Die Einsicht in Messunterlagen einer Geschwindigkeitsmessung an den Verteidiger wird häufiger verweigert, besonders wenn es um ganze Messserien geht. Dann steht ihm der Rechtsbehelf des § 62 OWiG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung – zur Verfügung, welcher bei der Verwaltungsbehörde eingelegt wird und über den (bei Nichtabhilfe) das Amtsgericht entscheidet. Dass ein solcher Antrag von der Behörde dann aber ignoriert und das Verfahren einfach an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird, zählt zu den “exteremeren” und selteneren Fällen. Zwar kann das Gericht, wenn die Akte bei ihm eingeht und es in der Hauptsache zuständig wird, die Entscheidung über den Antrag nachholen bzw. es kann ein Antrag auf Herausgabe der Messdaten erneut bei Gericht gestellt werden. Das wollte das AG Trier nicht so recht einsehen und hat das Verfahren wegen offensichtlich ungenügender Sachverhaltsaufklärung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zurückverwiesen, damit die Behörde den Antrag nun ordnungsgemäß behandeln kann. Ähnlich ist vor ein paar Jahren das AG Halle (Saale) vorgegangen.

AG Trier, Beschluss vom 01.12.2017 – 36 OWi 8111 Js 28781/17 jug.

In dem Bußgeldverfahren gegen

Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Schubert, Eurener Straße 33, 54294 Trier

wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

hat das Amtsgericht Trier durch die Richterin … am 01.12.2017 beschlossen:

Das Bußgeldverfahren wird gemäß § 69 Abs. 5 OWiG wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen.

Gründe:

Dem Betroffenen wird in dem Bußgeldbescheid der Stadtverwaltung Trier, Ordnungsamt, vom 18.7.2017 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h bei erlaubten 30 km/h zur Last gelegt, die er am 20.6.2017 um … Uhr in Trier, … begangen haben soll. Als Beweismittel werden die Zeugin Hilfspolizeibeamtin … und Leivtec XV 3-Messung/-Foto aufgeführt.

Die Sache war wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, da das Zwischenverfahren derzeit noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist. Die Akte wurde unter Übergehung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Bl. 19 der Akte) der Staatsanwaltschaft Trier vorgelegt.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Stefan Schubert (Biesdorf, Kram & Partner, Trier) für die Übersendung der Entscheidung.