In dem letzten hier vom Amtsgericht Daun veröffentlichten Beschluss hatte dieses in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen die Ansicht vertreten, dass ein Betroffener bzw. sein Verteidiger ein Recht auf Übersendung der gesamten Messreihe sowie der Wartungsnachweise des verwendeten Messgeräts haben. Dies wurde auch von dem zuständigen Landgericht Trier bestätigt. In einem aktuellen Beschluss verpflichtete das Amtsgericht die Verwaltungsbehörde erneut zur Herausgabe von den “digitalen Falldatensätze inclusive der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messerie, den Public Key, die Caselist und die Statistikdatei zur Messerie”.

Der Antrag hinsichtlich der “Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise seit der ersten Inbetriebnahme des Geschwindigkeitsmessgerätes” wurde hingegen verworfen. Eine Lebensakte werde in Rheinland-Pfalz nicht geführt. Die Pflicht eines Messgeräteverwenders zur Aufbewahrung bestimmter Unterlagen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG betreffe nur ungeeichte und konformitätsbewertete Messgeräte; eine Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht des Landgerichts Trier erfolgt nicht. Anschließend zitiert das AG aus einem Beschluss des OLG Bamberg zur Lebensakte/Wartungsunterlagen, dass eine verweigerte Einsicht in diese Unterlagen keinen fair-trial-Verstoß begründe.

AG Daun, Beschluss vom 15.11.2017 – 4 OWi 68/17

In dem Bußgeldverfahren

gegen …

Verteidiger:

Rechtsanwalt Stefan Schubert, Eurener Straße 33, 54294 Trier

wegen gerichtliche Entscheidung

hat das Amtsgericht Daun durch die Richterin am Amtsgericht … am 15.11.2017 beschlossen:

1. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz -Zentrale Bußgeldstelle-wird auf den Antrag des Betroffenen vom 28.09.2017 angewiesen, der Verteidigung des Betroffenen die digitalen Falldatensätze inclusive der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messerie, den Public Key, die Caselist und die Statistikdatei zur Messerie auf einem von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 62, 68 OWiG; 46 OWiG iVm 473 StPO

Gründe:

1. Dem Betroffenen wird mit Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 12.07.2017 -Aktenzeichen … – vorgeworfen, am 04.04.2017 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten zu haben. Mit Schreiben vom 31.07.2017 hat der Verteidiger des Betroffenen dagegen Einspruch eingelegt sowie Akteneinsicht beantragt, was er mit Schreiben vom 28.09.2017 dahingehend präzisierte, dass er Einsicht in die digitalen Falldatensätze der Messserie des Betroffenen mit Tokendatei und Passwort inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Serie, der Statistikdatei, den Public Key des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes, die Caselist, die Lebensakte, hilfsweise die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise seit der ersten Inbetriebnahme des Geschwindigkeitsmessgerätes begehre, hilfsweise deren Beiziehung und anschließende Akteneinsicht und verneinendenfalls Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG stelle. Die Zentrale Bußgeldstelle Speyer ist diesem Antrag nur teilweise nachgekommen, indem sie dem Betroffenen die diesen betreffende Falldatei mit Token und Passwort übermittelt hat.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 62, 68 OWiG zulässig und das AG Daun zur Entscheidung berufen, er ist jedoch nur teilweise begründet. Die Zentrale Bußgeldstelle Speyer war zunächst antragsgemäß zu verpflichten, dem Betroffenen Einsicht in die gesamte Messerie zu verschaffen.

Offen bleiben kann dabei, ob sich der Anspruch des Betroffenen schon aus dem Akteneinsichtsrecht gemäß §§ 46 OWiG, 147 StPO ergibt. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass ein Messfilm bzw. eine Messdatei (noch) nicht Aktenbestandteil ist, ergibt sich ein derartiges Einsichtsrecht zumindest aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, welcher allgemein im Verfahrensrecht bzw. Prozessrecht gilt.

Auszugehen ist dabei davon, dass ein Betroffener oder ein Verteidiger- wie von der Zentralen Bußgeldstelle zutreffend erkannt- bei Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung nicht pauschal behaupten kann, die Richtigkeit der Messung werde angezweifelt. Er muss vielmehr- da es sich bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mittels Vitronic Poliscan Speed um ein sogenanntes standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren handelt, bei dem durch die PTB im Wege antizipierten Sachverständigengutachtens die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt wurde – in jedem einzelnen Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen könnten. Erst wenn ihm das gelingt, bedarf es einer gerichtlichen Beweisaufnahme gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob im konkreten Fall tatsächlich eine richtige Messung stattgefunden hat, die den Bußgeldvorwurf begründet.

Dabei ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung des AG Meißen vom 29. Mai 2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14- nichts Anderes. Denn das AG Meißen den dortigen Betroffenen nicht deshalb freigesprochen, weil die Messung unverwertbar gewesen wäre, sondern deswegen, weil der Betroffene aufgrund der schlechten Qualität des Lichtbildes als Fahrer nicht zu identifizieren gewesen ist. (” … verbleibt festzustellen, dass letztlich das Fahrerfoto, auf das ebenfalls gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, nicht geeignet ist, den Betroffenen oder überhaupt einen Fahrer zu identifizieren. Es zeigt nur ein einziges erkennbares Identitätsmerkmal, ein verschwommenes Gesichtsprofil Hieran kann lediglich mit einer gewissen Sicherheit festgestellt werden, dass am Steuer ein Mann saß. Ein dermaßen verschwommenes Profilbild kann nicht Grundlage einer Fahreridentifizierung sein.”). Es erschließt sich zumindest dem erkennenden Gericht nicht unmittelbar, warum trotz dieser einfachen Erkenntnis zuvor auf über 100 Seiten des Urteils auf mögliche Fehlerquellen der Messung eingegangen wird. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen.

Da aber jedenfalls die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung vom Betroffenen einen detaillierten Vortrag im Hinblick auf etwaige konkrete Mängel des Messverfahrens verlangt, muss der Betroffene bzw. sein Verteidiger in der Lage sein, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen. Hierfür aber wiederum benötigt er zwangsläufig den Zugang zu den Messunterlagen und insbesondere zum Messfilm bzw. zu den kompletten Messdaten der Messserie. Erst die Auswertung dieser Daten – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen- versetzt den Betroffenen in die Lage zu entsprechendem Sachvortrag.

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem zur Überzeugung des Gerichtes nicht entgegen. Dies wird – soweit erkennbar und bereits veröffentlicht- in der Rechtsprechung ebenso beurteilt (Beschluss des OLG Koblenz vom 23.10.2013- 2 SsRs90/13; Beschluss des AG Landstuhl vom 06.11 .2015-2 OWi 4286 Js 2298/15 -; Beschluss des AG Heidelberg vom 14.06.2013-16 OWi 447/13; Beschluss des AG Schleiden vom 23.10.2012- 13 OWi ·140112 (b); Beschluss des AG Kassel vom 27.02.2015- 381 OWi -9673 Js 32833/14 -; Beschluss des AG Königs Wusterhausen vom 17.03.2015-2.4 OWi 282/14 -;Beschluss des LG Trier vom 14.09.2017- 1 Qs 46/17 -).

Schon rein tatsächlich ist insoweit festzustellen, dass zwar ein Verteidiger und/oder ein privater Sachverständiger bei Einsicht in die gesamte Messreihe zwangsläufig auch andere Fahrzeuge sehen, welche eine Messung ausgelöst haben. Ob hierbei tatsächlich Erkenntnisse gewonnen werden, deren Missbrauch gegenüber den anderen Fahrzeugführern zu befürchten ist, dürfte bezweifelt werden. Mindestvoraussetzung dürfte sein, dass der Einsicht nehmende spontan ein Fahrzeug bzw. einen Fahrzeugführer erkennt. Dies ist aber äußerst unwahrscheinlich. Erst recht ist nicht zu erkennen, welche (unzulässigen) Informationen bzw. Schlussfolgerungen diese hieraus ziehen könnten. Dies gilt umso mehr, als der aufgezeichnete und feststellbare Lebenssachverhalt aus einer derartigen Maßnahme nur einen äußerst kurzen Zeitraum betrifft.

Wägt man das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung mit dem Interesse anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer ab, hat das Interesse der anderen abgebildeten Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Einsichtsrecht zurückzustehen. Hierbei ist insbesondere die Erwägung von Bedeutung, dass die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Dann kann es für diese Personen auch keinen überragenden Persönlichkeitseingriff darstellen, wenn sie im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme bzw. im Zusammenhang mit der Überprüfung derselben sich mit einer äußerst geringen, gegen null gehenden Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt sehen, zufällig erkannt zu werden. Die Bußgeldstelle war also antragsgemäß zur Herausgabe der Daten der gesamten Messerie zu verpflichten.

3. Es besteht jedoch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beiziehung einer Lebensakte des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes, von (weiteren) Eichscheinen und Nachweisen über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe an dem Messgerät gemäß § 31 Abs. 2 Ziffer 4 MessEG.

3.1 . Das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen aus§ 46 Abs. OWiG i.V.m. 147 Abs. 1 StPO ist vorliegend nicht verletzt. Die Lebensakte ist nicht vom Akteneinsichtsrecht erfasst, weil sie nicht Bestandteil der dem Gericht bzw. der Verwaltungsbehörde vorliegenden Akten i.S.d. § 147 Abs. 1 Alt. 1 StPO war und ist (zum sog. formellen Aktenbegriff vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1981 – 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131; BGH, Beschl. v. 1.1.11.2004- 5 StR 299/03 = BGHSt 49, 317; OLG Bamberg Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = StRR 2016, Nr. 8, 16 = OLGSt StPO § 147 Nr. 10, jeweils m.w.N.).

Die Lebensakte stellt auch kein amtlich verwahrtes Beweisstück i.S.d. § 147 Abs. 1 Alt. 2 StPO dar. Hierunter fallen nur Gegenstände, die nach §§ 94 ff. StPO durch Beschlagnahme oder Sicherstellung in anderer Weise in amtlichen Gewahrsam gelangt sind sowie die nach §§ 111 b ff. StPO sichergestellten Gegenstände, soweit sie als Beweismittel in Betracht kommen (Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl. § 47 Rn. 107; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. §147 Rn. 19). Diesen Voraussetzungen entspricht die Lebensakte nicht. Bei ihr handelt es sich nicht um einen im konkreten Verfahren zu Beweiszwecken oder zum Zwecke der Einziehung sichergestellten Gegenstand. Vielmehr kommt der Verwender eines Messgeräts mit der Führung der Lebensakte der ihm aus§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG resultierenden Pflicht zum Nachweis erfolgter Wartungen, Reparaturen und sonstiger Eingriffe am Messgerät nach, soweit es sich.

3.2 Selbst dann, wenn man der Auffassung zuneigte, eine Ablehnung der Beiziehung der Lebensakte verletze den fair-trial-Grundsatz (so wohl OLG Oldenburg, Beseht. v. 13.03.2017- 2 Ss [OWi] 40/17 = ZfS 2017, 469 = NZV 2017, 392; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 08.09.2016 – 53 Ss-OWi 343/16 = StraFo 2017, 31 = VM 2017 Nr. 4; Thüringer Oberlandesgericht, Beseht. v. 01 .03.2016- 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 = NJW 2016, 1457 = NStZ-RR 2016, 186 Ü =DAR 2016, 399 = NJ 2016, 468; Cierniak ZfS 2012, 664; ders./Niehaus NStZ 2014, 526; Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG – Bezüge zum Straßenverkehrsrecht Rn. 64; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 3 StVO Rn. 58; Leitmeier NJW 2016, 1457; Reisert ZfS 2017, 244), ist dieser vorliegend nicht tangiert. Denn eine solche wird in Rheinland-Pfalz nicht geführt, zumal keine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht. Der diesbezügliche Antrag des Betroffenen richtet sich also auf etwas Unmögliches, auch von der ZBS Speyer nicht Leistbares, und war daher als unbegründet zu verwerfen.

3.3 Nichts anderes kann hinsichtlich der Beziehung von früheren Eichscheinen sowie Nachweisen über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe an dem Messgerät gemäß § 31 Abs. 2 Ziffer 4 MessEG gelten, insofern war der Antrag ebenfalls als unbegründet zu verwerfen. Zunächst besteht eine aus § 31 Abs. 2 Ziffer 4 MessEG folgende Verpflichtung zur Aufbewahrung der Wartungs- und Reparaturnachweise allenfalls zwischen den vorgeschriebenen Eichungen, nicht jedoch darüber hinaus. Denn nach dieser Vorschrift hat der Verwender eines Messgeräts Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe an dem Messgerät für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nr. 6 MessEG bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufzubewahren. Soweit der Antrag des Betroffenen sich also auf die Herausgabe von Wartungs- und Reparaturnachweisen vor der letzten Eichung bezieht, besteht bereits keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Aufbewahrung derselben. Überdies sieht § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG nach zutreffender Auffassung eine Aufbewahrungspflicht für Wartungs- und Reparaturnachweise lediglich für nichtgeeichte, nur konformitätsbewertete Messgeräte vor, um den Eichämtern auch insofern die Marktüberwachung zu ermöglichen. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung der genannten Vorschrift in dem mit der Bezeichnung “Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten” überschriebenen Abschnitt 3 des MessEG und dort im mit “Verwenden von Messgeräten und Messgeräten” überschriebenen Unterabschnitt 1 aufgeführt. Demgegenüber sind im Unterabschnitt 2 “Eichung und Befundprüfung” die im Rahmen der Eichung eines Geschwindigkeitsmessgerätes geltenden Regelungen enthalten. Der Gesetzgeber hat also offenbar bewusst eine Differenzierung zwischen den Bestimmungen über das Verwenden ungeeichter Geschwindigkeitsmessgeräte einerseits und der Verwendung von geeichten Messgeräten andererseits vorgenommen. Vorliegend handelt es sich allerdings um ein geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät, das bereits deshalb § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG nicht unterfällt.

Die Wartungs- und Reparaturnachweise wären im Übrigen – ebenso wie frühere Eichscheine – auch keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit eines geeichten Messgerätes wecken zu können. Der aktuelle Eichschein befindet sich in Ablichtung bei der Bußgeldakte, entsprechende Akteneinsicht wurde der Verteidigung gewährt. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich. Eine Reparatur kann ohne Brechung der Eichsiegel nicht erfolgen. Selbst wenn es also zu Reparaturen gekommen wäre, müssten die Geräte vor erneuter Inbetriebnahme neu geeicht werden. Die Eichämter bestätigen durch die Eichung und (Neu)-Siegelung die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts. Auf die Stellungnahme der PTB vom 31.5.2016 zu § 31 MessEG (einsehbar auf der Homepage der PTB, einer Behörde -verlesen werden kann, wird ausdrücklich verwiesen. Ist das Tatgericht von der Unversehrtheit der Eichsiegel überzeugt, wozu i. d. R. die Erklärung des Messbeamten, der die Eichsiegel überprüft und der seine Erkenntnisse in einem Messprotokoll niedergelegt hat, ausreicht, kann das Tatgericht ohne konkrete tatsachenfundierte Einwendungen grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Messung ausgehen. Der Beiziehung der begehrten Reparatur- und Wartungsnachweise bedarf es also ebenso wenig wie früherer Eichscheine.

3.4 Überdies entspricht es gefestigter höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Antrag, der auf Beiziehung von außerhalb der Akten befindlichen Unterlagen (etwa Spurenakten oder Akten anderer Gerichte und Behörden) gerichtet ist, den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht berührt, sondern es sich dabei um einen Beweisermittlungsantrag handelt, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden kann (BGH, Urt. v. 26.05.1981 – 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131 = NJW 1981 , 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981 , 500 = MDR 1981, 860; Beschl. v. 28.03.2017 – 4 StR 614/16 [bei juris]; BVerfG, Beschl. v. 12.01 .1983-2 BvR 864/81 = BVerfGE 63,45 = NJW 1983, 1043 = StV 1983, 177 = NStZ 1983, 273 = MDR 1983, 548 = EuGRZ 1983, 196; zustimmend: Meyer-Goßner NStZ 1982, 353, der treffend konstatiert: “Ob das Gericht diese Frage richtig beantwortet hat, ist an Hand der gesetzlichen Vorschriften – hier: des § 244 Abs. 2 StPO -zu klären; mit fair trial hat es nichts zu tun.”).

Der von der obergerichtliehen Rechtsprechung ohne nähere Begründung vertretenen Ansicht, die Ablehnung eines entsprechenden Antrags der Verteidigung verstoße gegen das Fairnessgebot, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende und in Art. 6 Abs. 1 EMRK positivrechtlich normierte Grundsatz des fairen Verfahrens stellt ein in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs ausgestaltetes Auffangrecht dar, auf das nur dann zurückzugreifen ist, wenn im Einzelfall durch die einschlägige Verfahrensordnung Lücken vorhanden sind, aufgrundderer ein fairer Verfahrensablauf nicht mehr gewährleistet ist. Die Fairness des Verfahrens wird grundsätzlich durch die Bestimmungen der Prozessordnungen garantiert. Nur dort, wo konkrete Regelungen fehlen, besteht überhaupt ein Bedürfnis, auf das Gebot des fairen Verfahrens zurückzugreifen (ähnlich: KK-Schädler/Jakobs StPO 7. Aufl. Art. 6 MRK Rn. 34). In Straf- und Bußgeldverfahren ist das fair-trial-Prinzip insbesondere dann tangiert, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit zu effizienter Verteidigung nicht gewährt oder gar genommen wird (OLG Bamberg a.a.O.). Zentrale Aufgabe des Straf- und Bußgeldverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013-2 BvR 2628/10 = BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 = StraFo 2013, 153 = StV 2013, 353 = EuGRZ 2013, 212 = JR 2013,315 = NZWiSt 2013, 211 = JZ 2013, 676 = AnwBI. 2013, 381). Eine effektive Verteidigung beinhaltet ein Teilhaberecht des Betroffenen an der Sachaufklärung; an diesem Interesse der Sachaufklärung hat sich die Interpretation des Verfahrensrechts zu orientieren. Ihm kommt nicht die Funktion zu, losgelöst von der Sachaufklärung der Verteidigung Instrumentarien für ein erfolgreiches Rechtsmittelverfahren zur Verfügung zu stellen, worauf die zitierte Gegenansicht, die in der Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung entsprechender Unterlagenapriori einen Verstoß gegen das faire Verfahren annimmt, aber hinausliefe. Die Verfahrensregeln gewährleisten das Teilhaberecht an der Sachaufklärung unter anderem durch die dem Betroffenen eingeräumten Rechte, mit sachdienlichen Anträgen an der Ermittlung des tatsächlichen Geschehens mitzuwirken, um ihm so die Chance zu geben, ein für ihn günstiges Ergebnis zu erzielen (OLG Bamberg a.a.O.). Es steht dem Betroffenen frei, durch Beweisanträge, Beweisanregungen oder Beweisermittlungsanträge aktiv gestaltend an der Sachaufklärung mitzuwirken. Darüber hinaus ist ihm bei der Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen durch die Strafprozessordnung ein Fragerecht in der Hauptverhandlung garantiert (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 240 Abs. 2 StPO). Durch diese Rechte ist er in rechtsstaatlich ausreichendem Maße in die Lage versetzt, an der Sachaufklärung mitzuwirken und dabei insbesondere auch zur Herbeischaffung entlastender Umstände beizutragen. Die Einräumung eines von diesen Verfahrensgarantien und der Sachaufklärung unabhängigen Rechts auf Herbeischaffung jedweder Unterlagen, denen potentiell Beweisbedeutung zukommen kann, ist zur sachgerechten Verteidigung weder geboten, noch mit dem Prinzip eines effektiven, an prozessökonomischen Gesichtspunkten zu orientierenden Verfahrens in Einklang zu bringen. Hierauf stellt auch das Bundesverfassungsgericht ab, indem es konstatiert, dass durch die Einordnung des Beiziehungsantrags unter den Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht der Beschuldigte “keineswegs zur Passivität verurteilt oder in die Rolle eines bloßen Objekts gedrängt wäre, die es ihm prozessual verschlösse, auf die von ihm für sachdienlich gehaltene Beiziehung weiterer Akten Einfluss zu nehmen”. Vielmehr könne er, falls es an den prozessualen Voraussetzungen für das Stellen von Beweisanträgen fehle, mit Beweisermittlungsanträgen Anregungen für eine weitere Sachaufklärung an das Gericht herantragen. Diese Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (BVerfG a.a.O.). Geht es -wie hier- um einen Antrag auf Beiziehung der Wartungs- und Reparaturnachweise, um deren Inhalt zu eruieren, so steht es dem Betroffenen zunächst frei, einen als Zeugen zu vernehmenden Polizeibeamten hierzu zu befragen. Außerdem kann er in der Hauptverhandlung einen entsprechenden, mit einer bestimmten Tatsachenbehauptung versehenen Beweisantrag auf Beiziehung und Verlesung der Wartungs- und Reparaturnachweise stellen. Einem derartigen Begehren könnte nicht ohne weiteres die Qualität eines Beweisantrags mit der Begründung abgesprochen werden können, dass es sich bei der Beweistatsache um eine ‘aufs Geratewohl ins Blaue hinein’ aufgestellte Behauptung handele, zumal dem Antragsteller der Inhalt der Lebensakte gerade nicht bekannt war und es ihm nicht verwehrt ist, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGH, Beschl. v. 04.12.2012- 4 StR 372/12 = StraFo 2013, 117 = StV 2013, 374 = BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 50 = BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 51 = NStZ 2013, 476). Schließlich könnte er ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas einen Beweisermittlungsantrag stellen und dessen Ablehnung gegebenenfalls mit der Aufklärungsrüge angreifen. Für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses spricht auch die Regelung zum Akteneinsichtsrecht. Wie bereits dargelegt, wird durch § 147 Abs. 1 StPO dieses Recht auf den vorhandenen Aktenbestand und die amtlich verwahrten Beweismittel beschränkt; ein Anspruch auf Aktenerweiterung wird gerade nicht vermittelt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass den berechtigten Verteidigungsinteressen und damit dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung ausreichend gedient ist. wenn dem Angeklagten oder Betroffenen das vorliegende Tatsachenmaterial offen gelegt wird. Andere potentielle Beweismittel, auf die das Gericht unter Beachtung seiner Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht zugreift, müssen dagegen nach der gesetzgeberischen Intention nicht zugänglich gemacht werden. Bei dieser klaren Regelung verbietet sich auch deshalb ein Rückgriff auf die Generalklausel des fairen Verfahrens. Die Gegenauffassung, die in der Ablehnung des Beiziehungsantrags einen Verstoß gegen das Fairnessgebot erblickt, führt überdies zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen, wie der nachfolgend aufgezeigte Vergleich belegt. Überzeugt sich das Amtsgericht, etwa durch Vernehmung von Zeugen oder durch andere Beweismittel, davon, dass keine Eingriffe in das Messgerät stattgefunden haben und keine Hinweise auf Fehlfunktionen vorlagen, so könnte es einen zu einer gegenteiligen Behauptung gestellten Beweisantrag rechtsfehlerfrei gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen. Eine Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts im Rechtsbeschwerdeverfahren hätte in diesem Fall keinen Erfolg, wenn und soweit die Prämissen dieser Vorschriften beachtet wurden. Unterlässt der Betroffene aber die Stellung eines Beweisantrags und beschränkt sich stattdessen auf einen Beiziehungsantrag, so würde dies- unter Zugrundelegung der Gegenansicht – bei einer entsprechenden Rüge ohne weiteres zur Kassation des angefochtenen Urteils durch den Rechtsbeschwerdesenat führen, obwohl noch nicht einmal behauptet wurde, dass Eingriffe in das Messgerät stattgefunden oder Hinweise auf Fehlfunktionen vorgelegen hätten. Auch deshalb ist allein die Einordnung des Beiziehungsantrags als Beweisermittlungsantrag, der ausschließlich unter Aufklärungsgesichtspunkten zu prüfen ist sachgerecht.

Schließlich ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Kontrolle durch die Verteidigung außerhalb von Aufklärungsgesichtspunkten ein Verstoß gegen das fair-trial-Prinzip anzunehmen. Denn von einem – der Pflichtenseite und der Bindung an das Gebot der Objektivität entbehrenden – “Recht” der Verteidigung auf “Gegenkontrolle” kann nach der gesetzlichen Regelung keine Rede sein (BGH, Urt. v. 26.05.1981 – 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500 = MDR 1981, 860). Die mittelbare, eventuell zur Ergänzung der Akten führende Kontrolle ergibt sich aus der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) und den Möglichkeiten der Verteidigung, durch Beweisanregungen, Beweisermittlungsanträge und Beweisanträge (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO) den Umfang dieser Pflicht und die Voraussetzungen ihrer Erfüllung mitzubestimmen (BGH a.a.O.)(ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 04. Oktober 2017-3 Ss OWi 1232/17-, Rn. 21, juris).

Der Antrag auf Beiziehung der Lebensakte, weiterer Eichscheine, Wartungs- und Instandsetzungsnachweise war daher als unbegründet zu verwerfen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG iVm § 473 Abs. 4 StPO. Es wäre in Anbetracht des weit überwiegenden Erfolgs des Rechtsmittels des Betroffenen unbillig, diesen mit entsprechenden Kosten zu belasten. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Betroffene – hätte die Verwaltungsbehörde diesem von vorneherein Akteneinsicht im nun angeordneten Umfang gewährt -wegen der verbleibenden Beschwer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hätte.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Stefan Schubert (Biesdorf, Kram & Partner, Trier) für die Übersendung der Entscheidung.