Nach der Entscheidung zur Herausgabe der (un-)verschlüsselten ES 3.0-Messdaten vom AG Weißenfels gibt es jetzt wieder einen ähnlichen Beschluss, dieses Mal zum PoliScan Speed-Messverfahren. Der Verteidiger hatte bei der Bußgeldbehörde u. a. beantragt, ihm die gesamte Messserie sowie das Passwort und die dazugehörige Token-Datei zu überlassen. Ohne diese Daten könne er die Messung nicht überprüfen lassen. Die Behörde wollte sie aber nur auf richterliche Anordnung herausgeben, die das AG Trier dann auch erlies. Überraschend ist zunächst, dass es einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung per E-Mail als zulässig ansieht. In der Sache selbst stützt sich das AG richtigerweise auf eine neuere Entscheidung des OLG Oldenburg, während andere Gerichte teilweise einen Anspruch auf Herausgabe dieser Daten mit Hinweis auf die Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahrens ablehnen (AG Trier, Beschluss vom 09.09.2015, Az. 35 OWi 640/15).

In dem Bußgeldverfahren gegen

Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Schubert, Auf dem Petrisberg 4, 54296 Trier

wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat das Amtsgericht Trier durch den Richter am 09.09.2015 beschlossen:

1. Die Bußgeldstelle wird angewiesen, die Token-Datei sowie das Passwort zu der ihn betreffenden Messserie an den von ihm beauftragten Sachverständigen mitzuteilen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt Staatskasse.

Gründe:

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 26.05.2015 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 76 km/h eine Geldbuße von 600,00 € sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.

Dagegen legte der Betroffene über seinen Verteidiger form- und fristgerecht Einspruch ein, den er unter anderem mit Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der zugrunde liegenden Messung mittels des Systems Poliscan begründete. Ferner teilte er mit, dass er einen Sachverständigen mit der Prüfung der Messung beauftragen werde.

Mit E-Mail vom 28.07.2015 übersandte der Verteidiger des Betroffenen der Bußgeldstelle das privat eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros GFU in Saarlouis vom 22.06.2015 und vertiefte seine Einwände gegen die Messung. Gleichzeitig beantragte der Verteidiger zur Überprüfung der Ordnunsgemäßheit des Messvorgangs die Einsichtnahme in die gesamte Messserie mit Fotos, die digitalen Falldateien im gerätespezifischen Format nebst dem dazugehörigen öffentlichen Schlüssel, das Auswerteprogramm und die Offenlegung der gesamten Messdaten der Messserie.

In der Folgezeit stellte die Bußgeldstelle dem Verteidiger des Betroffenen die von diesem angeforderten Daten mit Ausnahme des Passworts und des Token zur Verfügung und führte mit Schreiben vom 07.08.2015 zur Begründung aus, dass diese nur auf richterliche Anordnung herausgegeben würden. Der komplette Messfilm sei nicht für das anhängige Verfahren verfahrensrelevant und könne auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht übersandt werden. Er diene auch als Beweismittel gegen andere Verkehrsteilnehmer.

Mit E-Mail vom 24.08.2015 an die Bußgeldstelle stellte der Verteidiger des Betroffenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dass die zur Messserie gehörende Token-Datei und das Passwort mitgeteilt werden sollten.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Die Bußgeldstelle wird angewiesen, dem von dem Betroffenen beauftragten Sachverständigen die Token-Datei und das Passwort zu der ihn betreffenden Messserie mitzuteilen.

Zwar ist schon die den Betroffenen betreffende Messdatei nicht Aktenbestandteil. Da sie jedoch Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist sie – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss (OWi): 65/15 m.w.N.). Dementsprechend hat die Bußgeldstelle dem Verteidiger des Betroffenen hier sogar nicht nur die ihn betreffende Messdatei übermittelt, sondern die gesamte Messserie.

Da eine Überprüfung dieser Daten in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit des Messvorgangs durch einen Sachverständigen aufgrund von deren Verschlüsselung jedoch nur bei Zugänglichmachung der dazugehörigen Token-Datei und des Passworts möglich ist, ist die Bußgeldstelle daneben auch anzuweisen, dem von dem Betroffenen beauftragten Sachverständigen die Token-Datei und das Passwort zu der ihn betreffenden Messserie mitzuteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Stefan Schubert, Trier, für die Zusendung dieser Entscheidung.