gewesen seien. Es sei demnach ein Gerät verwendet worden, das in dieser Konfiguration von der PTB nicht zugelassen worden sei. Die Verteidigung, die der Messung mehrfach widersprochen habe, gehe daher vom Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes aus.

Im Rahmen der Sachrüge wird insbesondere die Verhängung des Fahrverbotes gerügt. Aus dem überreichten Arbeitsvertrag ergebe sich, dass der Arbeitgeber den Betroffenen aller Voraussicht nach kündigen werde müsse, wenn gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werde. Ferner dürfe der Betroffene auch lediglich 14 Tage Urlaub am Stück nehmen; seine Termine seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen. Vom Bruttogehalt des Betroffenen könne kein Fahrer angestellt werden. Auf die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme hätte das Amtsgericht zuvor hinweisen müssen. Ferner sei in einem Parallelverfahren am selben Tag ebenfalls ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, sodass die Kündigung des Betroffenen als sicher zu gelten habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig ist. Das OLG Celle habe bereits mehrfach entschieden, dass bei einer Messung mit dem System Leivtec kein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht vorliege. Auch die fehlende Möglichkeit einer nachträglichen Plausibilitätsprüfung stehe der Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht entgegen. Im Hinblick auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei jedoch von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen. Auch die Anordnung des Fahrverbotes wegen grober und beharrlicher Pflichtverletzung sei nicht zu beanstanden. In seiner Gegenerklärung beruft der Betroffene sich erneut auf ein Beweisverwertungsverbot und widerspricht einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, führt jedoch zu der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Schuldspruchänderung.

1. Die der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde liegende Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 ist verwertbar. Der Senat verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass die Messung mit dem System Leivtec XV3, bei dem nur die Daten derjenigen überwachten Verkehrsteilnehmer dauerhafter Speicherung unterliegen, bei denen der Verdacht einer Ordnungsschwierigkeit besteht, keinem Verwertungsverbot wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht unterliegt (vgl. dazu 2. Bußgeldsenat, Beschluss vom 14. Juni 2012, 322 SsBs 170/12; Beschluss vom 12. September 2014, 322 SsRs 120/14; Beschluss vom 18. Juli 2014, 322 SsRs 83/14; 1. Bußgeldsenat, Beschluss vom 7. Oktober 2011 , 311 SsBs 111/11). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2010 – 2 BvR 759/10 – ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei der Anwendung von § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG einen Tatverdacht bereits ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem das Messgerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung registriert, und dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen ferner Datenerfassungen keinen Gefährdungstatbestand, bei denen die Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden (Bundesverfassungsgericht, NJW 2008, 1505}. Bei der Messung mit dem System Leivtec XV3 werden nach Durchlauf der Messung die Bilddaten wieder gelöscht, bei denen kein Verstoß festgestellt wurde. Allein dadurch, dass möglicherweise aufgrund der vorhandenen Anschlussmöglichkeiten für USB-Sticks oder anderer Datenträger während des Betriebes des Gerätes oder der vorübergehenden Speicherungen Kopien der Daten gezogen werden können, ist die Annahme eines Verwertungsverbotes nicht gerechtfertigt. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall oder auch nur irgendwann einmal bei einer Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3 eine solche Möglichkeit tatsächlich ausgenutzt worden sein könnte – unabhängig davon, ob sie tatsächlich besteht. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes liegen damit offensichtlich nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes stellt ein Beweisverwertungsverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme dar und liegt insbesondere bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen vor, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, NJW 2012, 907; Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., Einleitung Rn. 55). Davon kann hier nicht die Rede sein.

Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass möglicherweise durch die Softwareversion und die damit verbundene Löschung von Rohmessdaten eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich ist. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, da ihr die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (OLG Bamberg, DAR 2016, 146). Dies gilt auch dann, wenn ein beauftragter Sachverständiger, etwa mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Bamberg, a. a. O., m. w. N.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist (vgl. OLG Celle, NZV 2014, 232; VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2011, 11 K 459.1 0). Vorliegend hat sich das Amtsgericht zutreffend die Überzeugung davon verschafft, dass im vorliegenden Fall sowohl die Bedingungen der Bedienungsanleitung als auch eine gültige Eichung vorlagen. Das Amtsgericht hat insofern eindeutige und rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen. Danach waren die verwendeten  Kabel bei der streitgegenständlichen Messung bauartzugelassen. Durch einen möglichen früheren Austausch der Kabel ist auch die Eichung nicht erloschen. Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass ein Kabelaustausch in der Vergangenheit die Gültigkeit der Eichung nicht berührt, da sich die Eichung beim Messgerät Leivtec XV3 gerade nicht auf die Kabellänge bezieht. Die Messung erfolgt daher in einem standardisierten Messverfahren.

2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen war der Schuldspruch im angefochtenen Urteil dahingehend zu korrigieren, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig ist. Eine solche Schuldspruchänderung verstößt nicht gegen den Grundsatz der reformatio in peius, da dieser nur für die Rechtsfolgen der Tat, nicht aber für den Schuldspruch gilt (Meyer-Goßner, a. a. O., § 358 Rn. 11; OLG Koblenz, ZfSch 2014, 530; OLG Celle, NJW 2015, 3733).

Wie oben festgestellt, lässt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Der Senat hat daher für die weitere Rechtskontrolle von den Feststellungen des Amtsgerichts auszugehen. Diese führen jedoch zwingend zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise. Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Tatrichter grundsätzlich davon ausgehen darf, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. Die Möglichkeit, dass ein Kraftfahrer ein Zeichen übersehen hat, braucht nur dann in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür konkrete Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. dazu OLG Koblenz, a. a. 0.; BGHSt 43, 241). Dies war hier – jedenfalls auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen – nicht der Fall.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 48 % ist ferner nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, dass sich schon aus den damit verbundenen sensorischen Eindrücken, hervorgerufen durch Motorengeräusch, Fahrzeugvibration und Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, ein beweiskräftiges Indiz dafür ergibt, dass der Kraftfahrer die erlaubte Geschwindigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz überschreitet (vgl. dazu OLG Koblenz, a. a. 0.; OLG Celle, NZV 2011, 618). Dabei ist es unerheblich, ob geringer, mittlerer oder dichter Verkehr geherrscht hat. Dies hat keinen Einfluss auf die Fahrgeräusche und die Veränderung der Umgebung.

3. Auch die Verhängung des Fahrverbotes ist auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Vorbringen der Rechtsbeschwerdebegründung weitgehend um urteilsfremde Behauptungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren daher nicht berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Verhängung des Fahrverbotes hier zu berücksichtigen, dass dieses nicht nur wegen grober Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers, sondern auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung geboten war. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass selbst bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte bei der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer Zeit oder bei erheblichen, insbesondere einschlägigen Vorbelastungen ein Fahrverbot verhängt werden kann, da notorische Raser sonst unbegrenzt Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen könnten (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 498; OLG Frankfurt, NStZ RR 2002, 88; OLG Zweibrücken, ZfSch 2016, 294; OLG Celle, Beschluss vom 18. Mai 2015, 2. Ss (OWi) 113/15). Angesichts der mitgeteilten Vorbelastungen des Betroffenen ist hier von einer solchen Ausnahmesituation auszugehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar macht, wenn er nach Ablieferung des Führerscheins oder vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, also nach dem 17.09.2017, ein Kraftfahrzeug führt, dass die Fahrverbotsfrist aber erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft Lüneburg) an gerechnet wird (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG).

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Frank Schneider, Bad Harzburg, für die Zusendung die­ser Entscheidung.