Der Kreis Mettmann hat über einen längeren Zeitraum Geschwindigkeitskontrollen auf der BAB 3 mittels eines “semi-stationären” TraffiStar S 350-Anhängers durchgeführt, bis das OLG Düsseldorf entschieden hat, dass es sich bei dem Gerät nicht um eine festinstallierte (Mess-)Anlage handelt mit der Folge, dass gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW eine Kreisordnungsbehörde auf Bundesautobahnen damit keine Messungen durchführen darf (Beschluss 07.08.2017 – IV-3 RBs 167/17).

Für dieses “Problem” hat der Kreis nun – mit Rückendeckung durch das zuständige Ministerium – eine Lösung gefunden: An dem Anhänger werden verschiedene Veränderungen durchgeführt, u. a. wird er an der Messstelle auf einer Betonplatte festgeschraubt, so dass er nicht mehr als mobiles Messgerät anzusehen sein soll. So heißt es anlässlich eines Bußgeldverfahrens in einem Schreiben des Kreises:

Aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 07.08.2017 wurden die Messungen des Kreises Mettmann im Baustellenbereich im Zuge der BAB 3 vorerst eingestellt. In dem Beschluss verweist das OLG, entgegen der Ansicht des Kreises Mettmann und auch Teilen der Richter des Amtsgerichtes Mettmann, darauf, dass die in einem Anhänger eingebaute Messanlage nicht den Anforderungen des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) entsprach, da ein Anhänger von vornherein auf Mobilität ausgerichtet und daher als mobil einzustufen sei.

Nach genauer Analyse des Beschlusses des OLG Düsseldorf wurde in interner Abstimmung festgelegt, das Anhängergehäuse zu demobilisieren. Daraufhin wurde ein Betonfundament erstellt, auf dem der Anhänger standhaft montiert wurde. Durch Anbringung von Winkeln wurde das Gehäuse mittels Betonanker auf dem Fundament fest verschraubt. Im Weiteren wurden die Räder des Anhängers und der Deichselkopf demontiert.

Damit sind sämtliche Merkmale einer grundsätzlich auf Mobilität ausgelegten Messanlage entfallen. Es verbleibt ein stationäres Außengehäuse, das, wie jedes herkömmliche stationäre Außengehäuse, fest mit einem Fundament und mit dem Boden verankert ist. Mit Erlass vom 16.10.2017 erklärt auch das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die vom Kreis Mettmann vorgenommenen Modifikationen für geeignet, um den Charakter einer ortsfesten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage zu manifestieren.