Quelle: pixabay.com

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Zur Frage, ob ein Wartepflichtiger auf das (falsche) Blinksignal des Vorfahrtsberechtigten (der dann doch nicht nach rechts abbiegt) vertrauen und auf die vorfahrtsberechtigte Straße abbiegen darf, hat das LG Saarbrücken mit Urteil vom 07.06.2013 (Az. 13 S 34/13) entschieden:

Im Einzelnen ist umstritten, ob der Wartepflichtige auf ein angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten bereits dann vertrauen darf, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen (vgl. OLGR München 1998, 474; KG DAR 1990, 142; Henschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 54; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 63), oder ob der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen darf, wenn sich dieses in der Gesamtschau der Fahrsituation – sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber – zweifelsfrei manifestiert (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht NJW-?RR 2008, 1611; OLG Hamm NJW-?RR 2003, 975; wohl auch OLG Karlsruhe DAR 2001, 128; offen gelassen von der Kammer, Beschlüsse vom 2. Juli 2012 – 13 S 69/12 – und vom 20. August 2012 – 13 S 124/12). Die Streitfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Zu Recht hat das Erstgericht nämlich schon keine Umstände als erwiesen angesehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit dafür ergibt, dass der Kläger keinen Zweifel an der Abbiegeabsicht der Erstbeklagten haben musste. (…) Ein einmaliges Blinken begründet keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand für den Wartepflichtigen.

Durch ein falsches Blinksignal werde jedoch die Betriebsgefahr erhöht, so dass von einem Mitverschulden in Höhe von 20 % auszugehen sei:

Hat der Vorfahrtsberechtigte entgegen § 1 Abs. 2 StVO durch das Setzen eines falschen Blinksignals eine Gefahrenlage geschaffen, weil er damit rechnen muss, dass der Wartepflichtige auf die Richtigkeit des Blinksignals vertraut, und will er dann von seiner angekündigten Fahrtrichtung Abstand nehmen, so ist er nach obergerichtlicher Rechtsprechung zur Vermeidung einer Gefährdung grundsätzlich gehalten, unter genauer Beobachtung des wartepflichtigen Verkehrs besonders vorsichtig an die Einmündung heranzufahren und notfalls eine Verständigung mit dem wartepflichtigen Fahrer herbeizuführen oder ggf. ganz anzuhalten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht NJW-?RR 2008, 1611 ff.; OLG Hamm NJW-?RR 2003, 975). Da im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr aufklärbar ist, ob die Erstbeklagte länger als einmal geblinkt hat und in welchem zeitlichen und räumlichen Abstand zum Erreichen der Einmündung der Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt war, kann im Zweifel nicht mehr angenommen werden, dass die Erstbeklagte unter den konkreten Umständen des Falles noch damit rechnen musste, dass die Zeugin … aufgrund ihres Blinksignals einen Abbiegevorgang einleiten würde.

Jedenfalls aber war die Betriebsgefahr auf Beklagtenseite erhöht. Denn mit ihrem falschen Blinksignal hat die Erstbeklagte eine zusätzliche Gefahr geschaffen, die sich in dem Unfall realisiert hat, weil die Zeugin … das Blinksignal wahrgenommen und es zum Anlass genommen hat, den Abbiegevorgang einzuleiten.