Soeben kündigt der BGH in einer Pressemitteilung an, dass der VI. Zivilsenat am 10.04.2018 – man möchte sagen “endlich” – über die zivilprozessuale Verwertbarkeit von Videoaufnahmen mittels Dashcam im Straßenverkehr verhandeln wird. Als Vorinstanzen haben sowohl das AG als auch das LG Magdeburg die vom Kläger eingereichten Videoaufnahmen nicht als Beweismittel verwertet, da diese unter Verstoß gegen Datenschutzvorschriften zustande gekommen seien und damit einem Beweisverwertungsverbot unterlägen.