Quelle: pixabay.com

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Der Beklagte zu 1 hielt mit seinem Wagen an einer Kreuzung an und beabsichtigte, nach links abzubiegen. Der Kläger befand sich mit seinem PKW hinter dem Beklagten und fuhr dann rechts an ihm vorbei. Beim Anfahren rollte der Beklagte zurück, dabei kam es zur Kollision. Nach Ansicht des LG Saarbrücken (Urteil vom 13.06.2014, Az. 13 S 56/14) stellt das Zurückrollen des Beklagten einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar. Auf Seiten des Klägers liege kein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 4 S. 2 (da nicht Seiten-, sondern mangelnder Abstand nach vorne unfallursächlich), 5 Abs. 4 S. 4 (da Rückwärtsrollen unabsichtlich) oder § 4 Abs. 1 StVO (Der Nachfolgende muss mit Zurückrollen nicht rechnen.) durch den Überholvorgang vor. Auch § 1 Abs. 2 StVO habe der Kläger nicht verletzt:

Freilich musste der Kläger unter den hier gegebenen Umständen einen gewissen Mindestabstand nach vorne einhalten. Zwar muss ein sich selbst verkehrsrichtig verhaltender Verkehrsteilnehmer nicht mit allen möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, sondern darf grundsätzlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erwarten und sich darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährden. Das gilt allerdings nicht gegenüber fremden Verkehrsverstößen, die in der konkreten Verkehrslage erfahrungsgemäß häufig vorkommen, so dass mit ihnen immer zu rechnen ist. Zu solchen erfahrungsgemäß häufig vorkommenden Versehen zählt auch ein geringfügiges Zurückrollen von verkehrsbedingt auf einer ansteigenden Ebene haltenden Fahrzeugen. Der nachfolgende Verkehrsteilnehmer muss deshalb zumindest bei einer vorhandenen Steigung hinter einem haltenden Fahrzeug einen gewissen Mindestabstand einhalten, damit es bei einem Zurückrollen nicht zu einer Kollision kommt. Das gilt nicht nur für das Anhalten in fahrbahnparalleler Ausrichtung, sondern auch für ein Ausscheren zum Überholen. Wie groß der dabei nach vorne einzuhaltende Abstand bemessen sein muss, bedarf hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung.

Unabhängig davon steht hier nämlich nicht fest, dass der Kläger gegen das sich hiernach ergebende Abstandsgebot verstoßen hat. Das Erstgericht hat keine nähere Feststellung dazu getroffen, in welchem Umfang der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen durch das Zurückrollen des Beklagtenfahrzeuges und in welchem Umfang er durch das Ausscheren des klägerischen Fahrzeugs verkürzt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich dies auch nur grob eingrenzen. Nach der unwiderlegten Angabe des Klägers waren beide Fahrzeuge in der Ausgangsposition noch etwa vier bis fünf Meter entfernt. Auf dieser Grundlage ist der Schadenshergang, wie das Gutachten des Sachverständigen … in jeder Hinsicht nachvollziehbar erläutert, beispielsweise plausibel erklärlich, wenn das Beklagtenfahrzeug einen Meter zurückgerollt ist. Zumindest ein so weites Zurückrollen ist jedoch bei einer so geringen Steigung wie sie hier in Frage steht, so ungewöhnlich, dass mit ihm verständigerweise nicht mehr zu rechnen ist. Dass der Kläger vorkollisionär noch näher an die Ausgangsposition des Beklagtenfahrzeugs herangekommen wäre oder er noch rechtzeitig auf das Zurückrollen des Beklagtenfahrzeugs hätte reagieren können, ist nicht bewiesen. Vor diesem Hintergrund verbleibt die nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende Möglichkeit, dass der Kläger auch bei dem Ausscheren nach vorne einen hinreichenden Abstand einhielt.

Damit kam es nur noch auf die Betriebsgefahr an, im Ergebnis 80:20 zulasten des Beklagten zu 1:

Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Haftungsabwägung haben die Beklagten dem Kläger 4/5 seines Schadens zu ersetzen. Dem Verkehrsverstoß auf Beklagtenseite steht auf Klägerseite lediglich die Betriebsgefahr gegenüber. Diese tritt hier allerdings nicht vollständig zurück. Dem Verkehrsverstoß des Erstbeklagten ist vorliegend kein gesteigertes Gewicht beizumessen. Dabei ist, da sich der Unfallhergang nicht mehr vollständig aufklären lässt, im Zweifel zugunsten des Erstbeklagten zu berücksichtigen, dass das Rückwärtsrollen nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigengutachtens auch kürzer als ein Meter gewesen sein kann. Unter diesen Umständen tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hier nicht vollständig zurück, zumal sich in dem Unfall auch eine typischerweise mit dem Ausscheren beim Überholen verbundene Gefahr der Annäherung an das gegnerische Fahrzeug verwirklicht hat und sich der Kläger nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat. Dieser hätte sich dem Beklagtenfahrzeug so vorsichtig genähert, dass er vorkollisionär noch hätte anhalten können, und hätte den Abstand so groß bemessen, dass es selbst bei einem längeren Zurückrollen nicht zur Kollision gekommen wäre. War dies nicht möglich, so hätte er ganz von einem Überholen Abstand genommen.