Auch das AG Saarburg hat sich in einer neuen Entscheidung zur Akteneinsicht in Verkehrs-OWi-Verfahren geäußert und unter Berufung auf das LG Trier deutliche Worte gefunden zu der Weigerung des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, in einem Bußgeldverfahren dem Verteidiger die ESO-Messreihe sowie Wartungsunterlagen zu dem verwendeten Messgerät zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sei die Praxis der Behörde bedenklich, die Existenz von Lebensakten zu bestreiten und Wartungsunterlagen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG auf Antrag nicht vorzulegen. Die Annahme, eine Behörde würde über Wartungen eines für einen fünfstelligen Betrag angeschafften Gerätes nicht Buch führen, sei abwegig.

In Bezug auf die Messdaten meint das Gericht schließlich, wohlgemerkt im Verfahren nach § 62 OWiG:

Sollten derart erzeugte Dateien nachträglich – in Folge von Betriebssoftware oder durch willentlichen Eingriff eines Benutzers – gelöscht oder verschlüsselt worden sein, so wäre die Beweisführung absichtlich vereitelt mit der Folge, dass ein Tatnachweis nicht mehr zu führen ist.

Das kann auch als Andeutung in Richtung TraffiStar S 350 etc. und Nichtspeicherung von Rohmessdaten verstanden werden und würde dann zur Rechtsprechung u. a. des AG Neunkirchen passen. Da ESO ES 3.0-Messgeräte jedoch sämtliche Messdaten, die in die Berechnung des Geschwindigkeitswertes einfließen können, abspeichern und somit überprüfbar halten, dürfte die Gefahr einer “Beweisvereitelung” nur bei nachträglicher Löschung von Messdaten durch das Mess- oder Auswertepersonal relevant sein.

AG Saarburg, Beschluss vom 01.02.2018 – 8 OWi 1/18

In dem Bußgeldverfahren gegen …

Verteidiger: Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous

hat das Amtsgericht Saarburg durch den Direktor des Amtsgerichts … am 01.02.2018 beschlossen:

1. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, wird angewiesen, der Verteidigerin des Betroffenen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

– Digitale Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie
– Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgerätes seit der letzten Eichung
– alle vorhandenen weiteren Unterlagen über die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen über das verwendete Messgerät einschließlich seiner Komponenten, wie sie im Eichschein Nummer 5-4642-16 der Hessischen Eichdirektion vom 06.12.2016 näher bezeichnet sind, gleichgültig, wie diese Unterlagen bezeichnet oder abgeheftet sind (Lebensakte, Gerätebegleitkarte pp.) in Fotokopie

2. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Verwaltungsbehörde.

Gründe:

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet, soweit er nicht durch zwischenzeitliche Übersendung von Unterlagen durch die Verwaltungsbehörde erledigt ist.

Dabei wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die von der Verteidigerin vorgelegte und der Verwaltungsbehörde bekannte Entscheidung des Landgerichts Trier vom 14.12.2017 – 1 Qs 46/17 -.

Im Einzelnen weist das Amtsgericht auf folgendes hin:

Das standardisierte Messverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass durch die PTB im Wege des vorweggenommenen Sachverständigengutachtens – in Verbindung mit der aktuellen Eichung – die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt werden kann, wenn die Bedienungsanleitung des Geräts beachtet wird.

Nach der obergerichtliehen Rechtsprechung kann der Betroffene die so erfolgte Messung wirksam nur dann mit einem erfolgreichen Beweisantrag angreifen, wenn er konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die für eine Unrichtigkeit der vorgenommenen Einzelmessung sprechen.

Dann muss ihm aber nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens auch Zugang zu allen Messunterlagen der gesamten Messserie dieses Aufstellorts in lesbarer Form gewährt werden, die tatsächlich vorhanden sind.

Dies gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens.

Entsprechend der Rechtsprechung der Obergerichte hat der Betroffene dieses Recht im Vorverfahren (§ 62 OWiG) durchzusetzen und nicht erst mit einem Antrag im Hauptverfahren.

Datenschutzbedenken bestehen nicht, da die Datensätze an einen Verteidiger herausgegeben werden. Soweit die Verwaltungsbehörde weitere Bedenken hat, bleibt es ihr unbenommen, den Fahrzeugführer sowie das Kennzeichen im Lichtbild zu “pixeln”.

Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG pflichtgemäß aufzubewahrenden Unterlagen hat die Verwaltungsbehörde in Kopie herauszugeben und ebenso auch die tatsächlich insoweit vorhandenen Unterlagen, da sie nach dem schlüssigen Vortrag der Verteidigerin als Beweismittel zur Überprüfung des Messvorganges geeignet sind. Dabei ist es auch völlig unerheblich, wie diese Blattsammlung bei der Polizei oder Verwaltungsbehörde intern genannt wird. Insoweit ist die bestehende Praxis der Verwaltungsbehörde, die Existenz einer “Lebensakte” im Verfahren zu bestreiten, während andererseits eine “Gerätebegleitkarte geführt wird, was einer Lebensakte gleichkommt” (Polizeipräsidium Westpfalz vom 04.08.2017, Blatt 7 der Verwaltungsakten), bedenklich und weckt Zweifel an der Erfüllung der Pflicht zu vollständigem und wahrheitgemäßen Sachvortrag. Gleiches gilt für die Statistikdatei, die das Gerät ESO 3.0 stets nach Abschluss eines jeden Messvorgangs erzeugt. Diese hat die Verwaltungsbehörde zwischenzeitlich herausgegeben, wodurch sich das Verfahren insoweit erledigt hat. Sollten derart erzeugte Dateien nachträglich – in Folge von Betriebssoftware oder durch willentlichen Eingriff eines Benutzers – gelöscht oder verschlüsselt worden sein, so wäre die Beweisführung absichtlich vereitelt mit der Folge, dass ein Tatnachweis nicht mehr zu führen ist.

Im übrigen ist ganz allgemein die Annahme, eine Behörde würde über Wartung, Ersatzteile pp. eines mit einem fünfstelligen Betrag angeschafften Gerätes nicht Buch führen, abwegig. Dies zeigt bereits die standardisierte Handhabung der “Anfrage” an die Dienststelle der Messbeamten, die bei mehreren Geräten nicht zu beantworten wären, aber stets nach Aktenlage beantwortet sind.

Im Rechtsbehelfsverfahren nach § 62 OWiG waren die notwendigen Auslagen der Verwaltungsbehörde aufzuerlegen, weil das Bußgeldverfahren bei der Verwaltungsbehörde anhängig bleibt mit der Folge, dass auch sie Trägerin der Auslagen ist (Göhler, vor § 105 OwiG, Randziffer 57 am Ende).

Die Weigerung der Verwaltungsbehörde, notwendige Beweismittel herauszugeben, hat gesonderte Auslagen des Betroffenen veranlasst, die unabhängig vom Ausgang des möglichen späteren Bußgeldverfahrens sind.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.