Die Antragstellerin zog sich bei einem Sturz auf einem Gehweg Verletzungen zu und verlangt von der Trägerin der Straßenbaulast Schadensersatz. Auf dem Gehweg befand sich eine 4,3 cm hoch stehende Platte, außerdem habe es genieselt, sei dunkel und die Straßenbeleuchtung außer Betrieb gewesen. Der restliche Gehweg war eben und deutete auf keine gefährlichen Stellen hin. Die Antragsgegnerin meinte, Straßen und Plätze seien so hinzunehmen, wie sie sich den Verkehrsteilnehmern erkennbar darbieten würden. Die Antragstellerin, der die Stelle bekannt sei, hätte ihr gefahrlos ausweichen können. Das OLG Naumburg hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt: Ein Niveauunterschied von 4,3 cm genüge den Anforderungen des Straßengesetzes jedenfalls unter den Umständen dieses Falles nicht, so dass ein Schadensersatzanspruch naheliege (Beschluss vom 17.11.2015, Az. 1 W 40/15).

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 I 1 ZPO). Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der behauptete Anspruch nach summarischer Prüfung vertretbar und der zugrunde liegende Sachverhalt aufklärbar erscheint (BGH, Beschluss vom 4.5.2011, XII ZB 69/11, BeckRS 2011, 14719). Schwierige Sach- und Rechtsfragen sind nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern sie bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG NJW 2004, 1789; BGH NJW 2013, 1210). Die Prozesskostenhilfe soll den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern den Zugang dazu ermöglichen. Gemessen daran kann der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Es liegt nicht fern, dass das Gericht im Ergebnis einer Beweisaufnahme zu der Feststellung einer haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung der Beamten der Antragsgegnerin gelangt, weil der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 10 I StrG LSA) nicht genügt wurde und die Antragstellerin hierdurch zu Schaden kam (§§ 839 I 1; 249 I, II 1; 253 II; 842; 843; 252 BGB; § 287 I ZPO sowie Art. 34 1 GG und §§ 9 I 2, II; 2 II Nr. 1; 3 I Nr. 3; 42 I 3 StrG LSA).

Eine Gefahr wird für den Verkehrssicherungspflichtigen dann haftungsbegründend, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH NJW 2014, 2104, 2105). In einem solchen Fall sind die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die befürchtete Schädigung abzuwenden. Ergebnis muss ein solcher Sichergrad sein, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH NJW 2006, 2326; 2007, 1683, 1684). Gemäß § 9 I 2, II StrG LSA haben die Träger der Straßenbaulast, also auch die Antragsgegnerin (§§ 42 I 3; 3 I Nr. 3 StrG LSA), die Straßen (dazu gehören auch die Gehwege – vgl. § 2 II Nr. 1 StrG LSA) in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten, wobei gerade die Belange des Fußgängerverkehrs zu berücksichtigen sind. Ein ca. 4,3 cm großer Niveauunterschied, wie er auf Bl. 15/16 d.A. zu sehen und von der Antragstellerin unter Beweis gestellt ist, genügt dem zumindest unter den von der Antragstellerin behaupteten Umständen des Unfalls eher nicht.

Maßgebend sind immer die konkreten Gesamtumstände des Einzelfalls. Kann ein Fußgänger danach mit gehöriger Sorgfalt die Gefahr nicht erkennen und sich darauf einstellen, muss die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde handeln. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass um den erheblich erscheinenden Absatz im Straßenbelag der Weg eben und gefahrlos zu benutzen erscheint. Dunkelheit und Regen mögen diesen Eindruck noch verstärken. Allein die Höhe des Absatzes und seine zentrale Lage auf der weitgehend plan wirkenden Gehwegsfläche legen es jedenfalls in dem für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu fordernden Maße nahe, dass auch ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger stolpern und fallen könnte und die Beamten der Antragsgegnerin Anlass zur Reparatur oder Warnung hatten.