Der Beschwerdeführer hatte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten K., der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet war, Revision gegen ein strafgerichtliches Urteil eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels war mit “i.V. R.” unterzeichnet und enthielt außerdem den Zusatz “S. K., Rechtsanwalt, (nach Diktat verreist)“, wobei die Rechtsanwälte R. und K. in Bürogemeinschaft tätig sind. Landgericht und Oberlandesgericht erachteten die Revisionsbegründung als formunwirksam. Angesichts der Formulierung “i. V.” und “nach Diktat verreist” sei daran zu zweifeln, ob der Unterzeichnende (R) die volle Verantwortung für das Schriftstück übernehme. Das BVerfG meint hingegen, dass die Strafgerichte zu hohe Anforderungen an die Form der Revisionsbegründung gestellt hätten. Beide Formulierungen seien nicht – anders als von Teilen der OLG-Rechtsprechung, auch in OWi-Rechtsbeschwerdeverfahren, angenommen – als Distanzierung von der Rechtsmittelbegründung aufzufassen. Dem Zweck von § 345 Abs. 2 StPO, die Begründung des Rechtsmittels einem Rechtsanwalt zu überlassen, sei in dieser Konstellation Genüge getan (Beschluss vom 07.12.2015, Az. 2 BvR 767/15).

2. a) Die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO durch das Oberlandesgericht ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht vereinbar. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende öffentliche Gewalt beschränkt ist, garantiert sie vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 112, 185 <207> m.w.N.). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet sich namentlich an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter. Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen. Das Rechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 112, 185 <208> m.w.N.).

Danach ist zwar die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO, wonach sich die Mitwirkung des Verteidigers nicht in bloßer Beurkundung der Revisionsbegründung erschöpfen darf und er sich vielmehr an ihr gestaltend beteiligen sowie die Verantwortung dafür übernehmen muss, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 64, 135 <152>). Die Revisionsgerichte sollen durch das in § 345 Abs. 2 StPO geregelte Formerfordernis vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden, damit sie ihrem Aufgabenkreis, die Entscheidungen der Untergerichte auf Rechtsfehler zu überprüfen und zugleich die Einheit des Rechts zu sichern, genügen können; zudem soll so vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. BVerfGE 64, 135 <152>; BGHSt 25, 272 <273>). Hiermit wäre es unvereinbar, wenn sich der Verteidiger den Inhalt der Begründungsschrift von einem nicht rechtskundigen Angeklagten vorschreiben ließe, aber gleichzeitig zum Ausdruck brächte, er wolle das Vorgetragene nicht selbst verantworten; eine derartige Begründung der Revision entspräche nicht den aus der gesetzlichen Regelung folgenden Formerfordernissen (vgl. BVerfGE 64, 135 <152>; BGHSt 25, 272 <274>).

Andererseits dürfen Zweifel an der Verantwortungsübernahme nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt zuvor nicht für den Beschuldigten tätig geworden ist. Das Gesetz behält die Begründung der Revision gerade nicht dem Rechtsanwalt vor, der in dem Verfahren Verteidigeraufgaben wahrgenommen hat. Zweifel an der Verantwortungsübernahme sind auch dann nicht angezeigt, wenn ein anderer Rechtsanwalt als der unterzeichnende die Begründung diktiert hat. Denn das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, ist nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen. Auch wenn in einer Kanzlei ein Rechtsanwalt, der der eigentliche Sachbearbeiter ist, eine Rechtsmittelbegründung entwirft und dann – wie hier – ein anderer bevollmächtigter Rechtsanwalt diesen Schriftsatz unterschreibt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. Den Zwecken des § 345 Abs. 2 StPO ist damit Genüge getan. Anderes kann nur gelten, wenn der Unterzeichner sich im Schriftsatz oder auch an anderer Stelle vom Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann oder will (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1995 – 2 BvR 1955/95, NJW 1996, S. 713).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung der Unterschriftzusätze Anforderungen an die Erfüllung des gesetzlichen Formerfordernisses gestellt, die sich durch die Zwecke des § 345 Abs. 2 StPO nicht mehr rechtfertigen lassen und den Zugang zum Rechtsmittelgericht in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise erschweren.

aa) Schon im Ausgangspunkt ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dass sich das Oberlandesgericht nicht näher damit auseinandergesetzt hat, welchen Erklärungswert und Aussagegehalt es dem Vertretungszusatz beimisst. Die bloße, mit dem Hinweis auf eine „überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung“ versehene Feststellung, dass der Zusatz nur den Schluss zulasse, Rechtsanwalt R… wollte gerade nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsschrift übernehmen, genügt in diesem Zusammenhang nicht.

bb) Dessen ungeachtet überspannt das Oberlandesgericht mit dem von ihm gefundenen Ergebnis die Anforderungen an eine zulässige Revisionsbegründung. Der Umstand, dass der Revisionsbegründungschriftsatz nicht von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt R… selbst verfasst wurde, ist unerheblich. Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. In diesem Zusammenhang kann sich die „gestaltende Mitwirkung“ darin erschöpfen, das von anderer Seite Entworfene gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>).

cc) Der Zusatz „i.V.“ bei der handschriftlichen Unterzeichnung steht einer solchen Verantwortungsübernahme gleichfalls nicht entgegen und rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass der in Vertretung für einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschrieben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>). Der bloße Zusatz „i.V.“ (wie auch „für“ ) belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 83 Ss-OWi 88/05 -, NStZ-RR 2007, S. 57 <58>), noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanzieren und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>), wie dies etwa eine Unterzeichnung „im Auftrag“ nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 – V ZR 139/87 -, NJW 1988, S. 210). Der hier verwendete Zusatz kann vielmehr ohne weiteres dahin verstanden werden, dass der Unterzeichnende lediglich zum Ausdruck bringt, vertretungsweise – hier nach § 53 BRAO – zu handeln und dieses Vertretungsverhältnis kenntlich machen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>).

dd) Auch der weitere Zusatz „nach Diktat verreist“ lässt sich nicht als Distanzierung von dem Inhalt des Revisionsbegründungsschriftsatzes auffassen. Zwar sieht sich das Oberlandesgericht insoweit im Einklang mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen, wonach der Zusatz „für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt“ darauf schließen lässt, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. August 2013 – 2 Ss-OWi 565/13 -, NStZ-RR 2013, S. 355; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 2 Ss-OWi 646/00 -, NStZ-RR 2001, S. 250; Beschluss vom 15. Juli 2008 – 4 Ss 257/08 -, NStZ-RR 2009, S. 381; Beschluss vom 26. September 2014 – 3 RVs 72/14 -, NStZ 2014, S. 728). Jedoch dürfen sich Zweifel an der Verantwortungsübernahme eben nicht (allein) daraus ergeben, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die Rechtsmittelbegründung nicht zuvor selbst verfasst hat. Selbst wenn also mit dem Zusatz „nach Diktat verreist“ nicht nur der Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten, sondern auch der Tatsache Ausdruck verliehen werden sollte, dass die Revisionsbegründung allein von diesem diktiert und nicht von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt R… ausgearbeitet wurde, steht dies einer Verantwortungsübernahme nicht entgegen.

ee) Der vom Oberlandesgericht eingenommene Standpunkt ist schließlich mit dem Zweck des § 345 Abs. 2 StPO nicht zu vereinbaren. Denn wurde die Revisionsbegründung – wie hier – von einem Rechtsanwalt gefertigt, ist dem Normzweck ersichtlich Genüge getan, dass im Interesse des Rechtsmittelführers und des Revisionsgerichts ein sachgerechter Vortrag erfolgt ist. An keiner Stelle der Revisionsbegründungsschrift wird deutlich, dass Rechtsanwalt K… sich den Inhalt der Begründungsschrift von dem nicht rechtskundigen Beschwerdeführer hat vorschreiben lassen und somit dessen Vorbringen ungeprüft beurkundet hat.