Nach Vortrag des Klägers stieß er mit einem Tier zusammen, dass plötzlich die Straße überqueren wollte. Dadurch erschrocken lenkte er sein Fahrzeug nach rechts und prallte gegen Felsblöcke. Ein von dem beklagten Teilkaskoversicherer beauftragter Sachverständiger fand in der Nähe der Unfallstelle einen toten Fuchs, welchem er eine Haarprobe entnahm. Haarspuren befanden sich auch am Kennzeichen des Fahrzeugs des Klägers, diese wurden zusammen mit der anderen Haarprobe an die Beklagte übersandt. Das Kennzeichen wurde dann offenbar auf Veranlassung der Beklagten gereinigt. Die Haare hat sie nicht mehr herausgegeben. Darin sieht das OLG München eine Beweisvereitelung, die zu einer Beweislastumkehr führt (Urteil vom 24.07.2015, Az. 10 U 3566/14).

a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten durfte das Landgericht davon ausgehen, dass es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit einem Tier (Fuchs), also einem Wildunfall als Teilkaskoschaden gekommen ist.

aa) § 286 I 1 ZPO erfordert eine umfassende Würdigung aller Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen in ihrer wechselseitigen Beziehung (sog. Gesamtschau), eine isolierte Würdigung der einzelnen Beweismomente genügt nicht (grdl. RGZ 14, 322 [326 f.]; ferner RG Gruchot 29 [1885] 1085; bei Bolze 1 [1886] Nr. 1914; JW 1897, 343; RGZ 86, 143; st. Rspr., zuletzt etwa SeuffArch. 91 [1937] Nr. 26; OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2006 – 12 U 1184/04 (juris, dort Rz. 12); OLG Bamberg r+s 2013, 573; umfassend Döhring, Die Erforschung des Sachverhalts im Prozeß, 1964, S. 429 ff.; ferner Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. 1994, Rz. 27; Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, Rz. 562; BL/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 286 Rz. 12). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Partei eine bestimmte Behauptung aufgestellt hat und wer die Beweislast trägt (RGZ 67, 364; 78, 345 [346]; Senat NZV 2006, 261; Bernhardt, Die Aufklärung des Sachverhalts im Zivilprozeß, in: Festgabe zum siebzigsten Geburtstag von Leo Rosenberg, 1949, S. 9 [17]; Rüßmann, Praktische Probleme des Zeugenbeweises im Zivilprozess, KritV 4 [1989] 361 [366]; Hohlweck JuS 2001, 584 [585 unter II 2]).

bb) Die Beweisvereitelung der Beklagten führt dazu, dass sich die Beweislast drehte und die Beklagte zu beweisen hatte, dass die vom Kläger vorgetragene und in seiner Anhörung (auch vor dem Senat) bestätigte Kollision mit einem Wild nicht erfolgte. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vorenthalten werden. Das Verschulden bezieht sich sowohl auf die Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH NJW 2002, 825; BGH NJW 2006, 434 [436]). Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen wie hier bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (z.B. BGH, Urteil vom 9. November 1995 – 111 ZR 226/94, WM 1996, 208 unter B II 2, insoweit in BGHZ 131,163 nicht abgedruckt; Urteil vom 17. Juni 1997 – X ZR 119/94, WM 1998, 204 unter I 4 b; Urteil vom 27. September 2001 – IX ZR 281/00, WM 2001, 2450 unter II 2 a; Urteil vom 23. September 2003 – XI ZR 380/00, WM 2003, 2325 unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Hierzu ist im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen G. (vgl. Protokoll vom 02.07.2014, S. 3 f. = BI. 25 f. d. A.), des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen, Bezug zu nehmen, wonach Haarspuren eines im örtlichen Umfeld des behaupteten Unfalls aufgefundenen getöteten Fuchses (die Suche erfolgte auf Anraten des Sachverständigen) sowie Haarspuren vom Frontkennzeichen des klägerischen Fahrzeugs sichergestellt und diese Spuren an die Beklagte (nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter K.) übersandt wurden. Eine Untersuchung der Haarspuren hätte zugunsten des Klägers ergeben können, dass die Haarspuren am Kennzeichen nicht von Hand aufgetragen wurden und diese Haare mit den Fuchshaaren übereinstimmen. In einem derartigen Fall hätte mit der ausreichenden Gewissheit gemäß § 286 I ZPO festgestellt werden können, dass der vom Kläger behauptete Wildunfall, also zumindest die Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem später verendeten Fuchs tatsächlich stattgefunden hat. Diese mögliche Beweisführung des Klägers hat die Beklagte mit der Reinigung des Kennzeichens und der Zurückhaltung der Fuchshaare unmöglich gemacht. Das auch noch in der Berufungsinstanz tradierte Bestreiten einer Kollision des Klägerfahrzeugs mit einem Wild ist daher aus dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung unbeachtlich.