OLG Hamm: Vorfahrtsverzicht nur, wenn unmissverständlich zum Ausdruck gebracht
Das OLG Hamm mahnt zur Vorsicht bei der Annahme eines Vorfahrtsverzichts. Darauf dürfe nur bei einer entsprechenden Verständigung mit dem Vorfahrtsberechtigten vertraut werden, wobei bei der Deutung von Gesten Vorsicht geboten sei. Der Verzichtswille müsse [...]