Der Verteidiger des Betroffenen beantragte per Schriftsatz, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, da dieser die Fahrereigenschaft einräume und in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen wolle. Dem fügte der Verteidiger eine Vertretungsvollmacht bei, die er selbst “in Vertretung für den Betroffenen” unterzeichnete. Das AG meinte “geht nicht” und verwarf den Einspruch, da es mangels wirksamer Vollmacht den Entbindungsantrag des Betroffenen zurückwies. Das OLG Brandenburg aber meinte “geht doch” und hob das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (Beschluss vom 18.02.2015, (1 Z) 53 Ss-OWi 619/14 (351/14)).

Die von dem Betroffenen erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift durch.

a) Die Antragsbegründung enthält eine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO in Verbindung mit §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG entsprechende Verfahrensrüge. In der Rechtsmittelbegründung ist ausgeführt, was der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, nämlich, dass er die Fahrereigenschaft einräume und die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung beanstande.

b) Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs zu (§§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Neuruppin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Mit der Verfahrensrüge trägt die Verteidigung zutreffend vor, dass die Vorgehensweise des Tatgerichts, den Betroffenen nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, gegen § 73 Abs. 2 OWiG verstößt. Das Tatgericht hatte dem Antrag vom 15. September 2014 zu entsprechen, weil die Voraussetzungen einer Entbindung erfüllt waren. Der Verteidiger hatte in der Antragsschrift ausgeführt, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt ausdrücklich einräume, sich in der Hauptverhandlung aber nicht weitergehend zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen oder zur Sache einlassen werde. Der Antragsschrift war ferner eine wirksame Vertretungsvollmacht beigefügt, denn diese bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden; in ihr kann zugleich die Ermächtigung enthalten sein, eine etwa erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen (KG, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 3 Ws (B) 202/13 -, zitiert nach Juris). So lag der Fall hier, denn der Verteidiger hatte in seinem Schriftsatz ausdrücklich auf eine ihm erteilte umfassende Vollmacht verwiesen.

In der Nichtberücksichtigung der Einlassung des in der Hauptverhandlung abwesenden Betroffenen aufgrund fehlerhafter Ablehnung des Entbindungsantrags und in der Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid liegt eine Verletzung des Grundrechts des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. Der Betroffene hat ein Recht darauf, dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit zur Sache verhandelt und entscheidet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens vorliegen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2014 – 1 (Z) Ss-OWi 26/14 m. w. N.).

3. Der Senat folgt auch insoweit dem Antrag des Betroffenen, als es zur Sicherung eines nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz konformen Verfahrens die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuruppin zurückverweist.