Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort geführt. Der Ermittlungsrichter hat dem Beschuldigten wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, das Landgericht auf seine Beschwerde hin diesen Beschluss aufgehoben: Die Tat sei am 31.07.2016 begangen worden, die vorläufige Entziehung jedoch erst am 10.07.2017 erfolgt. Nach diesem Zeitablauf könne der Sinn und Zweck der Maßnahme – die Allgemeinheit vor Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer vor Ergehen eines rechtskräftigen Urteils zu schützen – nicht mehr angenommen werden, die Entziehung sei dann nicht mehr verhältnismäßig (LG Görlitz, Beschluss vom 08.09.2017 – 13 Qs 148/17).

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 10. Juli 2017, mit welchem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet wurde, aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Gemäß § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Die gemäß § 111a Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Gründe sind ausschließlich in § 69 StGB zu suchen. Das Amtsgericht Hoyerswerda stützt sich dabei auf § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Hiernach ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) gegeben ist. Damit liegen die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO grundsätzlich vor. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unterliegt jedoch als strafprozessuale Zwangsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorläufige Zwangsmaßnahme durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO soll ermöglichen, die Allgemeinheit vor Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer schon vor dem rechtskräftigen Urteil zu schützen. Seit Tatbegehung am 31. Juli 2016 bis zum Erlass des Beschlusses nach § 111a StPO am 10. Juli 2017 ist nahezu ein Jahr vergangen. Der Sinn und Zweck der beantragten und erlassenen Maßnahme kann jedoch nach diesem Zeitablauf nicht mehr angenommen werden bzw. ist nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen nicht mehr gerechtfertigt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.