In Sachen Dashcams tut sich wieder etwas. captain-huk.de weist auf ein neues Urteil des AG Nürnberg (vom 08.05.2015, Az. 18 C 8938/14) hin. Nachdem die Gerichte bisher bezüglich der Beweisverwertung entsprechender Videoaufnahmen recht zurückhaltend waren, lassen mehr und mehr Gerichte die Aufnahmen als Beweismittel zu; ob (wie das AG Nienburg) im Strafprozess oder, wie hier, das AG Nürnberg in einer Zivilsache. Dabei wollte das AG Nürnberg, wie sich aus dem Urteil ergibt, zunächst noch der “herrschenden Meinung” der Zivilgerichte folgen und das Video nicht als Beweismittel zulassen. Dann hat es sich aber der Meinung von Greger angeschlossen, der über das Thema einen Aufsatz in der NZV (2015, 114) veröffentlicht hat. Leider geht aus der Entscheidung nicht hervor, ob es sich nur um eine kurzzeitige Aufnahme oder eine Daueraufzeichnung handelte. Jedenfalls konnte das AG keinen Verstoß gegen § 6b BDSG oder § 22 KUG feststellen, wobei es schon an der Anwendbarkeit dieser Normen zweifelt. Auch unter Berücksichtigung des Rechts des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung kommt es nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufnahme oder gar einem Beweisverwertungsverbot. Und: Es wurde durch die Beklagten beantragt, die (Sprung-)Revision zuzulassen. Daher ist es gut möglich, dass es in dieser Sache bald Neuigkeiten vom LG Nürnberg-Fürth oder gar vom BGH gibt.