In diesem Fall hat zunächst einiges für ein verabredetes Unfallereignis gesprochen: Der Kläger hatte sein Fahrzeug an einem Sonntag in einem Gewerbegebiet abgestellt. Dort wurde dieses sowie drei weitere, dahinter abgestellte Fahrzeuge von einem vom Beklagten zu 1) zuvor angemieteten Sprinter seitlich gestreift und beschädigt, wobei einige Angaben des Beklagten zu 1) im Prozess zum Unfallhergang durch ein Sachverständigengutachten widerlegt werden konnten. Auch die Angaben eines weiteren Beteiligten, dessen Fahrzeug unmittelbar hinter dem des Klägers abgestellt war, konnten widerlegt werden, so dass dieser im Termin vor dem OLG-Senat letztlich eine Absprache mit dem Beklagten zu 1) eingestand. Der Kläger hingegen konnte einen Grund für seinen Aufenthalt in dem Gewerbegebiet nennen: Er habe sich dort in einem Hotel befunden, in dem er sich mit seiner damaligen verheirateten Geliebten heimlich getroffen hat und konnte diese auch benennen. Zudem war auch sein Fahrzeug und dessen Laufleistung für eine Unfallmanipulation eher ungeeignet bzw. untypisch, seine finanzielle Situation besonders gut. Daher war es ihm auch möglich, den gesamten Prozess ohne Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe selbst zu finanzieren. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers wurde zwar fiktiv abgerechnet; allerdings hat der Kläger die Schäden am Fahrzeug anschließend in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Das OLG Hamm konnte sich vorliegend nicht von einer Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeugs überzeugen (Urteil vom 01.08.2017 – I-9 U 59/16).

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, in Höhe von 50% allerdings mit dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Eigentümer eines PKW Q Cabriolet gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfallereignis vom 14.10.2012 gegen 22:50 h in T auf der Straße T-Straße geltend.

Nach Darstellung des Klägers soll der Beklagte zu 1) zum vorgenannten Zeitpunkt mit einem bei der Fa. E Autovermietung & Carsharing angemieteten und bei der Beklagten zu 2) krafthaftpflichtversicherten N Sprinter das von dem Kläger auf dem Parkstreifen der T-Straße abgestellte Fahrzeug, sowie auch drei unmittelbar dahinter geparkte Fahrzeuge, einen W, einen P und einen weiteren W während der Vorbeifahrt in Fahrtrichtung gestreift haben. Die Beklagte zu 2) hat u.a. eingewandt, der Verkehrsunfall sei abgesprochen gewesen, so dass dem Kläger infolge der erteilten Einwilligung in die Rechtsgutverletzung keine Schadensersatzansprüche zustünden. Sie hat widerklagend die in Bezug auf den N Sprinter aufgewandten und von ihr als Vollkaskoversicherer der Fa. E Autovermietung & Carsharing erstatteten Reparaturkosten, sowie die Kosten der Auskunftserteilung durch eine Wirtschaftsdatenbank und die Kosten eines von ihr zum Nachweis des Vorliegens einer Unfallmanipulation beauftragten Schadensgutachters i.H.v. 20.320,47 EUR (rechnerisch richtig: 20.287,15 EUR) ersetzt verlangt.

Durch das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien, der Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen (25.07.2014) und eines mündlich erstatteten (05.02.2015) Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. T unter teilweiser Abweisung der Klage dem Kläger 20.283,08 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten iHv 859,80 € zugesprochen und die gegen ihn gerichtete Widerklage abgewiesen. Die Beklagten hätten nicht den Nachweis der Unfallmanipulation führen können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2), zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1), mit der diese unter Teilabänderung des angefochtenen Urteils die vollständige Klageabweisung und Verurteilung des Klägers nach dem erstinstanzlich gestellten Widerklageantrag weiter verfolgt. Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den tatsächlichen Feststellungen einer Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeugs als unzureichend.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

zugleich für den Beklagten zu 1) als dessen Streithelferin,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

weiterhin auf die Widerklage hin,

den Kläger gesamtschuldnerisch neben den gesondert in Anspruch genommenen Herrn N (2 O 133/13 LG Essen) und Herrn C (2 O 124/13 LG Essen) zu verurteilen, an sie 20.320,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2013 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er habe nicht in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt, vielmehr sei er zufällig und unbeabsichtigt in das Geschehen hineingezogen worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Die Akten 2 0 124/13 LG Essen und 22 Js 17/13 StA Essen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber aufgenommenen Berichterstattervermerke vom 22.11.2016 und 01.08.2017 verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.Vm. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG der vom Landgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch iHv 20.283,08 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten iHv 859,80 € zu. Demgegenüber bleibt die von der Beklagten zu 2) erhobene Widerklage auch in der Berufung ohne Erfolg.

1.

Zwischen den Parteien ist im Berufungsrechtszug unstreitig, dass sich an dem Unfalltag eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem von dem Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) krafthaftpflichtversicherten Fahrzeug der Fa. E Autovermietung & Carsharing ereignet hat. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität steht ebenfalls außer Streit, dass der Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Kraftfahrzeuges in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut – das Eigentum des Klägers – eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann.

2.

Nach dem erstinstanzlich eingeholten verkehrsanalytischen Gutachten des Sachverständigen Prof. T vom 25.07.2014 sind die Fahrzeugschäden, deren Reparaturkosten der Kläger im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich unter Berufung auf das von diesem eingeholte Schadensgutachten des Privatgutachters Hautkappe vom 18.10.2012 ersetzt verlangt hat, ganz überwiegend durch das Ereignis vom 14.10.2012 verursacht worden. Prof T konnte über eine umfassende Analyse der Schadensbilder, einer Vermessung der Unfallstelle sowie durch die Durchführung von Vergleichsversuchen das Unfallereignis in engen Grenzen rekonstruieren. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch eine Anstreifung von hinten nach vorne in Fahrtrichtung des Sprinters eingetretene Beschädigung des Q aus technischer Sicht in einem Unfallgeschehen entstanden sein kann. Die Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch die durchgeführten Versuche haben ein zum Beschädigungsbild des Q und des Sprinters vergleichbares Spurenbild ergeben. Die von dem Sachverständigen erarbeiteten Ergebnisse hat das Landgericht unbeanstandet von der Berufung seinen tatsächlichen Feststellungen, die auch der Senat nach eigener Prüfung für zutreffend hält, zugrundegelegt.

3.

Was die haftungsausfüllende Kausalität anbetrifft, so steht nach dem mündlich erstatteten Gutachten des Prof. T vom 05.02.2015 nach den insoweit ebenfalls von der Berufung nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts fest, dass sich in Abweichung von dem Schadensgutachten Hautkappe die tatsächlichen Reparaturkosten der unfallbedingt entstandenen Schäden an dem Q auf 17.996,58 € netto belaufen.

4.

Die Beschädigung des Q durch den Beklagten zu 1) erfolgte rechtswidrig. Ebenso wie das Landgericht vermochte sich auch der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat und daher von einem manipulierten Unfallgeschehen auszugehen ist.

5.

Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig bzw. grundsätzlich durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände zu erbringen, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der geschädigte Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.

Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt.

Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände.

Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der “Unfall” als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation.

Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. In der Rechtsmittelinstanz ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, hat der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt u.a. dann vor, wenn der Tatrichter Indiztatsachen, die sich zwanglos mit dem gegensätzlichen Vortrag beider Parteien vereinbaren lassen, nur als mit dem Vortrag einer Partei für vereinbar hält, also in ihrer Ambivalenz nicht erkennt oder ihnen Indizwirkungen zuerkennt, die sie nicht haben können (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 281).

6.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat sich der Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.

6.1

Auffällig ist allerdings zunächst, dass der Q eines von 4 Fahrzeugen ist, die im Verlaufe des Sonntags in der in einem Gewerbegebiet liegenden Straße T-Straße in T von deren Eigentümern bzw. Nutzern abgestellt worden sind und die alle vier durch den von dem Beklagten zu 1) geführten, angemieteten N Sprinter zu später Abendstunde in Abwesenheit unbeteiligter Zeugen erheblich beschädigt worden sind. Zwecks Ausschluss eines eigenen Risikos hat der Beklagte zu 1) die Selbstbeteiligung ausgeschlossen.

6.2

Hinzu kommt, dass der W des Herrn C, welcher das letzte Fahrzeug in der Kette war, ebenso wie der vor diesem parkende P des Herrn I durch eine Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1) beschädigt worden sind. Damit sind die Angaben des Beklagten zu 1), zu dem Unfall sei es während der Vorbeifahrt an den geparkten Fahrzeugen gekommen, weil ihm schlecht geworden sei, widerlegt. Denn der Sachverständige Prof. T hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.07.2014 überzeugend und ausführlich anhand der speziellen Charakteristik der Schäden dargestellt, dass die an diesen Fahrzeugen verursachten Schäden durch eine Rückwärtsfahrt verursacht worden seien. Auch die Einlassung des Beklagten zu 1), zu dem Unfall sei es gekommen, weil die Achse des Sprinters gebrochen und dieser nicht mehr lenkfähig gewesen sei, ist durch das vorgenannte Gutachten eindrucksvoll widerlegt. Der an dem Sprinter eingetretene und zu dessen Fahruntauglichkeit führende Vorderachsschaden ist erst durch den Kontakt mit dem Q des Klägers verursacht worden. Auf dieser Tatsachengrundlage ist der C durch rechtskräftiges Senatsurteil vom 22.11.2016 – 9 U 1/16 – juris, zur Zahlung des von der Beklagten zu 2) mit der Widerklage geltend gemachten Betrages verurteilt worden und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden.

6.3

Auch hinsichtlich des weiteren Beteiligten N ist das durch Anerkenntnisurteil zur Widerklage und Klagerücknahme hinsichtlich der eigenen Schadensersatzansprüche abgeschlossene Verfahren vor dem Senat zu dem Aktenzeichen 9 U 188/15 an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden. Dessen Fahrzeug stand unmittelbar hinter dem Q des Klägers. Die Beschädigungen sind durch eine Anstreifung von hinten nach vorne verursacht worden, wobei die Schäden insgesamt kompatibel waren. Allerdings ist die von N aufgebaute Legende, mit der die Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort erklärt werden sollte, in sich zusammengebrochen. Die Einlassung des N, sein Fahrzeug sei infolge eines defekten Reifens nicht mehr fahrfähig gewesen, ließ sich durch vom Unfallort stammende Lichtbilder vom Folgetag, die das Fahrzeug mit prallen Reifen zeigten, widerlegen. N hat nach intensiver Rücksprache mit seinem von dem Verlauf des Senatstermins vom 22.04.2016 überraschten Prozessbevollmächtigten eingestanden, dass es sich um ein manipuliertes Geschehen gehandelt habe.

6.4

Angesichts dieser Häufung von Umständen lag der Schluss nicht fern, dass auch der Kläger sein Fahrzeug an der T-Straße abgestellt hatte, damit es dort durch den Beklagten zu 1) rentierlich beschädigt werden konnte.

6.5

Der Senat hat aber auch im Rahmen der gebotenen umfassenden Betrachtung auch die Umstände in den Blick genommen, die den Kläger zu entlasten geeignet sind und dafür sprechen können, dass die Beschädigung des Porsches durch den Beklagten zu 1) als Kollateralschaden zu werten ist.

6.6

Als Grund für das Abstellen des Fahrzeugs an der späteren Unfallstelle im Verlauf des Sonntags hat der Kläger von Beginn an – insoweit ebenso wie der keine Ansprüche geltend machende I – ein dort vereinbartes Treffen mit seiner damaligen verheirateten Geliebten angeführt. Nachdem sich unvorhergesehen die Möglichkeit ergeben habe, den Abend und die Nacht gemeinsam miteinander zu verbringen, sei man mit dem Fahrzeug der Geliebten in Richtung E1 gefahren und habe sich dort in einem Hotel eingemietet. Dass der Kläger das Hotel nicht namentlich bezeichnen konnte, ist ebenso unverdächtig wie der Umstand, dass der Kläger keine Angaben dazu machen konnte, wer für das Hotel bezahlt hat. Bei lebensnaher Betrachtung war der Name des Hotels für den Kläger ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, wer das Hotel gezahlt hat. Den nachvollziehbaren Angaben des Klägers zufolge habe man nicht akribisch Kostenteilung betrieben. Es ist bei der Bezeichnung der Geliebten auch nicht im Unbestimmten und nicht Nachprüfbaren seitens des Klägers geblieben. Der Kläger hat gegenüber dem Senat detaillierte Angaben gemacht, anhand derer eine Identifizierung der Geliebten möglich war. Mit Rücksicht auf deren persönliche Situation hat der Kläger nach Rücksprache mit dieser verständlicherweise auf deren zeugenschaftliche Benennung verzichtet. Hätte der Kläger sich eine abgesicherte Legende zuvor zurechtlegen wollen, so hätte es nahegelegen, sich nicht auf eine Person zu beziehen, die sich nicht offenbaren möchte.

6.7

Das geschädigte Fahrzeug ist eher untypisch für eine Unfallmanipulation. Es handelte sich um einen erstmals am 07.01.2008 zum Straßenverkehr zugelassenes unfallfreies und gut gepflegtes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 46.000 km, dessen Wiederbeschaffungswert bei 83.625,- € lag.

6.8

Die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Klägers ist ausgezeichnet, so dass kein Grund ersichtlich ist, dass sich der Kläger auf diese betrügerische Art und Weise sanieren wollte.

6.9

Der Senat kann auch kein anderes Motiv in der Person des Klägers erkennen, warum er sich an einer Unfallmanipulation zu Unrecht bereichern sollte. Zwar rechnet der Kläger den Fahrzeugschaden fiktiv ab. Allerdings nicht deshalb, weil, wie oft in der Senatspraxis festzustellen, das Fahrzeug in Eigenregie eher provisorisch bis zum nächsten Einsatz optisch wiederhergestellt wird. Vielmehr hat der Kläger den Q nach den Vorgaben im Schadensgutachten Hautkappe in einer X Fachwerkstatt instandsetzen lassen. Dass der Kläger im Laufe des Prozesses hat vortragen lassen und bei seiner Anhörung am 01.08.2017 selbst noch einmal bestätigt hat, er habe das Fahrzeug dem Inhaber der Fa. B Autoglas in I, Herrn L, mit dem Auftrag, es zu reparieren, überlassen, steht nur scheinbar in einem Widerspruch zu dem Umstand, dass die vorgelegte Reparaturrechnung von einer Fa. B Car Service stammt. Hierzu hat der Kläger erklärt, er habe Herrn L mit der Instandsetzung beauftragt, weil dieser sich um den gesamten Fuhrpark seiner Unternehmen, eines Transportunternehmens und einer Security Firma, kümmere. Wo die Reparatur dann ausgeführt werde, überlasse er Herrn L, weil er beruflich stark eingebunden sei und sich um solche Angelegenheiten nicht selbst kümmere. Den ausgewiesenen Rechnungsbetrag von 18.733,89 € netto = 22.293,32 € brutto hat der Kläger, von ihm auf eindringliche Nachfrage im Termin bestätigt, ausweislich der vorgelegten Quittung in bar an Herrn L entrichtet. Nach alledem ist nicht erkennbar, auf welche Art und Weise der Kläger an einer Unfallmanipulation hätte verdienen sollen. Im Gegenteil, die Kosten der tatsächlich ausgeführten Reparatur lagen um ca. 740,- € höher als der von dem Sachverständigen ermittelte Reparaturkostenaufwand. Dass der Kläger erstinstanzlich gestützt auf das Schadensgutachten Hautkappe die dort ausgewiesenen höheren Nettoreparaturkosten geltend gemacht hat, obwohl die fachgerechte Reparatur zu einem niedrigeren Betrag möglich war, lastet der Senat nicht dem Kläger an.

6.10

Sodann fällt vorliegend aus dem üblichen Rahmen, dass der Kläger nicht nur die Reparatur des Porsches im Jahre 2012, sondern auch den gesamten Prozess eigenfinanziert hat. Der Kläger ist nicht rechtsschutzversichert. An Prozesskosten hat der Kläger bislang ca. 28.000,- vorfinanziert. Dies steht in der Senatspraxis bislang einzigartig dar. In vergleichbaren Fällen sind Kläger kostenunempfindlich, weil sie rechtsschutzversichert sind oder die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllen.

6.11

Schließlich ist mit einzubeziehen, dass nach den Ausführungen des Prof. T die letztlich geltend gemachten Schäden an dem Q mit dem Unfallgeschehen kompatibel sind. Der Unfall selbst ist bei technischer Bewertung durchaus einem normalen Verkehrsgeschehen zuzuordnen.

7.

Bei der gebotenen umfassenden Abwägung hat sich der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon zu überzeugen vermocht, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.

8.

Der Zinsanspruch ist aus Verzug gem. §§ 286, 288 BGB seit dem 11.11.2012 begründet. Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 859,80 € ist mit der Berufung ebenso wenig wie der Zinsausspruch angegriffen.

9.

Die Widerklage der Beklagten zu 2) ist unbegründet.

Der Beklagten zu 2) steht gegen den Kläger ein eigener bzw. ein gem. § 86 VVG auf sie übergegangener Schadensersatzanspruch der Fa. E Autovermietung & Carsharing gegen den Kläger gem. § 823 Abs. 1, Abs. 2 iVm § 303 Abs. 1 StGB jeweils iVm § 25 Abs. 2 StGB bzw. § 830 Abs.1 und 2 BGB nicht zu.

Das setzte voraus, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) einen gemeinsam gefassten Tatentschluss umgesetzt hätten, durch vorsätzliche Herbeiführung eines Unfallgeschehens unter Einsatz des im Eigentum der Fa. E Autovermietung & Carsharing stehenden N Sprinter dem Kläger einen vermögenswerten rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren gerade nicht festzustellen gewesen. Dass die Beschädigung des Q entsprechend einer Verabredung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) erfolgt ist, haben weder das Landgericht noch der Senat festzustellen vermocht.

10.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.