Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 75 Euro, da er sein Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Hauptuntersuchung vorgestellt hatte. Nach Einlegung des Einspruchs und Terminsbestimmung durch das AG ließ sich der Betroffene über seinen Verteidiger zu dem Vorwurf ein und erklärte, dass er in einer Hauptverhandlung keine weiteren Angaben machen könne. Zugleich beantragte sein Verteidiger die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen. Dies lehnte das AG mit der Erwägung ab, die Anwesenheit des Betroffenen sei zur Sachverhaltsaufklärung weiterhin erforderlich, und verwarf im Termin den Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen.

Dadurch wurde dieser, wie das OLG Hamburg feststellt, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die rechtsfehlerhafte Weigerung, den Betroffenen vom Erscheinen zu entbinden, könne eine derartige Gehörsverletzung darstellen. Vorliegend hätten auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entbindung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG vorgelegen, nachdem der Betroffene Angaben zur Sache gemacht und eine weitergehende Einlassung in der Hauptverhandlung bereits vorab verneint hatte. Die rein theoretische Erwägung, der Betroffene könne dennoch weitere Angaben in der Verhandlung machen, genüge nicht, um seinen Entbindungsantrag abzulehnen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2018 – 6 RB 3/18

1. Auf Antrag des Betroffenen wird seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abteilung 844 vom 18. Oktober 2017 zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abteilung 844, vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zurückverwiesen.
Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid vom 16. Juni 2017 eine Geldbuße in Höhe von 75,00 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen festgesetzt worden, weil dieser es unterlassen hatte, sein Fahrzeug, das nach Nr. 2.1 der Anlage VIII in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen (Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 Abs. 1, 69a StVZO, Nr. 186.1.4 BKat). Gegen den Bescheid hat er am 4. Juli 2017 durch seinen bevollmächtigten Verteidiger Einspruch eingelegt. Am 14. September 2017 hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek Termin zur Hauptverhandlung über den Einspruch auf den 18. Oktober 2017 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet.

Durch seinen Verteidiger ließ sich der Betroffene mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 dahingehend ein, dass es sich bei seinem Fahrzeug – einem VW Käfer – um ein historisches Fahrzeug handele. Das Fahrzeug werde nicht bzw. nur saisonal genutzt und stehe das ganze Jahr in einer Garage auf privatem Grund. Um eine defekte Benzinpumpe reparieren zu können, habe der Betroffene den Käfer zu einem Freund nach Poppenbüttel verbracht. Um das Fahrzeug nach der Reparatur wieder fahren zu können, habe er zudem einen TÜV-Termin vereinbart. Der Bekannte des Betroffenen habe sich sodann bereit erklärt, das Fahrzeug zu dem TÜV-Termin zu fahren. Während dieser Fahrt habe die Benzinpumpe erneut Schwierigkeiten bereitet und der VW Käfer sei liegen geblieben. Der Bekannte habe sodann das Fahrzeug am Straßenrand abgestellt. Dort müsse es dann gesehen worden sein. Der Betroffene und sein Bekannter hätten das Fahrzeug noch am selben Tag abgeschleppt und repariert. Danach sei das Fahrzeug zu dem TÜV-Termin gefahren worden und habe dort die Hauptuntersuchung bestanden. Das Fahrzeug sei die ganze Zeit versichert gewesen und die Steuern seien gezahlt worden. Der Betroffene führt schließlich mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 aus, dass er keine weiteren Angaben zum Sachverhalt machen könne. Mit demselben Schreiben hat der Verteidiger des Betroffenen beantragt, diesen vom persönlichen Erscheinen im Termin vom 18. Oktober 2017 zu entbinden.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Erscheinenspflicht mit der Begründung abgelehnt, die Anwesenheit des Betroffenen sei zur Sachverhaltsaufklärung weiterhin erforderlich.

In der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2017 ist dann nur der Verteidiger des Betroffenen erschienen, der erklärt hat, dass der Betroffene aus Termingründen nicht zur Hauptverhandlung kommen und dass es keine weitere bzw. andere Einlassung geben werde.

Das Amtsgericht hat daraufhin festgestellt, dass der Betroffene bis 15:20 Uhr nicht erschienen sei und den Einspruch verworfen.

Das Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 1. November 2017 zugestellt. Eingehend bei dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek am 30. Oktober 2017 hat der Betroffene über seinen Verteidiger die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, sowie Zulassungsantrag und Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017, eingegangen beim Gericht am selben Tag, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts, namentlich einer die unzulässige Verwerfung des Einspruchs betreffenden Verfahrensrüge, begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Urteil mitsamt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zurückzuverweisen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen hinreichend gerügter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zulässig und begründet.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, namentlich form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Die Rechtsbeschwerde war wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist zulässig erhoben und auch begründet.

a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machen (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rn. 16a a. E.), in der die den Mangel enthaltenden Tatsachen nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden müssen, dass das Beschwerdegericht schon an Hand des Rügevorbringens prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern die behaupteten Tatsachen zutreffen (Seitz/Bauer aaO, § 79Rn. 27d).

Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2004 – 2 Ss OWi 332/04; OLG Köln NZV 1999, 264; 1992, 419). Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind (vgl. OLG Hamm aaO; BayObLG DAR 2003, 463; OLG Köln NZV 1999, 264, 265) oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (vgl. BayObLG DAR 2000, 578; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 4 Ss OWi 918/02; Seitz/Bauer aaO § 80 Rn. 16b). Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, die vorliegend wegen der gesetzlichen Einschränkung der Zulassungsgründe bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 Euro (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren beachtlich sein kann, obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. Der Betroffene muss also darlegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (vgl. OLG Hamm, aaO und Beschluss vom 28. Oktober 2003 mit weiteren Nachweisen; OLG Köln NZV 1998, 474; siehe auch Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2016 – 2 RB 79/14; Seitz/Bauer a.a.O. § 74 Rn. 48c). In diesem Zusammenhang ist in aller Regel auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat (OLG Hamm aaO). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Berücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811), müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 331; OLG Hamm aaO und Beschluss vom 24. Februar 2000 – 4 Ss OWi 114/00 -; VRS 84, 234, 235; OLG Köln NZV 1992, 419; vgl. auch Seitz/Bauer, aaO, § 80, Rn. 16c und 16 i).

Vorliegend ermöglicht die Begründungsschrift des Betroffenen eine Überprüfung seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, ob nach diesen Grundsätzen eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt. In der Begründungsschrift wird der Wortlaut des Schriftsatzes des Verteidigers des Betroffenen vom 12. Oktober 2017, mit dem die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt worden war, vollständig wiedergegeben. Der Begründungsschrift ist ferner zu entnehmen, dass und mit welcher Begründung der Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt hat. Ferner wird dargelegt, dass dieser Antrag vom Gericht nicht im Sinne des Betroffenen beschieden worden ist. Schließlich ist der Begründungsschrift zu entnehmen, welche Angaben der Betroffene zur Sache gemacht hat. Mithin ist dem Rügevorbringen auch eine ausreichende Darlegung dazu zu entnehmen, welche sachliche Einlassung des Betroffenen aufgrund der als verfahrensfehlerhaft gerügten Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG keine Berücksichtigung durch das Amtsgericht finden konnte. Schließlich wird mitgeteilt, dass der Betroffene bereits mit dem Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht erklärt hat, in der Hauptverhandlung keine weitere Einlassung zur Sache abzugeben und dass der Verteidiger auch in der Hauptverhandlung erklärt hat, dass keine weiteren Angaben gemacht werden würden.

b) Der somit formgerecht mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines Verstoßes gegen §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG erhobene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat auch – entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – in der Sache Erfolg, weil durch das angefochtene Urteil der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

Das Amtsgericht hätte den Betroffenen bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf seinen Entpflichtungsantrag nicht als säumig im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG behandeln dürfen, sondern dem Antrag entsprechen müssen. Der Tatrichter hat nämlich dem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG stattzugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Entbindung vorliegen, wenn sich also der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht äußern, und seine Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist (OLG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2003 – Ss 169/03 Z -; BayObLG DAR 2001, 371 [372]; BayObLG DAR 2002, 133 [134]; BayObLG zfs 2002, 597; OLG Dresden zfs 2003, 209). Die Entscheidung steht nicht im Ermessen des Gerichts (OLG Hamm aaO; OLG Köln aaO). Gründe, die eine Ablehnung des Entpflichtungsantrags rechtfertigen konnten, lagen hier ersichtlich nicht vor, nachdem der Betroffene mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 ausführliche Angaben zur Sache gemacht und erklärt hatte, dass eine weitere Einlassung zur Sache in der Hauptverhandlung nicht erfolgen werde. Die Aufklärung des Sachverhalts konnte mithin ohne Schwierigkeiten durch die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Einführung der schriftlichen Erklärung des Betroffenen vom 12. Oktober 2017 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.

Unter diesen Umständen konnte das Erscheinen in der Hauptverhandlung nur noch ausnahmsweise zur Sachaüfklärung erforderlich sein. Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung – wie etwa die mögliche Überleitung des Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren (§ 81 OWiG; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2003 – Ss 169/03 Z -mwN) – sind hier nicht erkennbar. Auch die rein theoretische (weder in der ablehnenden Entscheidung vom 17. Oktober 2017 noch im Verwerfungsurteil niedergelegte) Erwägung, der Betroffene werde in der Hauptverhandlung vielleicht doch Angaben machen, kann eine Aufklärungserwartung und damit die Ablehnung des Entpflichtungsantrags nicht begründen (OLG Zweibrücken DAR 2000, 86). Ebenso wenig kann die Ablehnung damit begründet werden, die Anwesenheit sei erforderlich um aufzuklären, ob der Betroffene sich in der Hauptverhandlung äußere oder nicht (BayObLG VRS 100, 441, 442 = NZV 2001, 523, 524).

3. Die demnach zuzulassende Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§§ 353 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG), weil es auf der Gehörsverletzung beruht, und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG). Der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Aufhebung mitsamt der Feststellungen bedurfte es angesichts des auf § 74 Abs. 2 OWiG beruhenden Urteils nicht.