Vor gut einem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angedeutet, wonach bei einem Verstoß gegen § 81a StPO im Rahmen einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung ein Beweisverwertungsverbot im Fahrerlaubnisverfahren generell nicht in Betracht kommen soll. Dennoch wurde ein solches Verwertungsverbot seitdem in keinem veröffentlichten Fall angenommen, u. a. das Sächsische OVG und das OVG Nordrhein-Westfalen haben es in den von ihnen entschiedenen Fällen ausdrücklich abgelehnt. In letzter Zeit sind wieder einige Entscheidungen zu dieser Thematik ergangen, die ich im Blog erwähnen möchte. Die erste stammt vom VG Weimar, das – unter Bezugnahme auf eine vor dem BVerfG-Beschluss ergangene Entscheidung des Thüringer OVG – an der bisherigen Ansicht festhält. Die Kammer hege keinen rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Beweisverwertung, hat aber die Berufung zugelassen (Urteil vom 24.09.2015, Az. 1 K 42/15 We).

Dieses auf der Blutprobe vom 12.10.2013 beruhende Ergebnis ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch verwertbar.

Insbesondere besteht hinsichtlich der Blutprobe kein Beweisverwertungsverbot, weil vorliegend ohne richterliche Zustimmung die Blutprobe entnommen wurde. Denn dem Ergebnis der Blutprobe kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er vor der Blutentnahme nicht über seine Rechte bezüglich des körperlichen Eingriffs einer Blutentnahme belehrt worden sei. Denn darauf kommt es nicht an.

Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO ausgegangen würde, hätte dies nicht ein Verwertungsverbot der Blutprobe zur Folge.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 25.6.2014 – 2 EO 124/14 – ausgeführt:

„Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 – 16 B 976/13 -; OVG MV, Beschluss vom 20. März 2008 – 1 M12/08 -; OVG BB, Beschluss vom 3. November 2009 – 1 S 205.09 -; OVG Nds., Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 12 ME 234/09 -; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 11 CS 09.1443 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 B 161/08-; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juni 2010 – 10 S 4/10 -, jeweils Juris), der sich der Senat anschließt, können die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe für die Rechtsfolgen etwaiger Mängel der Beweiserhebung nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, weil dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit – wie im Fahrerlaubnisrecht – kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter mit erheblichem Gewicht, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.

Folglich darf die Fahrerlaubnisbehörde wegen des überwiegenden Interesses an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht.“

Die Kammer sieht auch nach der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2014 (1 BvR 1837/12, DAR 7/2015, 383 bis 384) geäußerten Rechtsauffassung keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zur Überzeugung der Kammer verstößt es nicht gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), wenn im Bereich des strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Verfahrens vorgesehene Beweisverwertungsverbote nicht deckungsgleich auf den Bereich des Gefahrenabwehrrechts übertragen werden. Der in diesem Bereich vorherrschende Zweck eines Schutzes Dritter vor zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern verfolgt grds. andere Ziele als das von der Unschuldsvermutung beherrschte Strafrecht. Zum einen fehlt es im Bereich der Gefahrenabwehr an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, zum anderen ist die Zielrichtung der Unschuldsvermutung im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens eine andere als der Schutz Dritter im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.01.2015 – 3 B 320/14 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2015 – 16 B 426/15 – zitiert nach juris). Aus diesen Überlegungen heraus vermag die Kammer kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse der Blutprobe festzustellen.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Vorliegend war die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, inwieweit das Rechtsstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz es erfordert, dass ein strafrechtliches
Beweisverwertungsverbot auch im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Anwendung finden muss.