Der Betroffene wurde zunächst wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h durch das AG Essen mit Urteil vom 29.07.2015 (rechtskräftig seit dem 08.08.2015) zu einer Geldbuße verurteilt, wobei vom Fahrverbot auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten abgesehen wurde. Am 03.01.2016 wurde ein weiterer Geschwindigkeitsverstoß von 26 km/h durch den Betroffenen begangen. Das für diesen Vorfall zuständige AG Niebüll hat die Akte des ersten Falls vom AG Essen beigezogen und kommt zu der Überzeugung, dass der erste Verstoß in der konkreten Situation für den Betroffenen unvermeidbar gewesen sei. Daher liege im zweiten Fall kein beharrlicher Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vor, welcher auf Grund der Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot nach sich ziehen würde. Die Geldbuße sei allerdings angemessen zu erhöhen.

AG Niebüll, Beschluss vom 20.01.2017 – 6 OWi 110 Js 15152/16 (54/16)

Der Bußgeldbescheid des Kreises Nordfriesland vom 12. April 2016 wird dahingehend abgeändert, dass unter Fortfall des Fahrverbots von einem Monat die Geldbuße auf EUR 160,00 festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Gründe

1. Die Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG ist statthaft. Der Betroffene und die Staatsanwalt haben einer Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG im Vorfeld zugestimmt.

2. Von der Verhängung eines Fahrverbots war hier ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung unter Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes abzusehen.

Der Betroffene hat zwar die Voraussetzungen des Regelfalles § 4 Absatz 2 S. 2 Bußgeldkatalogverordnung erfüllt. Es ist gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h (nämlich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h) bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 29. Juli 2015, rechtskräftig seit dem 8. August 2015), und er hat innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung, nämlich am 3. Januar 2016, laut den Messergebnissen des Polizeiautobahn- und Bezirksreviers Nord, Fachdienst Husum, eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h (nämlich von exakt 26 km/h) begangen.

Ein beharrlicher Pflichtenverstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG liegt aus Sicht der Gerichts jedoch nicht vor. Die Vortat ist vorliegend nicht geeignet, eine Beharrlichkeit zu begründen.

Zwar ist eine generelle Überprüfung der Vortat durch das Amtsgericht grundsätzlich nicht zu verlangen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. 5. 2013 – 2 SsBs 103/13). Im vorliegenden Fall war eine Überprüfung der Vortat nach Beiziehung der umfangreichen und aussagekräftigen Akte (38 OWi-43 Js 183/15-94/15) jedoch möglich. In diesem Verfahren hatte der Betroffene vorgetragen, es seien im Bereich des Autobahnzubringers, den er damals unter Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit befahren habe, weder Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder, noch Ortseingangs- bzw. -ausgangsschilder aufgestellt gewesen. Er sei außerdem ortsunkundig gewesen. Er sei daher davon ausgegangen, dass er sich außerhalb geschlossener Ortschaften befände und schneller als 50 km/h fahren dürfe. Sein Vortrag bezüglich der örtlichen Gegebenheiten und der Beschilderung wurde durch eine Auskunft der Stadt Essen vom 16. Dezember 2014 bestätigt. . Das Amtsgericht Essen sah sodann in seinem Urteil vom 29. Juli 2015 von der Bestätigung des mit Bescheid der-Stadt Essen vom 7. August 2014 verhängten Fahrverbotes ab. Aus der Akte ergibt sich, dass auf das Fahrverbot “aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheit verzichtet wurde.

Das Gericht geht zugunsten des Betroffenen davon aus, dass der Pflichtenverstoß der Vortat fahrlässig erfolgte und in der konkreten Situation für ihn als Ortsunkundigen kaum vermeidbar war. Ein beharrlicher Pflichtenverstoß kann daher in der erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3. Januar 2016 nicht gesehen werden. Von der Verhängung eines Fahrverbots war daher unter angemessener Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes abzusehen, § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 105 und 107 OWiG, §§ 464, 465 StPO. Der Betroffene hat sich gegen den Vorwurf, er habe am 3. Januar 2016 Um 9:30 Uhr in der Gemeinde L, Bundesstraße 199 als Fahrer des Pkw … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten, nicht verteidigt. Die Voraussetzungen des Regelfalles des § 4. Absatz 2 S. 2 Bußgeldkatalogverordnung sind, wie dargelegt, erfüllt. Von der Anordnung eines Fahrverbots wird nur ausnahmsweise abgesehen. Das Bußgeld wird gleichzeitig angemessen erhöht. Die Kosten und Auslagen sind somit wegen einer Ordnungswidrigkeit entstanden, wegen der gegen den Betroffenen ein Bußgeld verhängt wurde. Die Kosten waren ihm daher aufzulegen, und er hat auch seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.