Eine neue Idee zum Schutz von Persönlichkeitsrechten bei der Einsichtnahme in Serien von Geschwindigkeitsmessungen hat das AG Stuttgart: Dem Verteidiger seien nur jeweils zehn Datensätze vor und nach der Betroffenenmessung zur Verfügung zu stellen. Auch bestehe kein Anspruch auf Einsicht in die die anderen Fahrspuren betreffenden Messdatensätze. Demgegenüber halten Sachverständige etwa bei Messungen mittels TraffiStar S 330 auch eine Überprüfung von Messungen der anderen Fahrstreifen mitunter für erforderlich.

AG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2018 – 20 OWi 689/18

1. Die Bußgeldbehörde Regierungspräsidium Karlsruhe wird angewiesen, an den Verteidiger des Betroffenen gegen Übersendung einer unterzeichneten Verschwiegenheitserklärung die letzten 10 Daten- und Lichtbilder vor der gegenständlichen Messung am 15.09.2017 um 09:19 Uhr und die nächsten 10 Daten- und Lichtbilder nach der gegenständlichen Messung, jeweils für die verfahrensgegenständliche Fahrspur 3, zur Verfügung zu stellen.

2. Der Antrag im Übrigen wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels tragen die Staatskasse und der Betroffene je zur Hälfte.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 29.12.2017 beantragt der Verteidiger im gegenständlichen Bußgeldverfahren die Übersendung der Messserien für alle drei Fahrspuren sowie das Protokoll der Wechselverkehrszeichenanlage.

Der Antrag ist begründet, soweit er sich auf die letzten 10 Daten- und Lichtbilder vor der gegenständlichen Messung und die nächsten 10 Bilder nach der gegenständlichen Messung betrifft. Dies ist erforderlich, da der Verteidiger in der Lage sein muss, selbst oder durch ein von ihm beauftragten Sachverständigen weitere Informationen zur Überprüfung der Messung zu gewinnen.

Der Antrag des Verteidigers ist jedoch insoweit unbegründet als er Einsicht in alle Daten- und Lichtbildsätze für alle drei Fahrspuren begehrt. Grundsätzlich bezieht sich gem. § 147 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auf Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären. Zu den Akten des Bußgeldverfahrens gehören grundsätzlich nur diejenigen Unterlagen, die tatsächlich zu den Akten genommen wurden (vgl. Göhler, 16. Auflage, § 60 OWiG, Rdnr. 49).

Demgegenüber besteht kein Anspruch des Verteidigers auf Übersendung der gesamten Falldateien der Messreihe. Weit vor dem Zeitpunkt der relevanten Messung liegende vorherige Messungen sind ebenso wie weit nachfolgende Messungen für die gegenständliche Messung irrelevant und können auf die gegenständliche Messung keine Auswirkungen haben. Weiter gebietet es das zu schützende Persönlichkeitsrecht weiterer Verkehrsteilnehmer, die von dem Messgerät aufgenommen wurden, dass der Staat deren Privatsphäre schützt.

Soweit der Verteidiger die Übersendung des Protokolls der Wechselverkehrszeichenanlage begehrt, so befindet es sich bereits bei den Akten, die dem Verteidiger zur Verfügung gestellt wurden. Eine nochmalige Beziehung ist somit nicht erforderlich und war somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Werner Eicks, Kanzlei Müller, Eicks & Winand (Mechernich), für die Zusendung dieser Entscheidung.