Dem AG Dortmund lag in einem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine zu dem verwendeten Messgerät vom Typ PoliScan Speed ausgestellte Reparaturrechnung vor. Demnach fand kurz nach der letzten Eichung eine Reparatur am Messgerät statt. Die Mitarbeiter der Stadt konnten dies nicht erklären; auch in der Lebensakte war zu einer solchen Reparatur nichts zu finden. Es konnte nicht einmal geklärt werden, ob das Messgerät anschließend neu geeicht wurde. Das AG hat das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Ohne ein im Raum stehendes Fahrverbot seien weitere Ermittlungen unverhältnismäßig (AG Dortmund, Beschluss vom 05.09.2017 – 729 OWi – 268 Js 1543/17 – 248/17).

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

Gründe:

Es liegt eine ausführliche Reparaturrechnung für das Gerät Poliscan-speed vor, die eine Reparatur kurz nach der letzten Eichung ausweist und die weder seitens der Stadt noch seitens der messenden Angestellten der Stadt als Zeugin heute erklärt werden konnte. Ob neu geeicht wurde, ließ sich nicht feststellen. Die übersandte “Lebensakte” gab nichts diesbezüglichen Preis. Ohne drohendes Fahrverbot schienen weitere Ermittlungen zur Eichung unverhältnismäßig.