Kreativ: Vor ein paar Jahren hatte das AG Lüdinghausen (19 OWi 197/12) entschieden, dass ein Fahrverbot auch auf Kraftfahrzeuge ab einer bestimmten Motorleistung (dort waren es 100 PS) beschränkt werden kann. So sieht es nun auch das AG Dortmund und hat in einem aktuellen, gemäß § 77b Abs. 1 OWiG ohne Gründe abgefassten Urteil dem Betroffenen untersagt, Kraftfahrzeuge mit mehr als 44 kW, also 60 PS Motorleistung zu führen.

AG Dortmund, Urteil vom 07.11.2017 – 729 OWi 300/17

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt.

Ihm wird verboten für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge zu führen, die mehr als 44 kw Motorleistung haben. Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 3 III, 49 StVO, 24, 25 StVG)