Quelle: Haras national suisse HNS, Wikimedia Commons

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Die Klägerin führte ein Pferd auf einem Grünstreifen, während sie selbst neben dem Pferd auf dem für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen asphaltierten Weg ging. Der genaue Unfallverlauf ist streitig; fest steht, dass sich der Beklagte zu 2 mit seinem PKW näherte und das Pferd ausbrach und die Klägerin verletzte. Das OLG hat die Klage wegen überwiegenden Verschuldens der Klägerin abgewiesen; ob sich im Unfall die Betriebsgefahr des PKW realisiert hat, hat es offengelassen. Ein Sachverständigengutachten hat es wegen eigener Sachkunde nicht eingeholt und ein Privatgutachten der Klägerin – laut BGH – nicht hinreichend gewürdigt. Beides führte wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung des Urteils (Beschluss vom 13.01.2015, Az. VI ZR 204/14):

aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin ein unfallursächliches Fehlverhalten ohne Einholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens allein auf der Grundlage angeblicher eigener Sachkunde der Senatsvorsitzenden angelastet hat. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Tatrichter, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten darf, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 – III ZR 65/06, NJW-RR 2007, 357 Rn. 14 mwN). Dies ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend dargetan. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – VII ZR 231/95, NJW-RR 1997, 1108 mwN). Auch dies ist nicht geschehen.

bb) Mit Erfolg beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde auch, dass sich das Berufungsgericht nicht hinreichend mit dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten befasst habe, aus dem sich im Einzelnen ergebe, dass diese sich bei der Annäherung des Pkw völlig richtig verhalten und insbesondere ihr Pferd so ausgerichtet habe, dass es den herannahenden Pkw habe wahrnehmen können. Wenn das Gericht den auf eine privatgutachterliche Stellungnahme gestützten Vortrag einer Partei übergeht, kann deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein (Senatsbeschluss vom 22. September 2009 – VI ZR 32/09, VersR 2010, 72). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, naheliegend und richtig wäre für die Klägerin ein Vorgehen dergestalt gewesen, das neben ihr auf dem Grünstreifen grasende Pferd unverzüglich möglichst weit nach rechts auf die dortige Grasfläche zu verbringen, mithin also so weit wie möglich aus dem Gefahrenbereich heraus. Dabei hätte das Pferd zugleich seitwärts zur Fahrbahn gedreht werden können, um es in die Lage zu versetzen, das herannahende Fahrzeug optisch wahrzunehmen. Wie die Privatgutachterin W. dargelegt hat, hätte die Klägerin, wenn sie auf der rechten Seite des Weges geblieben wäre und ihr Pferd dort gewendet hätte, mit ihrem Pferd abschüssig auf einen bepflanzten Acker und vor allem in einem größeren Bogen rechts außen um ihr Pferd herum gehen und damit weiter ausholen müssen. Sodann hätte sie nicht, wie es zweckmäßig gewesen wäre, zwischen Pferd und Verkehr, sondern, was gefährlich gewesen wäre, genau in der Fluchtrichtung des möglicherweise vor dem Auto scheuenden Pferdes gestanden. Stattdessen sei die Klägerin auf dem kürzesten Weg in Richtung einer größeren, für sie und ihr Pferd in diesem Moment sichereren Fläche gewechselt. Zudem habe sie ihr Pferd so ausgerichtet, dass es den herannahenden Pkw habe erkennen können. Die Klägerin habe deshalb gerade nicht in der Fluchtrichtung des Pferdes gestanden. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt.

cc) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beweislastverteilung verkannt hat. Da die Beklagten für ein Mitverschulden der Klägerin beweisbelastet sind, darf für dessen Bejahung nur ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden, den diese selbst vorgetragen hat oder der zu ihrem Nachteil bewiesen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12, VersR 2014, 80 mwN). Die Klägerin hat jedoch, wie ausgeführt, vorgetragen, sie sei von der rechten auf die linke Straßenseite gewechselt und habe auf dieser – etwas breiteren – Seite sich und ihr Pferd in die Richtung des Autos gedreht. Wenn dies zuträfe, hätte die Klägerin aber zwischen ihrem Pferd und dem Verkehr gestanden, so dass das Pferd im Falle des Fliehens von der Gefahr weg – also vom Verkehr weg – auch von ihr weg zur anderen Seite, also in Richtung Misthaufen hätte fliehen können. Bei dieser Sachlage könnte der Klägerin kein unfallursächliches Mitverschulden angelastet werden. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe sich nach dem Überschreiten der Fahrbahn aus Sicht des Beklagten zu 2 hinter ihrem Pferd befunden. Diese Feststellung findet jedoch keine Grundlage in dem Sachvortrag der Klägerin und verletzt diese in ihrem verfahrensgrundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.