Der Geschädigte überquerte eine Zufahrtsstraße zur A 96 unter Benutzung einer Fußgängerfurt mit Fußgängerampel, welche Grün zeigte. Dabei wurde er vom Pkw des Beklagten zu 1) verletzt. Nun macht die Klägerin, die Arbeitgeberin des Geschädigten, gegen die Beklagten nach dem EFZG übergegangene Ansprüche geltend. Die Beklagten wenden u. a. ein, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden auf Grund des Tragens dunkler Kleidung bei schlechten Sichtverhältnissen. Das LG München I gelangte zu einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 20 %. Das OLG München hingegen konnte keinerlei Mitverschulden erkennen. Wer eine Straße entsprechend § 25 Abs. 3 StVO ordnungsgemäß überquert, den treffe auch bei dunkler Kleidung kein Mitverschulden bei einem Unfall. Ein Mitverschulden wegen der Farbe der Kleidung sei in der bisherigen Rechtsprechung nur angenommen worden, wenn Fußgänger die Straße nicht in einer Fußgängerfurt oder ohnehin unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO überqueren (OLG München, Urteil vom 30.06.2017 – 10 U 4244/16).

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 26.10.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 26.09.2016 (Az. 17 O 18218/15) in Nr. 1. und Nr. 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 24.649,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung der Beklagten vom 07.11.2016 gegen das vorgenannte Endurteil des LG München I wird zurückgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten über einen Verdienstausfallschaden infolge eines Verkehrsunfalls vom 18.11.2014 gegen 18.52 Uhr in G.(Landkreis München) auf der Kreuzung bei dem Anwesen Am H. 8.

Die Klägerin ist Arbeitgeberin des Zeugen Dr. K., der dort als Vertriebsleiter für das internationale Geschäft angestellt ist. Als solcher bezog er ein monatliches Festgehalt zuzüglich monatlicher Provisionszahlungen.

Der Beklagte zu 1) ist Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkws Honda Accord.

Am Unfalltag überquerte der Zeuge Dr. K. als Fußgänger die Zufahrtstraße zur BAB A96 in westlicher Richtung, und zwar unter Benutzung der ampelgesteuerten Fußgängerfurt. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem o.g. Pkw auf der Straße Am H. ebenfalls in westlicher Richtung und bog nach links auf die Zufahrtstraße ab, wobei er mit dem Zeugen Dr. K. kollidierte.

Der Zeuge Dr. K. erlitt infolge der Kollision schwere Verletzungen und war vom Zeitpunkt des Unfalls bis einschließlich Juni 2015 arbeitsunfähig.

Die Klägerin leistete für den Zeitraum vom 19.11.2014 bis 30.12.2014 bzgl. des Zeugen Dr. K. weiterhin Gehaltszahlungen und Beiträge zur Rentenversicherung.

Mit der Klage begehrt sie von den Beklagten samtverbindliche Zahlung eines, wie sie behauptet, gem. § 6 I EFZG auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches des Zeugen Dr. K. i.H.v. 25.950,99 € (nebst Zinsen).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten haften zu 100%; den Zeugen Dr. K. treffe kein Mitverschulden.

Die Beklagten wenden u.a. ein, der Beklagte zu 1) sei bei für ihn geltendem Grünlicht der Lichtzeichenanlage mit Schrittgeschwindigkeit nach links abgebogen, während der Zeuge Dr. K. den Unfall allein verschuldet habe, indem er unaufmerksam und trotz schwieriger Sichtverhältnisse dunkel gekleidet die Zufahrtstraße überquert habe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.09.2016 (Bl. 72/87 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.760,79 € (nebst Zinsen) zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Haftung sei im Verhältnis 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten zu verteilen. Denn es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) gegen das Sichtfahrgebot des § 3 I 4 StVO verstoßen habe und zudem entgegen § 3 I 2 StVO nicht mit angepasster Geschwindigkeit abgebogen sei. Den Zeugen Dr. K. wiederum treffe insofern ein Mitverschulden, als er sich durch seine dunkle Kleidung am Unfalltag entgegen § 1 I StVO sorgfaltswidrig selbstgefährdet habe. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 05.10.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 26.10.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 90/91 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.12.2016 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 96/101 d.A.) begründet.

Gegen das o.g. Urteil haben ferner die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 07.11.2016 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt (Bl. 94/95 d.A.) und diese, nachdem ihnen Frist zur Berufungserwiderung und Begründung der Anschlussberufung bis zum 10.02.2017 gesetzt worden war, mit einem am 10.02.2017 beim Oberlandesgericht München eingegangenen Schriftsatz (Bl. 109/114 d.A.) begründet.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.09.2016, Az.: 17 O 18218/15, wird, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den Urteilsbetrag aus Ziffer 1 des angefochtenen Urteils hinaus an die Klägerin weitere 5.190,20 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2015 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

I. Die Berufung der Klagepartei wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Das Endurteil des Landgerichts München I, Az: 17 O 18218/15, vom 26.09.2016 wird aufgehoben und die Klage wird vollumfänglich kostenpflichtig abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Anschlussberufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I, Az. 17 O 18218/15, vom 26.09.2015 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2017 die Zeugin Sigrid Grünau vernommen. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 142/148 d.A., insb. Bl. 144/145 d.A.) wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die vorgenannte Anschlussberufungsbegründungsschrift (zugleich Berufungserwiderung), die Anschlussberufungserwiderung (Schriftsatz vom 03.03.2017, Bl. 123/125 d.A.), die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie das o.g. Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

B.

Das Ersturteil war auf die zulässige und überwiegend begründete Berufung der Klägerin im o.g. Umfang abzuändern. Im Übrigen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Anschlussberufung der Beklagten war (vollumfänglich) zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

I. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.

Dem Grunde nach haften die Beklagten (samtverbindlich) nicht nur zu 80%, sondern zu 100%.

Abzüge von der Klageforderung waren lediglich im Hinblick darauf vorzunehmen, dass es sich bei den von der Klägerin an den Zeugen Dr. K. geleisteten Provisionszahlungen nicht im vollen streitgegenständlichen Umfang um Entgeltfortzahlungen handelte und dass zudem ersparte berufsbedingte Aufwendungen des Zeugen Dr. K. zu berücksichtigen waren.

1.) Der Senat hält hinsichtlich der Haftungsverteilung an seiner Rechtsauffassung fest, wie sie bereits in der Verfügung vom 09.01.2017 dargelegt worden ist (vgl. Bl. 102/104 d.A.). Demnach gilt Folgendes:

Aufgrund der vom Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise getroffenen und daher den Senat gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen ist die Haftung entgegen dem Ersturteil nicht im Verhältnis 20% : 80% zu Lasten der Beklagten zu verteilen, sondern im Verhältnis 0% : 100% zu Lasten der Beklagten.

a) Wie auch vom Erstgericht insoweit noch zutreffend ausgeführt, trifft den Beklagten zu 1) – und damit gem. § 115 I VVG auch die Beklagte zu 2) – eine (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung. Damit haften die Beklagten samtverbindlich grundsätzlich zu 100%. Ihnen obliegt es, dem Zeugen Dr. K. ein Mitverschulden (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB) nachzuweisen.

b) Entgegen der Bewertung im Ersturteil tragen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens des Zeugen Dr. K.

aa) Zunächst ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass sich das Erstgericht keine Überzeugung davon gebildet hat, dass der Zeuge Dr. K. trotz für ihn geltenden Rotlichts die Straße überquert hätte. Gem. den Ausführungen des Sachverständigen M. ist es möglich, dass gleichzeitig für den Beklagten zu 1) und den Zeugen Dr. K. jeweils Grünlicht angezeigt wurde.

bb) Unstreitig – und als solches auch im Tatbestand des Ersturteils festgestellt – ist weiterhin, dass der Zeuge Dr. K. die Fußgängerfurt benutzte, also nicht gegen § 25 III 2 StVO verstieß.

cc) Schließlich konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass für den Zeugen Dr. K. das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausreichend lange sichtbar gewesen wäre und er bei entsprechendem Verzicht auf die Überquerung der Fußgängerfurt den Unfall hätte vermeiden können, wie es den vom Senat mit Urteil vom 16.09.2016, Az.: 10 U 750/13, juris, entschiedenen Fall prägte. Gem. den Ausführungen des Sachverständigen M. (vgl. S. 11 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 11.04.2016 = Bl. 52 d.A.) ist es nämlich aus technischer Sicht nicht zu klären, ob der Beklagten-Pkw schon am Linksabbiegen war, als der Fußgänger die Fahrbahn betrat. Wann letzteres genau der Fall gewesen sein sollte, haben auch weder der Zeuge Dr. K. selbst noch der Beklagte zu 1) noch der Zeuge A. bekundet.

dd) Soweit das Erstgericht bei dieser Sachlage den Mitverschuldensvorwurf darauf stützt, dass der Zeuge Dr. K. bei fehlendem Tageslicht und auch im Übrigen schwierigen Sichtbedingungen dunkel gekleidet die Fußgängerfurt überquerte, kann dies keinen Bestand haben. Wer als Fußgänger ordnungsgemäß, d.h. entsprechend den Vorgaben des § 25 III StVO, eine Straße überquert, muss sich nicht im Hinblick auf die Farbe seiner Kleidung einen Mitverschuldensvorwurf gefallen lassen. Alles andere würde nicht nur der Rechtsordnung widersprechen, sondern auch der Lebenswirklichkeit. Wie in der Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt, betreffen die beiden vom Erstgericht zitierten Urteile des OLG Saarbrücken (vom 03.11.2009, Az.: 4 U 306/09, juris) und des KG (vom 21.01.2010, Az.: 12 U 29/09, juris) keine vergleichbaren Sachverhalte. Denn dort ging es jeweils um Fußgänger, welche nicht innerhalb einer Fußgängerfurt die Straße überquerten, und dies zudem jeweils unter Verstoß gegen § 25 III 1 StVO. Mit einem solchen Verhalten von Fußgängern muss ein Kraftfahrzeugführer ggf. zwar auch rechnen, aber nicht in demselben Maße wie hier.

c) Nachdem die Beklagten aufgrund Gefährdungshaftung und mangels Nachweises eines Mitverschuldens des Zeugen Dr. K. samtverbindlich zu 100% haften, kommt es auf die Frage, ob den Beklagten zu 1) ein Verschulden an dem Unfall trifft, nicht an. Angemerkt sei allerdings, dass auch die diesbezüglichen Ausführungen im Ersturteil nicht zu überzeugen vermögen. Dem Beklagten zu 1) konnte keine höhere Kollisions- und Ausgangsgeschwindigkeit als 25 km/h nachgewiesen werden. Es erschließt sich nicht, weshalb er damit gegen die Vorgaben des § 3 I 2, 4 StVO verstoßen haben sollte und weshalb er nur „mit sehr geringer Geschwindigkeit, nahe der Schrittgeschwindigkeit“, hätte abbiegen dürfen. Eine solche Subsumtion tragende Feststellungen hat das Erstgericht nicht getroffen.

2.) Der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten beläuft sich auf 24.649,58 € (nebst Zinsen, wie tenoriert). Dieser Betrag stellt die aufgrund ersparter berufsbedingter Aufwendungen um 3 % gekürzte Summe der Entgeltfortzahlungen bzgl. November 2014 i.H.v. 998,94 €, bzgl. Dezember 2014 i.H.v. 9.193,89 € und bzgl. Januar 2015 i.H.v. 15.219,11 € dar.

Gem. § 6 I EFZG sind auf die Klägerin im Wege der erfolgten Entgeltfortzahlung die – hinsichtlich ersparter Aufwendungen gekürzten – Ansprüche des Zeugen Dr. K. übergegangen, und zwar jeweils zeitanteilig nicht nur bzgl. des jeweiligen Festgehalts und der jeweiligen Arbeitgeberanteile und –zuschüsse, sondern auch, wie in § 4 Ia EFZG klargestellt, bzgl. der jeweiligen Provisionen.

Hinsichtlich der Provisionen kommt es, entgegen der Ansicht der Beklagten, bereits nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht darauf an, dass Provisionen vom Arbeitnehmer tatsächlich erwirtschaftet worden sind. Vielmehr sind hier gem. der zwischen der Klägerin und dem Zeugen Dr. K. am 02.05.2014 getroffenen Änderungsvereinbarung (vgl. die Anlage K10) Berechnungsgrundlage der monatlich auszuzahlenden Provisionen die jeweils monatlich erstellten Umsatzstatistiken der Verkaufsgebiete (ohne Mehrwertsteuer und nach Abzug sämtlicher Rabatte, Skonti und Lieferkosten).

Betrachtet man nun die einzelnen streitgegenständlichen Monate, so gilt Folgendes:

a) Für November 2014 hat die Klägerin hinsichtlich des Zeugen Dr. K. unstreitig folgende Beträge gezahlt (vgl. auch die Anlage K2): Festgehalt i.H.v. 1.500,00 € zuzüglich AG-Anteil vermögenswirksame Leistungen i.H.v. 40,00 € zuzüglich Provision i.H.v. 16.316,35 € zuzüglich SV-AG-Anteil i.H.v. 651,53 € zuzüglich AG-Zuschuss zur Pflegeversicherung i.H.v. 10,16 € zuzüglich AG-Anteil zur Krankenversicherung i.H.v. 295,65 €. Soweit der SV-AG-Anteil ausweislich der Anlage K2 mit 957,34 € tatsächlich höher war, ist dies hier gem. § 308 ZPO unbeachtlich, weil die Klägerin den höheren Betrag im Prozess nicht geltend gemacht hat (vgl. insb. S. 4 der Klageschrift = Bl. 4 d.A.). Von dem Gesamtbetrag i.H.v. 18.813,69 € stellen entgegen der Ansicht der Klägerin sowie des Erstgerichts nicht 7.525,60 € eine Entgeltfortzahlung dar, sondern nur 998,94 €. Dieser Betrag errechnet sich aus der Summe der o.g. Beträge ohne die Provision, d.h. 2.497,34 €, multipliziert mit dem Faktor 12/30 (bis einschließlich 18.11.2014 war der Zeuge noch seiner Arbeit nachgegangen). Soweit für November 2014 16.316,35 € als Provision gezahlt worden sind, hat sich dies noch auf die von der Klägerin im Oktober 2014 erwirtschafteten Umsätze bezogen. Diesen Anspruch hatte der Zeuge Dr. K. in jedem Fall, unabhängig von dem streitgegenständlichen Unfall und den Regelungen des EFZG. Insoweit handelt es sich um keine Entgeltfortzahlung i.S.d. § 6 I EFZG. Denn die o.g. Änderungsvereinbarung ist eindeutig nur so zu verstehen, dass jeweils im Folgemonat der Provisionsanspruch bzgl. des vorangegangenen Monats fällig ist. So heißt es in der Vereinbarung wörtlich (vgl. die Anlage K10): „Die Provision wird jeweils im Folgemonat nach Vorlage der monatlichen Umsatzstatistiken abgerechnet und ausbezahlt.“

b) Entsprechendes gilt bzgl. Dezember 2014: Für diesen Monat hat die Klägerin hinsichtlich des Zeugen Dr. K. unstreitig folgende Beträge gezahlt (vgl. abermals auch die Anlage K2): Festgehalt i.H.v. 1.451,61 € zuzüglich AG-Anteil vermögenswirksame Leistungen i.H.v. 40,00 € zuzüglich Provision i.H.v. 15.735,50 € (diese berechnet aus 16.260,01 € x 30/31) zuzüglich Gruppen-UV AN i.H.v. 240,94 € zuzüglich SV-AG-Anteil i.H.v. 651,53 € zuzüglich AG-Zuschuss zur Pflegeversicherung i.H.v. 10,16 € zuzüglich AG-Anteil zur Krankenversicherung i.H.v. 295,65 €. Soweit auch hier der SV-AG-Anteil ausweislich der Anlage K2 mit 957,34 € tatsächlich höher war, ist dies hier gem. § 308 ZPO unbeachtlich, weil die Klägerin auch hier den höheren Betrag im Prozess nicht geltend gemacht hat (vgl. insb. S. 5 der Klageschrift = Bl. 5 d.A.). Entgegen der Ansicht der Klägerin sowie des Erstgerichts stellt der Gesamtbetrag i.H.v. 18.425,39 € nicht zugleich die Entgeltfortzahlung dar. Vielmehr handelt es sich nur bei einem Teilbetrag i.H.v. 9.193,89 € um eine solche. Dieser Betrag errechnet sich aus der Summe der o.g. Beträge ohne die Provision, d.h. 2.689,89 €, zuzüglich 12/30 der Provision (16.260,01 €), d.h. 6.504,00 €. Gem. der o.g. Änderungsvereinbarung (vgl. wieder die Anlage K10) hat der Zeuge Dr. K. gegen die Klägerin einen Anspruch auf eine monatliche Provision i.H.v. 1,00% der Umsätze im Verkaufs- und Verantwortungsgebiet des Zeugen. Wie die Zeugin G. im Rahmen ihrer Vernehmung in der Sitzung vom 30.06.2017 (vgl. S. 3/4 des Sitzungsprotokolls = Bl. 144/145 d.A.) glaubhaft, nämlich sachlich und in Übereinstimmung mit den Anlagen K11 und K12, bekundet hat, betrugen diese Umsätze im November 2014 insg. 1.626.001,34 €. Der Provisionsanspruch betrug 1% hiervon, d.h. 16.260,01 €. In Höhe von 12/30 (nämlich bzgl. der Zeit vom 19.11. bis zum 30.11.2014) handelte es sich dabei um eine Entgeltfortzahlung.

c) Eigentlich hätte der Zeuge Dr. K. für Januar 2015 noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch hinsichtlich 30/31 der sich auf Dezember 2014 beziehenden Provision gehabt, d.h. 30/31 x 15.726,41 € = 15.219,11 €. Denn, wie die Zeugin G. abermals glaubhaft, insb. in Übereinstimmung mit der Anlage K11, bekundet hat, betrugen die hier relevanten Umsätze 1.572.640,60 €. Wie die Zeugin G. weiterhin glaubhaft bestätigt hat, ist eine solche Zahlung aber nicht erfolgt, während die Klägerin im Juli 2015 einen Betrag i.H.v. 19.261,27 € als Provision bzgl. Juni 2015 gezahlt hat, berechnet anhand der Umsätze im Juni 2015 i.H.v. 1.926.128,00 € (vgl. auch die Anlage K13). Nachdem der Zeuge Dr. K. erst ab Juli 2015 wieder seiner Arbeit nachging und der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits mit dem 30.12.2014 geendet hatte, hatte der Zeuge auf diese Provisionszahlung keinen Anspruch. Nachdem sich die Klägerin und der Zeugen Dr. K. unstreitig zwischenzeitlich auf eine Verrechnung des o.g. Entgeltfortzahlungsanspruchs des Zeugen gegen die Klägerin bzgl. der sich noch auf Dezember 2014 beziehenden Provision mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Zeugen bzgl. der o.g. Provisionszahlung im Juli 2015 geeinigt haben (vgl. auch die Anlage K14), stellt die o.g. im Juli 2015 erfolgte Provisionszahlung i.H. der o.g. 15.219,11 € eine hier im Verfahren relevante Entgeltfortzahlung dar.

d) Zwar hat die Klägerin, wie dargestellt, bzgl. des Zeugen Dr. K. Entgeltfortzahlungen i.H.v. insg. 25.411,94 € geleistet. Gem. § 6 I EFZG auf sie übergegangen ist allerdings nur der aufgrund, wie von den Parteien unstreitig gestellt, ersparter berufsbedingter Aufwendungen des Zeugen um 3% gekürzte Schadensersatzanspruch des Zeugen, d.h. i.H.v. 24.649,58 €.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten ist (vollumfänglich) unbegründet. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu oben I. Bezug genommen werden.

III. Die beiden Kostenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 I 1, II Nr. 1 ZPO (Verfahren erster Instanz) bzw. §§ 92 I 1, II Nr. 1, 97 I ZPO (Berufungsverfahren).

Das teilweise Unterliegen der Klägerin entspricht mit 1.301,41 € nur ca. 5% des Streitwertes sowohl des Verfahrens erster Instanz als auch des Berufungsverfahrens (jeweils 25.950,99 €) und ist damit jeweils verhältnismäßig geringfügig i.S.d. § 92 II Nr. 1 ZPO.

Zwar wurde die Klage im zugesprochenen Umfang erst schlüssig, nachdem die Klägerin ihren Vortrag hinsichtlich der o.g. Verrechnung Januar 2015 / Juli 2015 ergänzt hatte. Damit hat sich jedoch der Streitgegenstand nicht geändert. Es ist vielmehr dabei geblieben, dass es allein um den Übergang der dem Zeugen Dr. K. durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls auf die Klägerin geht. Eine konkludente Teilklagerücknahme liegt nicht vor; der Bestimmung eines höheren fiktiven Gesamtstreitwertes bedarf es nicht.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.