Das Fahrzeug des Klägers hat bei einem Unfall mit einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug einen Totalschaden erlitten. Die Beklagte wies ihn im Rahmen der Schadensregulierung darauf hin, dass Daten seines Fahrzeugs, u. a. das Kennzeichen und die Fahrzeugidentifikationsnummer, an den Betreiber der HIS-Datenbank übermittelt wurden. Diese Datenbank diene dazu, Fälle von Versicherungsbetrug, etwa durch die Mehrfachabrechnung eines Schadens, erkennen zu können. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu löschen und eine erneute Übermittlung zu unterlassen. Das LG Karlsruhe – wie bereits andere Gerichte – hält die Übermittlung und Speicherung für rechtmäßig. Damit gehe nicht einher, dass der der Kläger stigmatisiert oder mit Versicherungsbetrug in Verbindung gebracht wird (Hinweisbeschluss vom 19.08.2015, Az. 20 S 42/15).

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese gegenüber der Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden die Löschung der durch die Beklagte übermittelten Daten veranlasst. Die Speicherung der Daten ist durch den Kläger hinzunehmen.

Der Kläger hat insbesondere keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung der genannten Daten gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG. Hiernach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

Zwar liegen mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer und dem polizeilichen Kennzeichen nach Auffassung des Berufungsgerichts personenbezogene Daten vor. Personenbezogene Daten sind gemäß der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Einzelangaben sind hierbei Informationen, die sich auf eine bestimmte – einzelne – natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 3). Diese Einzelangaben müssen Aussagen über persönliche oder sachliche Verhältnisse der natürlichen Person enthalten. Daten, die Aussagen über eine Sache enthalten, können Personenbezug haben, soweit ein unmittelbarer Bezug zur Person des Betroffenen herstellbar ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 5) bzw. diese bestimmbar ist (vgl. § 3 Abs. 6 BDSG). Für die Bestimmbarkeit kommt es grundsätzlich auf die Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten der verantwortlichen Stelle an. Sie muss den Bezug mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln ohne unverhältnismäßigen Aufwand herstellen können (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 10). Vorliegend ist es sowohl der Beklagten als auch den anderen dem Hinweis- und Informationssystem angeschlossenen Versicherern bei Darlegung eines berechtigten Interesses ohne unverhältnismäßigem Aufwand möglich, über eine Halteranfrage unter Angabe der gespeicherten Fahrzeugdaten in Kombination mit dem Datum des Versicherungsfalls zu ermitteln, wer zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs war. Dem trägt auch § 45 Satz 2 StVG Rechnung, der das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie die Fahrzeugbriefnummer als Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, qualifiziert.

Die Speicherung ist jedoch datenschutzrechtlich zulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies durch das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt ist. Hierbei richtet sich die Erlaubnis der Datenübermittlung der einmeldenden Stelle, hier also der Beklagten, an das Hinweis- und Informationssystem nach § 28 BDSG, während § 29 BDSG der verantwortlichen Stelle unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung zu erheben und zu speichern. Eine geschäftsmäßige Erhebung und Speicherung der Daten liegt auch bei brancheninternen Warndiensten wie etwa dem streitgegenständlichen Hinweis- und Informationssystem vor (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Auflage 2015, § 29 Rn. 7).

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt; nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat. Hierbei ist jeweils eine einzelfallbezogene Interessenabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmen (vgl. auch LG Kassel, NJW-RR 2014, 854 (855)).

Die insoweit durch das Amtsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass den Interessen der Beklagten an einer Speicherung der Daten keine vorrangigen Interessen des Klägers entgegenstehen und schließt sich der überzeugenden Begründung der angefochtenen Entscheidung, auf welche Bezug genommen wird, an.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten durch die Beklagte an die HIS-Auskunftei durch die gleichen “berechtigten Interessen” bestimmt wird, die die Zulässigkeit der Speicherung in dem Hinweissystem sowie die Übermittlung der Daten an Dritte bestimmen, Die hierfür maßgebliche Ermächtigung findet sich in § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG.

Auch besteht nicht die Gefahr, dass der Kläger stigmatisiert und mit Versicherungsbetrug in Verbindung gebracht wird. Das im Kriterienkatalog des Hinweis- und Informationssystems hinterlegte Kriterium zur Speicherung und Übermittlung lautet nicht auf eine bestimmte Auffälligkeit, die betrügerische Machenschaften des Klägers nahelegt, sondern der Meldegrund besteht in der Risikoanfälligkeit der besonderen Schadensfolge “Totalschaden”, wobei insoweit substantiiert durch die Beklagte vorgetragen wurde, dass derartige Fahrzeuge häufig aufgekauft würden, um sie in Eigenregie wieder teilweise instand zu setzen und dann bei einem neuen, inszenierten Schadensfall eine Abrechnung unter Verschweigen dieses nur teilweise oder nicht fachgerecht beseitigten Vorschadens vorzunehmen. Das Interesse der Versicherungen, den Werdegang eines solchen Fahrzeugs verfolgen zu können, liegt insoweit auf der Hand. Die Eintragung der Fahrzeugdaten beinhaltet damit keineswegs einen Verdacht gegen den jeweiligen Eigentümer/Halter (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 24.04.2014 – 6 S 248/13 – juris).

Die Auskunftei kann auch nicht – wie von der Berufung vorgetragen – mit den übermittelten Daten verfahren, wie sie will, sondern unterliegt den Vorgaben des § 29 BDSG, insbesondere sind die dortigen Daten nicht für jedermann ohne weiteres abrufbar. Auskünfte aus dem Hinweis- und Informationssystem werden nur an Versicherungen und nur im Einzelfall bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt. Sämtliche Anfragen werden protokoliert und es wird durch Stichproben überprüft, ob die Anfragen in dem Hinweis- und Informationssystem zu Recht erfolgt sind. Antrags- und Leistungsbereich sowie die einzelnen Versicherungspartner sind streng voneinander getrennt (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Auflage 2015, § 29 Rn. 7).

Besteht damit mangels unzulässiger Speicherung der Daten kein Anspruch auf Löschung aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG, folgt ein solcher Anspruch auch nicht aus Delikt, auch wenn man das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB ansieht. Denn erstens verdrängt der insoweit speziellere § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG die allgemeinen detiktischen Regelungen und zum anderen bestünde im Falle einer nach § 29 BDSG erlaubten Datenspeicherung kein rechtswidriger Eingriff in dieses Recht (vgl. auch LG Kassel, NJW-RR 2014, 854 (857)).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Daten des Klägers zu dessen Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen …, Fahrzeugident-Nr. … wie das Kfz-Zeichen und / oder Fahrzeugidentitätsnummer, Schadenart des Unfalls vom 04.09.2014 an das Hinweis- und Informationssystem zu übermitteln, welches von der Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden betrieben wird, weiterzugeben, da für den Unterlassungsanspruch materiell-rechtlich keine anderen Kriterien gelten als für den Löschungsanspruch.

Zudem ist mit einer erneuten, künftigen Weitergabe von Daten des Klägers durch die Beklagte nicht zu rechnen. Die Weitergabe erfolgte alleine im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls vom 04.09.2014, die inzwischen abgeschlossen ist. Lässt man dieses einmalige Unfallereignis außer Betracht, steht der Kläger der Beklagten nicht anders gegenüber als jeder andere Verkehrsteilnehmer. Die Möglichkeit, dass er erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, bei dem die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf der Gegenseite steht, ist von so allgemeiner Natur, dass sie keine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet (vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 23.12.2014, 13 U 66/14 – juris).