Seit vergangenem Freitag sind die Empfehlungen der acht Arbeitskreise des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstages im Internet veröffentlicht. Besonders interessant: Es wird zu verschiedenen Anpassungen des StVG im Hinblick auf das hoch- und vollautomatisierte Fahren geraten, ebenso über § 29c ZPO hinaus zu einem Verbrauchergerichtsstand nach Vorbild der Art. 17 ff. EuGVVO, einer Ausweitung der Strafmilderung bzw. der Möglichkeit des Absehens von Strafe bei tätiger Reue nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 4 StGB) auch für Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs sowie bei allen Sach- und Personenschäden. Zudem soll das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei reinen Sachschäden nicht mehr in der Regel zur Fahrerlaubnisentziehung (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) führen. Bis zu einer Gesetzesänderung wird zudem empfohlen, einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab Sachschäden in Höhe von 10.000 Euro anzunehmen. Verschiedene Überarbeitungen der Fahrerlaubnisverordnung hinsichtlich Cannabis-Konsums werden ebenso empfohlen, etwa eine Erhöhung des THC-Grenzwerts auf 3 ng/ml Blutserum.

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