OLG Hamm: Kein Nachschieben einer Begründung bei der Bußgeldbemessung

Von |2015-04-17T08:09:45+02:0008. April 2015|Straf- und OWi-Recht|

Ein Bußgeldrichter kann seine Erwägungen bezüglich eines Bußgelds, von denen er sich  bei der Urteilsfällung leiten lässt, nicht später durch andere ersetzen. Das AG führte aus: “Soweit im Urteil im Sitzungsprotokoll die Tatbestandsnummer 142606 angegeben [...]