Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, nachdem, wie er behauptet, sein geparktes Fahrzeug durch eine Selbstentzündung des in der benachbarten Parkbox abgestellten und bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW Bus zerstört worden ist. Dieses Fahrzeug, in dessen Motorraum das Feuer ausbrach, wurde ca. sieben Stunden zuvor dort abgestellt. Nach Ansicht des LG Köln kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht, da sich der VW Bus nicht mehr in Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG befunden habe. Dieses Merkmal sei einerseits weit auszulegen und eine Bewegung oder ein Fahren für die Haftung nicht erforderlich; nach sieben oder acht Stunden seit dem Abstellen bestehe aber kein Zusammenhang mehr mit einer Fahrt, auch sei der Motor nicht mehr warm gewesen. Zwar habe der BGH mit seinem Urteil in der Sache VI ZR 253/13 die Haftung des Fahrzeughalters ausgeweitet und auch eine Selbstentzündung nach mehr als einem Tag seit dem letzten Abstellen ausreichen lassen. Dies überzeuge aber nicht, da die Grenzen einer zulässigen Auslegung des Wortlautes überschritten seien. Das Merkmal “bei dem Betrieb” erfordere einen nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang.

LG Köln, Urteil vom 05.10.2017 – 2 O 372/16

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Zerstörung eines Pkw Maserati in Anspruch, der angeblich in seinem Eigentum steht.

Ausweislich eines schriftlichen Kaufvertrags vom 19. September 2013 (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 18. Mai 2017, Bl. 34 ff) erwarben der Kläger und seine Ehefrau von einem Herrn T einen Pkw Maserati Quattroporte, Erstzulassung 2. Juli 2004, mit einer Gesamtfahrleistung von 80.000 km zu einem Preis von 25.500 EUR.

Der Kläger verbrachte das Fahrzeug mit einem Überführungskennzeichen in die Tiefgarage des Hauses O-Straße in G. Dort stellte er es ab und bewegte es in den folgenden Monaten nur gelegentlich.

Am 24. Dezember 2013 gegen 16 oder 17 Uhr parkte der Zeuge H, der Schwiegersohn des Klägers, einen VW Bus T 4, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, in der Tiefgarage neben dem Maserati. Die beiden Fahrzeuge befanden sich in einer Parkbox mit nur zwei Stellplätzen, die nach hinten sowie zu beiden Seiten von Betonwänden umgeben ist. Die Fahrzeugfronten wiesen Richtung Fahrweg.

Eine Videoaufzeichnung aus der Tiefgarage zeigt am 24. Dezember 2013 um 23:49 Uhr ein erstes leichtes Flackern im Bereich des VW Busses. Um 23:53 Uhr ist eine deutliche Rauchentwicklung aus der Motorhaube des Busses ersichtlich; kurz danach sind Flammen über dem rechten Scheinwerfer zu sehen. Ab 23:57 Uhr ist das Bild so verraucht, dass keine Flammen mehr erkennbar sind. Um 00:00:11 Uhr am 25. Dezember 2013 endet die Aufnahme.

Kurze Zeit später brannte der Maserati vollständig aus. Das Brandgeschehen betreffend den Maserati ist auf den Videobildern nicht zu sehen.

Im Schlussvermerk der Polizei in G vom 20. Februar 2014 (Bl. 42) heißt es:

“Es konnten keine Fremdeinwirkung oder vorsätzliches Verhalten, welches zum Brandausbruch geführt haben könnte, festgestellt werden.

Durch explosionsartige Erscheinungen schaltet sich in der Tiefgarage während der Brandentwicklung das Licht ein. Dabei wird ersichtlich, dass der in der Parkbucht abgestellte VW-Bus massiv aus dem Motorbereich qualmt. Ein solches Phänomen war zu diesem Zeitpunkt an dem daneben stehenden Fahrzeug nicht ersichtlich.

Aufgrund der Auswertung der Aufzeichnungen dürfte als Brandursache ein technischer Defekt anzusehen sein. Welcher Art dieser gewesen ist, was ihn ausgelöst und wo er genau stattgefunden hat, kann jedoch von hiesiger Seite nicht gesagt werden.”

Die Ehefrau des Klägers trat alle ihr gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche aus dem Brand an den Kläger ab, der die Abtretung annahm.

Der Kläger behauptet, der Pkw Maserati gehöre entweder ihm allein oder ihm und seiner Ehefrau gemeinschaftlich. Der Pkw Maserati sei durch den brennenden VW-Bus in Brand geraten. Dieser wiederum sei ohne Dritteinwirkung in Brand geraten; eine Verursachung durch Personen oder andere Geräte sei auszuschließen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung der Rechtsanwältin N. wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 EUR sowie Auslagen in Höhe weiterer 14,28 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids (7. September 2016) freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht wegen des Ausbrennens des Pkw Maserati am 24./25. Dezember 2013 zu.

Solche Ansprüche könnten sich allein aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben. Sie setzen voraus, dass der Brand des Maserati “bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs” entstanden ist, hier also bei dem Betrieb des VW-Busses.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal “bei dem Betrieb” weit auszulegen. Es ist nicht nötig, dass das Kraftfahrzeug im Moment der Schadensverursachung fährt, sondern es reicht ein naher örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs, zum Beispiel die Selbstentzündung infolge vorausgegangener Fahrt (BGH v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06, Rn 12). Allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, genügt hingegen nicht (BGH aaO).

Es kann dahinstehen, ob der VW-Bus ohne Verursachung durch Personen oder andere Geräte in Brand geriet, wie der Kläger behauptet. Wenn eine Selbstentzündung vorläge, dann hätte sie sich sieben oder acht Stunden nach dem Abstellen des Kraftfahrzeugs ereignet. Es fehlt am nahen zeitlichen Zusammenhang mit seinem Betrieb. Nach Ablauf dieser Zeit war keine Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs mehr tätig und der Motor nicht mehr warm. Nachwirkungen der letzten Fahrt gab es nicht mehr.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung in jüngerer Zeit geändert. Seinem Urteil vom 21.1.2014 (VI ZR 253/13) lag ein Fall zugrunde, in dem ein Kraftfahrzeug mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen durch Selbstentzündung in Brand geraten war. Nach den Gründen der Entscheidung soll es rechtlich keinen Unterschied machen, ob ein Brand – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst – vor, während oder nach einer Fahrt auftritt. Die Haftung des § 7 Abs. 1 StVG soll nicht auf Schadensfolgen begrenzt sein, die durch den Fahrbetrieb selbst und seine Nachwirkungen verursacht worden sind.

Diese Entscheidung, die sich als Abgrenzung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2007 versteht, setzt sich in Widerspruch zu diesem. Sie verzichtet auf das Merkmal “naher zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang” und versteht den Begriff “bei dem Betrieb” als “durch den Betrieb oder eine Betriebseinrichtung”. Damit sind die Grenzen der Auslegung überschritten. Das Wort “bei” hat einen anderen Sinngehalt als das Wort “durch”. “Bei” erfordert einen nahen zeitlichen – und örtlichen – Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang.

Soweit der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 21.1.2014 damit begründet, andernfalls liefe die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG leer, wenn “unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung” einen Schaden verursacht, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Norm läuft bei bloßen technischen Defekten von Betriebseinrichtungen nicht leer, sondern sie erfasst sie nicht. Sofern man darin eine Haftungslücke sieht, kann diese nicht im Wege der Auslegung geschlossen werden, sondern nur durch Änderung des Gesetzes. Ein praktisches Bedürfnis hierfür kann das Gericht allerdings nicht erkennen. Spontane Selbstentzündungen von – seit längerem – abgestellten Kraftfahrzeugen sind sehr selten. Wenn ein abgestelltes Fahrzeug in Brand gerät, liegt in den meisten Fällen Brandstiftung vor.

Im Übrigen müsste eine solche Haftungserweiterung auf Betriebseinrichtungen als solche nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Arbeitsmaschinen erfassen, für die bislang nur die Gefährdungshaftung des § 1 ProdHG gilt (BHHJJ/Burmann, 24. Aufl. 2016, StVG § 7, Rn 9). Ein Kraftfahrzeug als “abgeschaltete Maschine” ist nicht ohne weiteres gefährlicher als Maschinen, die einer Betriebsgefahrhaftung nicht unterliegen (BHHJJ/Burmann, aaO).

Soweit ersichtlich wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.1.2014 in der Literatur nahezu einhellig abgelehnt. Zustimmung findet sie nur durch Laws/Lohmeyer/Vinke (in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn 77 ff.), wo es heißt, das Tatbestandsmerkmal “bei dem Betrieb” sei “nicht unverrückbar festgeschrieben” und müsse “im gesetzlich zulässigen Rahmen einem gewandelten Bedürfnis angepasst werden”. Tatbestandsmerkmale sind festgeschrieben, bis der Gesetzgeber sie ändert. Der Richter kann gewandelte tatsächliche Verhältnisse im Wege der Auslegung berücksichtigen. Den hierfür geltenden Rahmen bildet der Wortlaut der Vorschrift. Die Worte “bei dem Betrieb” lassen eine Auslegung, bei der jegliche Fehlfunktion einer Betriebseinrichtung genügt, nicht zu. Wenn etwas unabhängig von einem Betriebsvorgang – also nicht einmal als dessen Nachwirkung – geschieht, dann ereignet es sich nicht “bei dem Betrieb”.

Zu Recht verweist die Beklagte zudem auf die Systematik der Halterhaftung. Die Haftungsfreistellung für Fahrzeuge, die auf ebener Strecke nicht mit höherer Geschwindigkeit als 20 km/h fahren können (§ 8 Nr. 1 StVG), ist nur verständlich, wenn die – verschuldensunabhängige – Halterhaftung gerade an die besonderen Gefahren des Betriebsvorgangs anknüpft, nicht an das bloße Vorhandensein von Betriebseinrichtungen. Denn auch Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 StVG fallen, haben elektrische Betriebseinrichtungen und können sich daher selbst entzünden.

Die beiden nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 3. Oktober 2017 bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 25.500 EUR